Co-Owner Land Profit Tax Calculation and Acquisition Cost Inclusions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen co-owners simultaneously transfer their property shares to a third party, each co-owner is liable for the land profit tax calculated on the total profit attributable to their share, and the tax-free allowance is applied only once to the total profit as it is an object tax. Furthermore, all payments made by the acquirer causally linked to the transfer, whether paid directly to the seller or to a third party on the seller's behalf, must be included in the acquisition cost, meaning the capitalized value of a right of residence granted to the sellers' parents must be counted towards the acquirer's purchase price for tax calculation purposes.
Legislator-Regeste
AmtlichGrundstückgewinnsteuer. Art. 6 Abs. 2 in fine, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 GStG. | Grundstückgewinnsteuer. Art. 6 Abs. 2 in fine, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 GStG. Bei gemeinsamer und gleichzeitiger Übertragung von Miteigentumsanteilen auf einen Dritten hat jeder Miteigentümer die auf seinem Miteigentumsanteil anfallende Grundstückgewinnsteuer - berechnet auf Grund der Steuer für den Gesamtgewinn - zu übernehmen. Bei der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer ist der Freibetrag nur einmal bei der Ermittlung der Steuer für den Gesamtgewinn des Grundstücks anzurechnen. An den Erwerbspreis werden alle Leistungen des Erwerbers angerechnet, welche in kausalem Zusammenhang mit der Handänderung stehen, die der Erwerber dem Veräusserer persönlich oder auf dessen Rechnung einem Dritten erbringt. Auf den formellen Empfänger der Leistung kommt es nicht an. Der Wert des kapitalisierten Wohnrechts der Eltern der Veräusserer ist in concreto zum Erwerbspreis des Erwerbers zu zählen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Nr. 25 Grundstückgewinnsteuer. Art. 6 Abs. 2 in fine, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1,
Art. 16 Abs. 1 GStG. Bei gemeinsamer und gleichzeitiger Übertragung von Miteigen-
tumsanteilen auf einen Dritten hat jeder Miteigentümer die auf seinem Miteigen-
tumsanteil anfallende Grundstückgewinnsteuer - berechnet auf Grund der Steuer für
den Gesamtgewinn - zu übernehmen. Bei der Grundstückgewinnsteuer als Ob-
jektsteuer ist der Freibetrag nur einmal bei der Ermittlung der Steuer für den Ge-
samtgewinn des Grundstücks anzurechnen. An den Erwerbspreis werden alle Leis-
tungen des Erwerbers angerechnet, welche in kausalem Zusammenhang mit der
Handänderung stehen, die der Erwerber dem Veräusserer persönlich oder auf des-
sen Rechnung einem Dritten erbringt. Auf den formellen Empfänger der Leistung
kommt es nicht an. Der Wert des kapitalisierten Wohnrechts der Eltern der Veräus-
serer ist in concreto zum Erwerbspreis des Erwerbers zu zählen.
Obergericht, 18. Mai 2001, OG V 99 57