Deductibility of Provisions for Future Major Repairs under Periodicity Principle
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the deductibility of provisions for future major repairs for direct cantonal tax purposes, limited by the principle of periodicity, which requires that expenses charged to the income statement must have arisen within the relevant accounting period, with conditions as of the balance sheet date being decisive. The court reasoned that the periodicity principle prohibits deferring profits through the creation of provisions, and while provisions for upcoming major repairs are generally allowed only to a limited extent when detailed cost estimates are provided, the burden of proof for these tax-reducing facts, such as provisions, rests with the taxpayer, in accordance with the principle of investigation.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonale direkte Steuern. aArt. 95 Abs. 1 lit. a, aArt. 160 Abs. 1 StG, Art. 46 Abs. 1 StHG | Kantonale direkte Steuern. aArt. 95 Abs. 1 lit. a, aArt. 160 Abs. 1 StG, Art. 46 Abs. 1 StHG Rückstellungen. Die Anerkennung von Rückstellungen findet am Periodizitätsprinzip ihre Grenze. Nur der in der Berechnungsperiode entstandene Aufwand darf der Erfolgsrechnung belastet werden. Entscheidend sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Der Grundsatz der Periodizität verlangt insbesondere, dass der in einem bestimmten Zeitraum erzielte Ertrag auch in diesem Zeitraum besteuert wird. Das Periodizitätsprinzip lässt nicht zu, dass Gewinne durch Bildung von Rückstellungen in zeitlicher Hinsicht nach Belieben verschoben werden. Rückstellungen für bevorstehende Grossreparaturen werden in der Praxis nur in einem bestimmten Umfang zugelassen, wenn ein detaillierter Kostenvoranschlag mit Angaben über den zeitlichen Ablauf der Reparaturarbeiten vorgelegt werden kann. Geltung der Untersuchungsmaxime. Die Beweislast wird regelmässig für steuerbegründende Tatsachen den Steuerbehörden und für steuermindernde Tatsachen den Steuerpflichtigen auferlegt. Rückstellungen sind steuermindernde Tatsachen, welche vom Beschwerdeführer zu beweisen sind.
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KI-generiertVolltext
Nr. 24 Kantonale direkte Steuern. aArt. 95 Abs. 1 lit. a, aArt. 160 Abs. 1 StG, Art. 46
Abs. 1 StHG Rückstellungen. Die Anerkennung von Rückstellungen findet am Peri-
odizitätsprinzip ihre Grenze. Nur der in der Berechnungsperiode entstandene Auf-
wand darf der Erfolgsrechnung belastet werden. Entscheidend sind die Verhältnisse
am Bilanzstichtag. Der Grundsatz der Periodizität verlangt insbesondere, dass der
in einem bestimmten Zeitraum erzielte Ertrag auch in diesem Zeitraum besteuert
wird. Das Periodizitätsprinzip lässt nicht zu, dass Gewinne durch Bildung von
Rückstellungen in zeitlicher Hinsicht nach Belieben verschoben werden. Rückstel-
lungen für bevorstehende Grossreparaturen werden in der Praxis nur in einem be-
stimmten Umfang zugelassen, wenn ein detaillierter Kostenvoranschlag mit Anga-
ben über den zeitlichen Ablauf der Reparaturarbeiten vorgelegt werden kann. Gel-
tung der Untersuchungsmaxime. Die Beweislast wird regelmässig für steuerbe-
gründende Tatsachen den Steuerbehörden und für steuermindernde Tatsachen den
Steuerpflichtigen auferlegt. Rückstellungen sind steuermindernde Tatsachen, wel-
che vom Beschwerdeführer zu beweisen sind.
Obergericht, 04. Juli 2003, OG V 00 25