Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
02.03.23 • REB UR 02.03.23 KI-generiert

Tax Appeal Timeliness and Judicial Holidays

Geschäftsnummer 02.03.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute concerning cantonal direct taxes, the court addressed the timeliness of an administrative appeal filed after the statutory thirty-day period following the notification of the tax commission's decision. The court reasoned that the cantonal law governing this administrative appeal procedure mirrors the federal law concerning direct federal taxes, which explicitly does not recognize judicial holidays; therefore, the strict thirty-day deadline, which began running upon the appellant's receipt of the decision, was not subject to extension, leading to the conclusion that the appeal filed on May 17th, following a March 18th receipt, was untimely.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantonale direkte Steuern. Art. 170, Art. 178 Abs. 1 und 4 StG. | Kantonale direkte Steuern. Art. 170, Art. 178 Abs. 1 und 4 StG. Das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren kennt keine Gerichtsferien. Art. 170 und Art. 178 Abs. 1 StG stimmen mit den entsprechenden Bestimmungen des DBG überein. Nach Art. 181 Abs. 5 StG könnte die VRPV nur ergänzend herangezogen werden. Vorliegend enthält das StG indessen eine abschliessende nicht ergänzungsbedürftige Regelung.

Schlagwörter

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direkte Steuer Steuerverfahren gesetzliche Frist Rechtzeitigkeit der Veranlagung Prozessrecht Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nr. 23 Kantonale direkte Steuern. Art. 170, Art. 178 Abs. 1 und 4 StG. Das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren kennt keine Gerichtsferien. Art. 170 und Art. 178 Abs. 1 StG stimmen mit den entsprechenden Bestimmungen des DBG überein. Nach Art. 181 Abs. 5 StG könnte die VRPV nur ergänzend herangezogen werden. Vorliegend enthält das StG indessen eine abschliessende nicht ergänzungsbedürftige Regelung. Obergericht, 19. Dezember 2003, OG V 03 13

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass ...

- von der Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme zur Eintretensfrage der Beschwerdeführer am 24. November 2003 Gebrauch machte;

- gemäss Art. 178 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige gegen den Einsprache-Entscheid der Kantonalen Steuerkommission Uri innert 30 Tagen nach dessen Zustellung beim Obergericht des Kantons Uri schriftlich Beschwerde erheben kann;

- von dieser 30-tägigen gesetzlichen Frist keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind; die kantonalrechtliche Bestimmung mit Art. 140 Abs. 1 DBG betreffend die Frist wortwörtlich übereinstimmt; aus dem Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 26. August 1991 an den Landrat zum Entwurf für das Steuergesetz (StG) nicht hervorgeht, dass der kantonale Gesetzgeber von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern abweichen wollte; Art. 178 Abs. 4 StG auf die sinngemässe Geltung von Art. 170 StG hinweist (analog Art. 140 Abs. 4 DBG, nach dem Art. 133 DBG sinngemäss gilt);

Art. 170 StG genau dem Wortlaut von Art. 133 DBG entspricht (Bericht und Antrag, S. 39); somit auf die Lehre und Rechtsprechung zum Bundesrecht zurückgegriffen werden kann; danach das Beschwerdeverfahren bezüglich der direkten Bundessteuer nach wie vor keine Gerichtsferien kennt (Urteil des Bundesgerichts vom 08.08.2003, 2A.248/2003, E. 3); die VRPV nach Art. 181 Abs. 5 StG nur ergänzend herangezogen wird; vorliegend indessen eine abschliessende nicht ergänzungsbedürftige Regelung im Steuerrecht selber zu finden ist; d.h., dass in concreto keine Gerichtsferien zur Anwendung kommen; die strittigen Einsprache-Entscheide mit eingeschriebener Postsendung am 17.

März 2003 versandt und am 18. März 2003 vom Beschwerdeführer in Empfang genommen wurden; die Rechtsmittelfrist somit am 19. März 2003 zu laufen begonnen hat (Art. 178 Abs. 4 i.V.m. Art. 170 Abs. 1 StG); die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Mai 2003 somit verspätet erfolgte; …