Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
02.03.22 • REB UR 02.03.22 KI-generiert

Tax Residency of Legal Entity: Seat vs. Actual Place of Management

Geschäftsnummer 02.03.22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the determination of the tax residency of a legal entity, which is a fact establishing tax liability, and therefore must be proven by the tax authorities, who bear the burden of proof under the investigatory principle. A legal entity is generally subject to unlimited taxation if its seat, designated by its articles of association, or its actual place of management is in the canton; the actual place of management is where real direction occurs, even if business activities are elsewhere. However, if management is conducted outside the canton of the seat, the seat remains decisive unless it only serves a formal purpose, lacking essential infrastructure or management, a finding that requires economic consideration only in cases of tax circumvention, which the tax authority failed to prove in this instance regarding the actual place of management.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantonale direkte Steuern. Art. 81, Art. 160 Abs. 1 StG. Art. 20 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 StHG. | Kantonale direkte Steuern. Art. 81, Art. 160 Abs. 1 StG. Art. 20 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 StHG. Steuerliche Zugehörigkeit. Geltung der Untersuchungsmaxime. Die Beweislast wird regelmässig für steuerbegründende Tatsachen den Steuerbehörden und für steuermindernde Tatsachen den Steuerpflichtigen auferlegt. Die steuerliche Zugehörigkeit einer juristischen Person ist eine steuerbegründende Tatsache und somit von der Steuerbehörde nachzuweisen. Die juristischen Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit und damit grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Massgebend ist gemäss Art. 56 ZGB der Ort, den die Statuten als Sitz bezeichnen. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung entspricht dem Ort der wirklichen Leitung, auch wenn die Geschäftstätigkeit anderswo ausgeübt wird. Sofern die Leitung ausserhalb des Sitzkantons ausgeübt wird, kommt es darauf an, ob sich am Sitz eine für den Gesellschaftsbetrieb wesentliche Infrastruktur befindet. Nur wenn sich am Sitz weder Leitung noch Geschäftseinrichtungen befinden, diesem somit bloss formelle Bedeutung zukommt, ist der Ort der wirklichen Leitung massgebend. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist also nur bei Steuerumgehungen anzuwenden. Dieser Nachweis ist von der kantonalen Steuerbehörde zu erbringen. In concreto vermag die Vorinstanz eigentliche Beweise dafür, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin und somit ihr Steuersitz im Kanton Uri und nicht im Kanton Nidwalden befindet, nicht zu erbringen.

Schlagwörter

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juristische Person Objektsteuer Steuerbehörde Steuerpflicht Bestehen des Unternehmens Bestimmung des Wohnsitzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nr. 22 Kantonale direkte Steuern. Art. 81, Art. 160 Abs. 1 StG. Art. 20 Abs. 1, Art. 46

Abs. 1 StHG. Steuerliche Zugehörigkeit. Geltung der Untersuchungsmaxime. Die

Beweislast wird regelmässig für steuerbegründende Tatsachen den Steuerbehörden

und für steuermindernde Tatsachen den Steuerpflichtigen auferlegt. Die steuerliche

Zugehörigkeit einer juristischen Person ist eine steuerbegründende Tatsache und

somit von der Steuerbehörde nachzuweisen. Die juristischen Personen sind auf-

grund persönlicher Zugehörigkeit und damit grundsätzlich unbeschränkt steuer-

pflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Massgebend ist gemäss Art. 56 ZGB der Ort, den die Statuten als Sitz bezeichnen.

Der Ort der tatsächlichen Verwaltung entspricht dem Ort der wirklichen Leitung,

auch wenn die Geschäftstätigkeit anderswo ausgeübt wird. Sofern die Leitung aus-

serhalb des Sitzkantons ausgeübt wird, kommt es darauf an, ob sich am Sitz eine

für den Gesellschaftsbetrieb wesentliche Infrastruktur befindet. Nur wenn sich am

Sitz weder Leitung noch Geschäftseinrichtungen befinden, diesem somit bloss for-

melle Bedeutung zukommt, ist der Ort der wirklichen Leitung massgebend. Die wirt-

schaftliche Betrachtungsweise ist also nur bei Steuerumgehungen anzuwenden.

Dieser Nachweis ist von der kantonalen Steuerbehörde zu erbringen. In concreto

vermag die Vorinstanz eigentliche Beweise dafür, dass sich der Ort der tatsächli-

chen Verwaltung der Beschwerdeführerin und somit ihr Steuersitz im Kanton Uri

und nicht im Kanton Nidwalden befindet, nicht zu erbringen.

Obergericht, 19. Mai 2003, OG V 02 23