Tax Liability for Rental Income Accrual and Realization Standard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIncome from rental property is generally considered earned and taxable at the end of each month when a fixed claim to payment arises, unless payment is due post-payment, in which case the accrual date is the actual payment, and the same actual realization standard applies when the claim's certainty is doubtful due to the debtor's insolvency or unwillingness to pay. The court affirmed the investigative principle, establishing that the tax authorities bear the burden of proving the existence of a due rental claim (tax-justifying facts), while the taxpayer bears the burden of proving that an otherwise due claim will not be realized (tax-reducing facts), meaning administrative discretion cannot replace the taxpayer's duty to provide evidence for deductions.
Legislator-Regeste
AmtlichDirekte Bundessteuer. Art. 16 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. a, Art. 123 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1, Art. 142 Abs. 4 | Direkte Bundessteuer. Art. 16 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. a, Art. 123 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1, Art. 142 Abs. 4 und Art. 143 Abs. 1 DBG. Art. 257c OR. Einkünfte aus Vermietung gelten grundsätzlich mit dem Erwerb eines festen Anspruchs als erzielt und sind somit steuerbar. Dies ist jeweils am Ende eines Monats der Fall, unerheblich davon, ob die Leistung auch tatsächlich erzielt wurde. Auf die Fälligkeit ist nur dann abzustellen, wenn der Mieter postnumerando bezahlt. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Schuldners kann nicht vom Erwerb eines festen Anspruchs der Zahlung ausgegangen werden. Hier ist die Realisierung erst mit der Erfüllung des Anspruchs anzunehmen. Ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Forderungserwerbs, sondern auf die tatsächliche Erfüllung der Forderung ist in jenen Fällen abzustellen, in welchen diese unsicher erscheint. Geltung der Untersuchungsmaxime. Die Beweislast wird regelmässig für steuerbegründende Tatsachen den Steuerbehörden und für steuermindernde Tatsachen den Steuerpflichtigen auferlegt. Das Bestehen einer fälligen Mietzinsforderung ist von der Veranlagungsbehörde zu beweisen, die nicht mögliche Realisierung einer an sich fälligen Forderung vom Steuerpflichtigen. Abklärungspflicht wie Ermessenseinschätzung bleiben auf den Bereich beschränkt, für den die Steuerbehörde die Beweislast trägt. Das gilt für die steuerbegründenden Tatsachen, d.h. die Einkommensseite. Für steuermindernde Tatsachen, also für die Abzugsseite, liegt dagegen die Beweislast beim Steuerpflichtigen; das pflichtgemässe Ermessen der Steuerbehörde kann nicht an die Stelle der Beweisführungspflicht des Steuerpflichtigen treten.
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Nr. 21 Direkte Bundessteuer. Art. 16 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. a, Art. 123 Abs. 1,
Art. 130 Abs. 1, Art. 142 Abs. 4 und Art. 143 Abs. 1 DBG. Art. 257c OR. Einkünfte aus
Vermietung gelten grundsätzlich mit dem Erwerb eines festen Anspruchs als erzielt
und sind somit steuerbar. Dies ist jeweils am Ende eines Monats der Fall, unerheb-
lich davon, ob die Leistung auch tatsächlich erzielt wurde. Auf die Fälligkeit ist nur
dann abzustellen, wenn der Mieter postnumerando bezahlt. Bei Zahlungsunfähigkeit
oder Zahlungsunwilligkeit des Schuldners kann nicht vom Erwerb eines festen An-
spruchs der Zahlung ausgegangen werden. Hier ist die Realisierung erst mit der Er-
füllung des Anspruchs anzunehmen. Ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Forde-
rungserwerbs, sondern auf die tatsächliche Erfüllung der Forderung ist in jenen Fäl-
len abzustellen, in welchen diese unsicher erscheint. Geltung der Untersuchungs-
maxime. Die Beweislast wird regelmässig für steuerbegründende Tatsachen den
Steuerbehörden und für steuermindernde Tatsachen den Steuerpflichtigen aufer-
legt. Das Bestehen einer fälligen Mietzinsforderung ist von der Veranlagungsbehör-
de zu beweisen, die nicht mögliche Realisierung einer an sich fälligen Forderung
vom Steuerpflichtigen. Abklärungspflicht wie Ermessenseinschätzung bleiben auf
den Bereich beschränkt, für den die Steuerbehörde die Beweislast trägt. Das gilt für
die steuerbegründenden Tatsachen, d.h. die Einkommensseite. Für steuermindern-
de Tatsachen, also für die Abzugsseite, liegt dagegen die Beweislast beim Steuer-
pflichtigen; das pflichtgemässe Ermessen der Steuerbehörde kann nicht an die Stel-
le der Beweisführungspflicht des Steuerpflichtigen treten.
Obergericht, 17. Januar 2003, OG V 00 1