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02.03.18 • REB UR 02.03.18 KI-generiert

Reopening Final Decisions Based on Newly Discovered Evidence

Geschäftsnummer 02.03.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A statutory provision allows a court to reopen a final decision upon request if new, significant facts or evidence emerge after the deadline for presenting facts has passed, provided the requesting party demonstrates that these facts existed at the time of the initial decision but were discovered later, and that they could not have been presented earlier despite reasonable diligence or were omitted for justifiable reasons.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 77 Abs. 1 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 77 Abs. 1 VRPV. Revision. Neu in diesem Sinne sind Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits bestanden haben, aber erst nach dem Zeitpunkt, bis zu welchem tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, in Erfahrung gebracht worden sind.

Schlagwörter

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neue erhebliche Beweismittel gesetzliche Frist Wiedereröffnung der Untersuchung Überprüfung einer früheren Entscheidung verspätete Beweismittel begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nr. 18 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 77 Abs. 1 VRPV. Revision. Neu in diesem Sinne sind Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits bestanden haben, aber erst nach dem Zeitpunkt, bis zu welchem tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, in Erfahrung gebracht worden sind. Obergericht, 13. Juni 2002, OG V 02 7

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass ...

- gemäss Art. 77 Abs. 1 VRPV die Behörde ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch hin in Revision zieht, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden;

- neu in diesem Sinne Tatsachen sind, die zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits bestanden haben, aber erst nach dem Zeitpunkt, bis zu welchem tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, in Erfahrung gebracht worden sind (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 14.07.2000, OG V 00 18, E. 9c m.H.);

- der Gesuchsteller denn auch glaubhaft zu machen hat, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat (Art. 77 Abs. 2 VRPV; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 14.07.2000, OG V 00 18,

E. 9c); …