Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
02.03.16 • REB UR 02.03.16 KI-generiert

Building Permit Reconsideration Denial Upheld on Lack of New Evidence

Geschäftsnummer 02.03.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought reconsideration of a building permit denial by arguing the structure should be assessed as avalanche protection and by citing new spatial planning law and equality violations, but the court ruled that an authority is only required to reconsider a decision if the applicant presents significant new facts or evidence that could not have been known, or if circumstances have substantially changed. In this case, the argument concerning the structure's function as avalanche protection was raised in prior proceedings, and since the applicant did not demonstrate any essential change in the factual situation since the original decision, there were no grounds for reconsideration under the relevant statute, meaning the only issue reviewable on appeal was whether the lower authority wrongly concluded there was no ground for reconsideration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2 VRPV. Voraussetzungen, unter denen eine Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten muss. Tritt eine Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, kann der Gesuchsteller auf dem ordentlichen Beschwerdeweg nur geltend machen, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes zu Unrecht verneint hat. In concreto keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation.

Schlagwörter

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Verletzung der Baubewilligung Wiedererwägung neues Beweismittel veränderte Verhältnisse tatsächliche Begründung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 113 Ia 153
a) Tritt eine Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, kann der Gesuchsteller auf dem ordentlichen Beschwerdeweg nur geltend machen, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes zu Unrecht verneint hat (BGE 113 Ia 153 f.
BGE 113 Ia 151
4 aBV: BGE 113 Ia 151 ff.; Pra 1984 Nr.
BGE 98 Ia 573
BGE 98 Ia 573, 77 I 241 f.), denn diesfalls ist die Verspätung verschuldet (vgl.
BGE 110 V 141
c VRPV dann, wenn sie geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 141; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 12.03.1999, OG V 98 65, E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 Abs. 2 VRPV

This provision defines the conditions under which an authority is not obligated to proceed with a reconsideration request, which was the central issue in this case.

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Volltext

Nr. 16 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 26 Abs. 2 VRPV. Voraussetzungen, unter denen eine Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten muss. Tritt eine Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, kann der Gesuchsteller auf dem ordentlichen Beschwerdeweg nur geltend machen, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes zu Unrecht verneint hat. In concreto keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation. Obergericht, 22. November 2002, OG V 01 37

Aus den Erwägungen:

5. Der Beschwerdeführer beantragte mit dem Baugesuch vom 20. Juli 2001 die Neubeurteilung der ohne Baubewilligung erstellten Überdachung zwischen Stallund Lawinenschutzwand. Er begründete sein gleichzeitig eingereichtes Wiedererwägungsgesuch sinngemäss damit, dass die Baute neu als Lawinenschutzobjekt zu beurteilen sei. Im Weiteren gelte es das neue eidgenössische Raumplanungsrecht betreffend Bauten ausserhalb der Bauzone zu berücksichtigen. Ferner macht er die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes geltend, da bei Umbauten an anderen Gebäuden, welche das Erscheinungsbild ebenfalls verändert hätten, die Bewilligung erteilt worden sei. Diese Begründungen finden sich in ähnlicher Weise auch in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2001 und in der abschliessenden Stellungnahme vom 16. September 2002. In Letzterer sind dabei keine nicht bereits mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. bzw.

20. Dezember 2001 vorgebrachten Ausführungen enthalten.

a) Tritt eine Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, kann der Gesuchsteller auf dem ordentlichen Beschwerdeweg nur geltend machen, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes zu Unrecht verneint hat (BGE 113 Ia 153 f. E. 3c; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 598; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 178). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist deshalb lediglich die Klärung der Frage, ob der Gemeinderat E auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen bzw. die Vorinstanz die Beschwerde vom

31. August 2001 zu Recht abgewiesen hat.

b) Gemäss Art. 26 Abs. 2 VRPV ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen vermag, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die er trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht kennen konnte; er in früheren Verfahren keine Veranlassung hatte, damals bekannte Tatsachen und Beweismittel vorzubringen; oder wenn sich die Umstände seit der ersten Verfügung wesentlich geändert haben. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht bei diesen Tatbeständen bereits gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV (zu Art. 4 aBV: BGE 113 Ia 151 ff.; Pra 1984 Nr. 91 S. 232 E. 4a). Indessen ist die Wiedererwägung nicht gegeben, um einen Rechtsirrtum zu beheben oder eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen, auch nicht, um eine neue Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen. Wiedererwägungsgesuche dürfen nicht dazu dienen, Verwaltungsverfügungen ständig in Frage zu stellen. Eine Änderung der Praxis oder Rechtsprechung sowie das Vorbringen von Gründen, die der Beschwerdeführer bereits im (ersten) Beschwerdeverfahren gegen die von ihm abgelehnte Verfügung hätte geltend machen können, sind kein Anlass zur Wiedererwägung (vgl. BGE 98 Ia 573, 77 I 241 f.), denn diesfalls ist die Verspätung verschuldet (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986,

S. 310). Wesentlich sind geänderte Umstände gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. c VRPV dann, wenn sie geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 141; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 12.03.1999, OG V 98 65, E. 5b und c, vom 30.09.1998, OG V 98 61, E. 3c und vom 24.04.1996, OG-Z-7/96, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1994 und 1995, Nr. 2).

c) Als neues Argument will der Beschwerdeführer vor allem seinen Einwand betreffend den Lawinenschutz verstanden haben. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält er am 20. Dezember 2001 fest, dass die Überdachung zum Lawinenschutz beim Stall D, Pz Z, E nicht nur sein Eigentum, sondern auch einen grossen Teil des schützenswerten Weilers D schütze. Dies beweise der Lawinenniedergang vom 18. Februar 1999 vollkommen. In seiner Eingabe vom 16. September 2002 betonte er, dass aufgrund der Überdachung die Lawine in diesem Zeitpunkt über das Dach in einer Höhe von ca. 3 bis 4 Meter hinweg gegangen sei. Dank der Überdachung sei alles eingeschneit gewesen und es habe keine Angriffsfläche gegeben.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Lawinensituation habe sich seit dem Entscheid des Gemeinderates E am 25. November 1998 massgeblich verändert. So bringt er denn auch bereits im ersten Baugesuchsverfahren (Beschwerdeverfahren) mit Eingabe an die Gemeindeverwaltung vom 25. Mai 1999 das Argument des Lawinenschutzes vor. Stand im ersten ursprünglichen Baubewilligungsverfahren der Unterstand für das Holz im Vordergrund, gewann im Wiedererwägungsgesuch das Argument des Lawinenschutzes an Gewicht. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass keine wesentlichen Änderungen der tatsächlichen Situation eingetreten sind, und der Beschwerdeführer lediglich eine andere rechtliche Beurteilung verlangt. Dies ist kein Wiedererwägungsgrund gemäss Art. 26 Abs. 2 VRPV.