Discretionary Power of Deciding Authority Regarding On-Site Inspections
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed that whether an on-site inspection is necessary falls within the discretionary power of the deciding authority, and such an inspection is superfluous if a material fact is unequivocally established by the existing case files. The court reviews a request for an on-site inspection based on an anticipatory evaluation of evidence, noting that while parties have a right to offer evidence to ensure their right to be heard, requests can be denied if the facts sought to be proven are immaterial or if the offered evidence is insufficient to establish the material facts, or if the judge has already formed a conviction on the matter without arbitrariness based on existing evidence. In this specific case, the requested on-site inspection was deemed unnecessary because the relevant factual situation was already sufficiently clear from the file documents.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonales Verfahrensrecht. Art. 14 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 14 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 VRPV. Ob die Durchführung eines Augenscheins notwendig ist, liegt im Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsache zweifelsfrei aus den Akten, so braucht diese nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden. Prüfung des Antrages auf Durchführung eines Augenscheins durch das Obergericht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung. In concreto erweist sich die Durchführung eines Augenscheins als überflüssig, da sich der diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den Akten ergibt.
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Nr. 15 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 14 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 VRPV. Ob die Durchführung eines Augenscheins notwendig ist, liegt im Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsache zweifelsfrei aus den Akten, so braucht diese nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden. Prüfung des Antrages auf Durchführung eines Augenscheins durch das Obergericht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung. In concreto erweist sich die Durchführung eines Augenscheins als überflüssig, da sich der diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den Akten ergibt. Obergericht, 27. September 2002, OG V 00 24
Aus den Erwägungen:
3. Eine Behörde kann zum Zweck der Sachverhaltsermittlung gemäss Art. 14 Abs. 2 VRPV u.a. einen Augenschein durchführen.
a) Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung streitiger Tatsachen durch die entscheidende Instanz, was zum besseren Verständnis des Sachverhalts beitragen soll. Ob die Durchführung eines Augenscheins notwendig ist, liegt im Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsache zweifelsfrei aus den Akten, so braucht diese nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden (Urs Peter Cavelti, Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 1994, S. 240).
b) Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins durch das Obergericht ist im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zu beurteilen. Gemäss Art. 60 Abs. 1 VRPV sind zusätzliche Beweise, sofern sie zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich sind, von Amtes wegen zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst aber den Anspruch der Parteien auf Mitwirkung nicht aus. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Bei der Zulassung der Beweismittel ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die angebotenen Beweise anzunehmen.
Die Parteien müssen die Suche nach relevanten Tatsachen und Beweismittel also nicht allein den Behörden überlassen (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 271; vgl. Art. 14 Abs. 3 VRPV). Beweisanträge können unter gewissen Voraussetzungen abgelehnt werden. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beweisantrag auf unerhebliche Tatsachen bezieht (BGE 124 I 285, 107 Ib 357 E. 2d). Ferner ist - und das ist eigentliche antizipierte Beweiswürdigung - Anträgen nicht stattzugeben, die eine Beweisführung mit nicht beweiskräftigen, zum Nachweis der rechtserheblichen Tatsachen untauglichen Beweismitteln begehren (BGE 124 I 285;
Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274 m.H.). Der Richter kann von einem beantragten Beweismittel sodann absehen, wenn er sich auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung willkürfrei gebildet hat, wenn z.B. bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln mag, oder wenn der Richter den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend zu würdigen vermag (BGE 124 I 285, 122 II 469 E. 4a, 122 V 162 E. 1d, 119 Ib 505 f.
E. 5b/bb; ZBl 2002 S. 484; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 320).