Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
02.03.14 • REB UR 02.03.14 KI-generiert

Investigative Principle and Right to Be Heard in Administrative Fact-Finding

Geschäftsnummer 02.03.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Under the investigative principle, the authority has the discretionary power to determine the means of fact-finding, including choosing between questioning a party as a witness or as a person providing information, with witness testimony generally required if requested by a party or necessary to clarify a material disputed point. A private third party without a protected interest in the outcome is considered a person providing information, and such statements cannot be used as a basis for a decision unless the right to refuse testimony was explicitly explained. An individual significantly affected by an official order restricting personal freedom has the right, analogous to a criminal defendant, to be present and ask supplementary questions during the questioning of adverse witnesses, and failure to grant this right violates the right to be heard, which cannot be cured on appeal if the appellate court possesses only limited review authority (legal control) rather than the full discretionary review power of the lower instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1, Art. 57 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1, Art. 57 VRPV. Kraft der Untersuchungsmaxime bestimmt die Behörde, welche Beweismittel zu verwenden sind (Beweisanordnungsbefugnis). Es liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Das gilt namentlich für die Wahl zwischen der Vernehmung als Zeuge und Befragung als Auskunftsperson. Eine Zeugeneinvernahme ist anzuordnen, wenn eine Partei dies beantragt oder wenn von Amtes wegen der Sachverhalt in einem wichtigen streitigen Punkt geklärt werden soll. Als Auskunftspersonen gelten private Dritte, die nicht Verfahrensbeteiligte sind und kein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse am Verfahrensausgang besitzen. Die Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht sind auch auf Auskunftspersonen anwendbar. Ohne Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemachte Aussagen dürfen nicht als Entscheidgrundlage verwertet werden. Der durch eine (fremdenpolizeiliche) Verfügung stark betroffene und in seiner persönlichen Freiheit massiv eingeschränkte Beschwerdeführer hat analog einem Beschuldigten in einem Strafverfahren das Recht, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen, wobei die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, ausdrücklich auf das Anwesenheitsrecht und das Recht, ergänzende Fragen zu stellen, aufmerksam zu machen. Mit der Nichteinräumung dieser Möglichkeit im umschriebenen Sinne wird das rechtliche Gehör verletzt. Eine Heilung vor Rechtsmittelinstanz ist nur möglich, wenn dieser die gleiche (nicht engere und tatsächlich ausgeübte) Kognition wie der Vorinstanz zusteht und den Parteien das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren umfassend gewährt wird. Im Gegensatz zur Vorinstanz (Regierungsrat) verfügt das Obergericht über eine eingeschränkte Kognitionsbefugnis. Dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz kommt Ermessenskontrolle zu, dem Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde blosse Rechtskontrolle. Da nicht lediglich Rechtsfragen im Streit liegen, ist eine Heilung des Verfahrensmangels im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Untersuchungsgrundsatz Ermessensbefugnis Informationsfreiheit Verwaltungsbehörde Zeugenaussage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nr. 14 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 47

Abs. 1, Art. 57 VRPV. Kraft der Untersuchungsmaxime bestimmt die Behörde, wel-

che Beweismittel zu verwenden sind (Beweisanordnungsbefugnis). Es liegt in ihrem

pflichtgemässen Ermessen, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachver-

halt abzuklären ist. Das gilt namentlich für die Wahl zwischen der Vernehmung als

Zeuge und Befragung als Auskunftsperson. Eine Zeugeneinvernahme ist anzuord-

nen, wenn eine Partei dies beantragt oder wenn von Amtes wegen der Sachverhalt

in einem wichtigen streitigen Punkt geklärt werden soll. Als Auskunftspersonen gel-

ten private Dritte, die nicht Verfahrensbeteiligte sind und kein schutzwürdiges recht-

liches oder tatsächliches Interesse am Verfahrensausgang besitzen. Die Bestim-

mungen über das Zeugnisverweigerungsrecht sind auch auf Auskunftspersonen

anwendbar. Ohne Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemachte Aussagen

dürfen nicht als Entscheidgrundlage verwertet werden. Der durch eine (fremdenpo-

lizeiliche) Verfügung stark betroffene und in seiner persönlichen Freiheit massiv

eingeschränkte Beschwerdeführer hat analog einem Beschuldigten in einem Straf-

verfahren das Recht, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein

und Ergänzungsfragen zu stellen, wobei die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist,

ausdrücklich auf das Anwesenheitsrecht und das Recht, ergänzende Fragen zu stel-

len, aufmerksam zu machen. Mit der Nichteinräumung dieser Möglichkeit im um-

schriebenen Sinne wird das rechtliche Gehör verletzt. Eine Heilung vor Rechtsmit-

telinstanz ist nur möglich, wenn dieser die gleiche (nicht engere und tatsächlich

ausgeübte) Kognition wie der Vorinstanz zusteht und den Parteien das rechtliche

Gehör im Rechtsmittelverfahren umfassend gewährt wird. Im Gegensatz zur Vorin-

stanz (Regierungsrat) verfügt das Obergericht über eine eingeschränkte Kogniti-

onsbefugnis. Dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz kommt Ermessenskontrol-

le zu, dem Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde blosse Rechtskontrolle. Da

nicht lediglich Rechtsfragen im Streit liegen, ist eine Heilung des Verfahrensman-

gels im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen.

Obergericht, 14. Februar 2003, OG V 02 12