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02.03.13 • REB UR 02.03.13 KI-generiert

Overtaking Vehicle Ignoring Left Turn Signal

Geschäftsnummer 02.03.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant was convicted for overtaking a vehicle whose driver had signaled an intention to turn left, violating traffic regulations that prohibit overtaking under such circumstances. The court reasoned that although the overtaking driver might not have initially seen the signal, he noticed the left turn signal while parallel to the vehicle being overtaken, at which point he could have safely aborted the maneuver and returned to his lane. Given the clear indication of a left turn and the visible intersection, the overtaking driver could not rely on the principle of legitimate expectation that the other vehicle would proceed straight, even if the turning vehicle had not perfectly positioned itself toward the center line, as the signaled intent created a dangerous situation requiring cautious action.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strassenverkehrsrecht. Art. 26 Abs. 2 SVG. | Strassenverkehrsrecht. Art. 26 Abs. 2 SVG. Schranke für den Vertrauensgrundsatz. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anwendungsfall. Der Berufungskläger durfte sich nicht mehr darauf verlassen, dass das andere Fahrzeug weiter geradeaus fahren würde, da es den Blinker für den Berufungskläger erkennbar gestellt hatte.

Schlagwörter

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fehlerhaftes Überholmanöver Verletzung der Verkehrsregeln Auffahrunfall Fahren trotz Führerausweisentzugs Fahrerflucht Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 Abs. 5 SVG

The court implicitly upheld the conviction based on this article which prohibits overtaking a vehicle whose driver indicates the intention to turn left.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was cited to rule on the court costs, as the appeal was dismissed.

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Volltext

Nr. 13 Strassenverkehrsrecht. Art. 26 Abs. 2 SVG. Schranke für den Vertrauensgrundsatz. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anwendungsfall. Der Berufungskläger durfte sich nicht mehr darauf verlassen, dass das andere Fahrzeug weiter geradeaus fahren würde, da es den Blinker für den Berufungskläger erkennbar gestellt hatte. Obergericht, 31. März 2003, OG S 03 1 Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht ab (BGE vom 04.11.2003, 6S.301/2003).

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

2. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er gegen Art. 35 Abs. 5 SVG verstossen habe. Gemäss dieser Bestimmung darf ein Fahrzeug nicht überholt werden, wenn dessen Lenker die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen. Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er zu Beginn seines Überholmanövers den Blinker am Fahrzeug von A nicht gesehen habe. Gemäss seinen eigenen Aussagen sei jedoch erstellt, dass er den Blinker während des Überholvorganges bemerkt habe und zwar zu dem Zeitpunkt, als er mit seiner Wagenfront etwa auf der Höhe der hinteren Stossstange des Fahrzeugs von A gefahren sei. In dem Moment, als er den Blinker am Fahrzeug von A sah, hätte er sich nach den Feststellungen der Vorinstanz wieder in seine ursprüngliche Position hinter dem Kleinbus einordnen können, da keine weiter hinten fahrenden Fahrzeuge dies verunmöglicht hätten. Statt dessen sei er, ohne irgendwie zu reagieren, weiter gefahren, obwohl die Verkehrslage für ihn, als er den nach links gestellten Blinker sah, unklar und ungewiss erschienen sei. Bei genügender Aufmerksamkeit sei für ihn insbesondere die Abzweigung nach links (Richtung C) klar ersichtlich gewesen. Er habe sich in diesem Moment nicht darauf verlassen dürfen, dass A weiter geradeaus fahren werde, nachdem sie den Blinker nach links gestellt hatte.

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, A habe sich mit ihrem Fahrzeug stets ohne jegliches Einspurmanöver in der Mitte ihrer Fahrspur befunden und alsdann unvermittelt versucht, nach links abzubiegen. Da sie nie ordentlich zur Leitlinie eingespurt sei, habe er nicht damit rechnen müssen, dass sie plötzlich zu einem pflichtwidrigen Überholoder Abbiegemanöver ansetzen werde.

3. Wie oben bereits gesagt, darf ein Fahrzeug gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG nicht überholt werden, wenn der Lenker die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen. Hingegen dürfen Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt sind, rechts überholt werden (Art. 35 Abs. 6 SVG). Wer nach links abbiegen will, hat sich gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG gegen die Strassenmitte zu halten. Art. 13 Abs. 1 VRV verpflichtet die Fahrzeuglenker, frühzeitig einzuspuren.

Überholen gehört - insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr - zu den gefährlichsten Fahrmanövern und ist deshalb nur gestattet, wenn es keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet. Die Regeln über das Überholen bezwecken, die damit verbundenen Risiken zu minimieren (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob und gegebenenfalls wann A vor ihrem Abbiegemanöver nach links eingespurt ist, nicht auseinander gesetzt. Sie hat jedoch festgestellt, dass A den Blinker nach links gestellt hatte und der Beschwerdeführer dies erkannte, als er sich mit seiner Wagenfront etwa auf der Höhe der hinteren Stossstange des Wagens von A befand. Soweit der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht nicht genau von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ausgeht (vgl. Beschwerde S. 2/3 Ziff. 3), ist darauf nach dem oben in E. 1 Gesagten nicht einzutreten.

Nach seinen eigenen Aussagen vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den in der Kolonne fahrenden Personenwagen von A bereits 200 Meter vor der Abzweigung Richtung C gesehen (angefochtener Entscheid S. 5). Er wusste somit im Zeitpunkt, als er zum Überholen der Kolonne ansetzte, dass sich zwischen dem Kleinbus und dem Lastwagen noch ein Personenwagen befand. Dessen nach links gestellten Blinker bemerkte er zwar erst, als er sich mit der Front seines Wagens auf der Höhe der hinteren Stossstange des Wagens von A befand. Zu diesem Zeitpunkt hätte er jedoch nach den Feststellungen der Vorinstanz das Überholmanöver noch gefahrlos abbrechen und sich wieder in seine ursprüngliche Position hinter dem Kleinbus einordnen können. Zudem war für ihn erkennbar, dass sich an der fraglichen Stelle die Abzweigung nach links Richtung C befand. Unter diesen Umständen hätte er - ob A nun nach links eingespurt hatte oder nicht

- damit rechnen müssen, dass sie noch vor ihm nach links abbiegen würde.

Der Beschwerdeführer bezieht sich auf BGE 125 IV 83 (Beschwerde S. 4). Der Entscheid befasst sich jedoch nicht mit dem Verschulden des überholenden Fahrzeuglenkers, sondern mit demjenigen des Linksabbiegers. Dieser hatte in jenem Fall seine Absicht, nach links abbiegen zu wollen, korrekt angezeigt, indem er den linken Blinker gestellt und gegen die Mittellinie eingespurt hatte. Das Bundesgericht hob den kantonalen Schuldspruch wegen ungenügender Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr auf, weil er gegen Bundesrecht verstiess. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass bei - durch die Vorinstanz für den vorliegenden Fall im Übrigen nicht festgestelltem - Unterlassen des korrekten Einspurens seitens der Linksabbiegerin das Überholmanöver des Beschwerdeführers zulässig gewesen wäre. Art. 35 Abs. 5 SVG verbietet klar und deutlich jedes Überholen von Fahrzeugen, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links abzubieqen. Auch wenn diese sich gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG gegen die Strassenmitte halten müssen, wenn sie nach links abbiegen wollen, bringen sie ihre Absicht, nach links abzubiegen, bereits mit dem Stellen des linken Blinkers zum Ausdruck. Ein nachfolgender Fahrzeuglenker, der den nach links gestellten Blinker eines sich vor ihm befindenden Fahrzeugs rechtzeitig bemerkt, darf dieses Fahrzeug nicht einfach ignorieren und ohne Weiteres von der Annahme ausgehen, der Lenker werde trotz des gestellten Blinkers seine Fahrt zunächst geradeaus fortsetzen und sein Überholoder Abbiegemanöver erst ausführen, nachdem das ihn überholende Fahrzeug an ihm vorbeigefahren ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Wenn er geltend macht, die Absicht As, nach links abzubiegen, sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, weil sie nicht korrekt eingespurt habe, so musste er wegen des nach links gestellten Blinkers doch erkennen, dass eine unklare und gefahrenträchtige Situation vorlag, die von ihm ein risikoarmes Verhalten gefordert hätte (BGE 125 IV 83 E. 2b). Indem er sein Überholmanöver fortsetzte, ohne auf das Fahrzeug von A Rücksicht zu nehmen, kam er dieser Forderung nicht nach. An der Beurteilung seines Manövers ändert sich somit nichts, wenn A tatsächlich nicht gegen die Strassenmitte eingespurt haben sollte, da im Strafrecht keine Verschuldenskompensation Platz greift. …