Political Motives and Sentence Mitigation in Highway Blockade Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertEnvironmental activists who blockaded a major highway, driven primarily by political motives, were denied the statutory ground for sentence mitigation based on praiseworthy motives because the court strictly adheres to the principle that such motives only justify leniency if the illegal means used are not unduly severe, emphasizing that political goals must generally be pursued through legal or political channels, and that severe use of force forfeits any consideration as a conviction-based motive. However, while the specific ground of "praiseworthy motives" under Article 64 paragraph 1 of the Criminal Code was rejected, the court acknowledged that the underlying motives, springing from an ethically justifiable conviction, could still be considered for general sentence reduction under other provisions.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafgesetzbuch. Art. 64 alinea 1 StGB. | Strafgesetzbuch. Art. 64 alinea 1 StGB. Blockade der A2 durch Umweltaktivisten. Vorliegen des Strafmilderungsgrundes der achtenswerten Beweggründe verneint.
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KI-generiertThe court determined that the ground for sentence mitigation under this article was not applicable to the appellant's actions.
Volltext
Nr. 12 Strafgesetzbuch. Art. 64 alinea 1 StGB. Blockade der A2 durch Umweltaktivisten. Vorliegen des Strafmilderungsgrundes der achtenswerten Beweggründe verneint. Obergericht, 20. Mai 2003, OG S 02 3
Aus den Erwägungen:
5. …
b/bb) In der Anwendung des Strafmilderungsgrundes des achtenswerten Beweggrundes ist der Kassationshof ausserordentlich zurückhaltend. In BGE 107 IV 31 E. 2c betonte er, dass die idealistische Absicht des Täters, den Menschen eine bessere Welt zu verschaffen, nur dann zu billigen sei, wenn sie mit den gesetzlich erlaubten Mitteln der schweizerischen Rechtsordnung zu erreichen versucht wird. Für die Strafzumessung ist wesentlich, unter welchen Voraussetzungen Motive des Überzeugungstäters (der sich aus politischer, sittlicher oder religiöser Ausschauung gegen die Rechtsordnung auflehnt) überhaupt anerkennensund beachtenswert sind.
Entscheidend ist die Einstellung des Täters zu den rechtlich geschützten Werten unter Ausklammerung seiner politischen Ideologien. Wer aber zur Durchsetzung politischer Ziele erhebliche Gewalt einsetzt, verdient auch unter dem Gesichtspunkt des Überzeugungsoder Gewissenstäters keine Rücksicht (Hans Wiprächtiger, in Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 64 N. 8 m.H.). Eine Berufung auf diesen Strafmilderungsgrund fällt schliesslich dann ausser Betracht, wenn sie sachfremd ist, d.h. zwischen Beweggrund und Tat kein enger Zusammenhang besteht (Hans Wiprächtiger, a.a.O., Art. 64 N. 9).
Immerhin bestätigte der Kassationshof am 17.06.1998 (6S.337/1998) ein kantonales Urteil, das einem Teilnehmer an einer Greenpeace-Aktion grundsätzlich achtenswerte Beweggründe zuerkannt hatte. Dieses Urteil dürfte aber eher eine Ausnahme darstellen. In der Rechtsprechung führen achtenswerte Beweggründe selten zur Anwendung von Art. 64 (Hans Wiprächtiger, a.a.O., Art. 64 N. 10). Politische Motive sind an sich weder gut noch schlecht (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 4 zu Art.
64) und können deshalb grundsätzlich keine achtenswerten Beweggründe darstellen. Die Handlung der Berufungsklägerin war vorwiegend politisch motiviert (vgl. act. 2004). Die Berufungsklägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass sie mit ihrer Teilnahme an der Blockade lediglich ihre politische Ansicht über ein bestimmtes Sachproblem dargelegt habe. Aber auch bei politischen Demonstrationen darf der vom Gesetz vorgeschriebene Weg nicht verlassen werden. In einem demokratischen Rechtsstaat sind politische und ideelle Anliegen grundsätzlich auf politischem Wege bzw. auf dem Rechtsweg zu verfolgen.
Der blosse Umstand, dass die legalen politischen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft erscheinen und die demokratisch legitimierten politischen Gremien bzw. Justizorgane die Auffassungen der Beschwerdeführer nicht oder nur partiell teilen, gibt Letzteren kein Recht, ihre Anliegen mit strafbaren Methoden zu verfolgen. Eine Ausnahme wäre allenfalls denkbar, wenn eine notstandsähnliche Gefahrenlage gegeben ist bzw. wenn hochwertige Rechtsgüter unmittelbar bedroht sind und ihr Schutz durch die zuständigen Behörden nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann (BGE 129 IV 13 f E. 3.1).
Der Strafmilderungsgrund von Art. 64 alinea 1 StGB kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung. Hingegen entlasten Beweggründe, wenn sie beinahe achtbar, altruistisch, selbstlos sind (Stefan Trechsel, a.a.O., N. 19 zu Art. 63). Die Beweggründe der Berufungsklägerin entspringen einer ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung, so dass diese vorliegend strafmindernd berücksichtigt werden können.