Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
02.03.11 • REB UR 02.03.11 KI-generiert

Acquitted Defendant's Right to Full Compensation for Court-Appointed Counsel

Geschäftsnummer 02.03.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An acquitted defendant, who was represented by court-appointed counsel, is generally entitled to full compensation under Article 71(1) in conjunction with Article 59(3) of the Code of Criminal Procedure, meaning that the usual one-quarter deduction for legal aid pursuant to Article 26(1) of the Fee Ordinance is not to be applied, regardless of the prior appointment of defense counsel.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafprozessordnung. Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO. Zur Höhe der Entschädigung bei Freispruch des amtlich verteidigten Angeklagten. Soweit freigesprochen hat der Angeklagte grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO, d.h. ohne Abzug des Armenrechtsviertels (Art. 26 Abs. 1 GebV), selbst wenn eine amtliche Verteidigung vorlag.

Schlagwörter

KI-generiert
Recht auf einen Verteidiger voller Ersatz Strafprozessordnung amtliche Verteidigerentschädigung Entschädigung für Justizirrtümer Zivilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO

Determines the basis for the compensation owed to the acquitted defendant even when state defense was appointed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nr. 11 Strafprozessordnung. Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO. Zur Höhe der

Entschädigung bei Freispruch des amtlich verteidigten Angeklagten. Soweit freige-

sprochen hat der Angeklagte grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung nach

Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO, d.h. ohne Abzug des Armenrechtsviertels

(Art. 26 Abs. 1 GebV), selbst wenn eine amtliche Verteidigung vorlag.

Obergericht, 06. Dezember 2001, OG S 01 13