Costs in Penalty Order Objection Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing an objection to a penalty order, the court held in the subsequent ordinary procedure that prosecutor's costs cannot be imposed, as the penalty order procedure is distinct from the main proceedings where the accused did not accept the proposal. While an accused found guilty must generally bear the costs, the court confirmed that a mere difference in legal assessment by the trial judge to the accused's benefit (e.g., simple versus gross traffic violation) does not automatically entitle the accused to state cost absorption, although it must be considered within the judge's discretion for imposing costs; compensation is only awarded if the proceedings are definitively terminated or result in an acquittal.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafprozessordnung. Art. 59 Abs. 1 und 3, Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 69, Art. 71 Abs. 1, Art. 164 Abs. 1 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 59 Abs. 1 und 3, Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 69, Art. 71 Abs. 1, Art. 164 Abs. 1 StPO. Erfolgt nach Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl die gerichtliche Beurteilung im ordentlichen Verfahren, dürfen keine staatsanwaltlichen Kosten ausgesetzt und auferlegt werden. Der Beschuldigte hat die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird. Der Angeklagte kann allein aus der Tatsache, dass der Strafrichter im ordentlichen Verfahren den Sachverhalt zu seinen Gunsten rechtlich anders würdigt (einfache Verkehrsregelverletzung) als der Strafbefehlsrichter (grobe Verkehrsregelverletzung), keinen unbedingten Anspruch auf eine teilweise Kostenübernahme durch den Staat ableiten. Im Rahmen des richterlichen Ermessens bei der Kostenauferlegung ist dies aber neben weiteren Gesichtspunkten entsprechend zu berücksichtigen (Bestätigung der Praxis). Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten auf dessen Verlangen nur zuzusprechen, wenn das Verfahren gegen ihn endgültig eingestellt oder er freigesprochen wird.
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KI-generiertUsed to determine the partial allocation of process costs to the appellant/accused (2/3 borne by the State, 1/3 by the appellant).
Used in conjunction with Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 StPO to determine the allocation of process costs.
Cited to confirm the principle that state prosecution costs must not be assessed or imposed when a judgment follows an objection to a penalty order.
Cited in the context of excluding the allocation of compensation because the appellant was not acquitted or the proceedings against him were not definitively terminated.
Volltext
Nr. 10 Strafprozessordnung. Art. 59 Abs. 1 und 3, Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 69, Art. 71 Abs. 1, Art. 164 Abs. 1 StPO. Erfolgt nach Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl die gerichtliche Beurteilung im ordentlichen Verfahren, dürfen keine staatsanwaltlichen Kosten ausgesetzt und auferlegt werden. Der Beschuldigte hat die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird. Der Angeklagte kann allein aus der Tatsache, dass der Strafrichter im ordentlichen Verfahren den Sachverhalt zu seinen Gunsten rechtlich anders würdigt (einfache Verkehrsregelverletzung) als der Strafbefehlsrichter (grobe Verkehrsregelverletzung), keinen unbedingten Anspruch auf eine teilweise Kostenübernahme durch den Staat ableiten. Im Rahmen des richterlichen Ermessens bei der Kostenauferlegung ist dies aber neben weiteren Gesichtspunkten entsprechend zu berücksichtigen (Bestätigung der Praxis). Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten auf dessen Verlangen nur zuzusprechen, wenn das Verfahren gegen ihn endgültig eingestellt oder er freigesprochen wird. Obergericht, 15. Januar 2003, OG S 02 1
Aus den Erwägungen:
4. Die Vorinstanz hat Fr. 150.-- als "Kosten Staatsanwaltschaft" dem Berufungskläger und Angeklagten überbunden. Gemäss konstanter Praxis des Obergerichtes dürfen, wenn nach Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl die gerichtliche Beurteilung im ordentlichen Verfahren erfolgt (Art. 164 Abs. 1 StPO), keine staatsanwaltlichen Kosten ausgesetzt und auferlegt werden (Art. 59 Abs. 1 StPO; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 25.05.2000, OG S 00 6,
E. 7 und vom 16.12.1999, OG S 99 11, E. 7). Beim Strafbefehl handelt es sich um einen in einem durch Raschheit und Billigkeit gekennzeichneten Verfahren ergangenen Erledigungsvorschlag des Staatsanwaltes, der vom Beschuldigten angenommen werden kann oder nicht (Art. 161 ff. StPO; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 86 N. 2 und 9; Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, Bern 1999, S. 387; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
3. Aufl., Zürich 1997, RN. 909 und 913; Hans Dubs, Strafbefehl, in Strafrecht und Öffentlichkeit, FS für Jörg Rehberg zum 65. Geburtstag, Zürich 1996, S. 140; Andreas Donatsch, Der Strafbefehl sowie ähnliche Verfahrenserledigungen mit Einsprachemöglichkeit, insbesondere aus dem Gesichtswinkel von Art. 6 EMRK, in ZStrR 1994 S. 319 f.). Ergeht nach Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl und nach Anklageerhebung in einem Gerichtsverfahren (Art. 167 ff. StPO) ein Urteil, so hat der Beschuldigte den Erledigungsvorschlag des Staatsanwaltes nicht angenommen (vgl. Art. 165 StPO). Der Strafbefehl erlangt nicht die Wirkung eines gerichtlichen Urteils (Art. 166 Abs. 1 StPO). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren wird denn auch nicht der Strafbefehl überprüft. Gegenstand des Urteils ist die in der Anklageschrift bezeichnete Tat (Anklagegrundsatz, Art. 167 Abs. 1 und Art. 189 StPO; Andreas Donatsch, a.a.O., S. 320; zum Anklagegrundsatz und dem sich daraus ergebenden Immutabilitätsprinzip vgl. BGE 126 I 21 E. 2a, Pra 2000 Nr. 92
S. 558; Hauser/Schweri, a.a.O., § 50 N. 6 ff).
5. Wird Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, so erfolgt die gerichtliche Beurteilung im ordentlichen Verfahren (Art. 164 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt erhebt Anklage. Damit versetzt er den Angeklagten in den Anklagezustand (Art. 167 Abs. 1 StPO). Die Anklage kann in tatbeständlicher Hinsicht (vgl. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 1 f. und 29) und in Bezug auf das Strafmass weiter oder weniger weit gehen als der Strafbefehl. Der Sachverhalt kann anders gewichtet bzw. auch richtiggestellt werden. Gegenstand des richterlichen Urteils ist die in der Anklageschrift bezeichnete Tat (Art. 189 StPO;
E. 4). Der Strafrichter im ordentlichen Verfahren kann eine strengere oder weniger strenge Strafe ausfällen als der Strafbefehlsrichter. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (Hauser/Schweri, a.a.O., § 86 N. 9; Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., 2. Aufl., Herisau 1992, N. 4 zu Art. 181). Der Berufungskläger kann betreffend die Verfahrenskosten allein aus der Tatsache der Herabsetzung der Strafe (z.B. Reduktion der Busse) gegenüber dem Strafbefehl keinen unbedingten Anspruch auf eine teilweise Kostenübernahme durch den Staat ableiten (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.11.2001, OG S 01 7, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2000 und 2001, Nr. 8 S. 35 E. 4).
Dies gilt auch für den Fall einer anderen rechtlichen Würdigung eines bestimmten Sachverhalts wie vorliegend, wo der vorinstanzliche Strafrichter den Angeklagten der einfachen und nicht mehr wie der Staatsanwalt der groben Verkehrsregelverletzung schuldig sprach. Im Rahmen des richterlichen Ermessens bei der Kostenauferlegung sind solche Tatsachen wie die Herabsetzung der Strafe oder eine für den Angeklagten günstigere rechtliche Würdigung des Sachverhalts aber neben weiteren Gesichtspunkten entsprechend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird (Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 StPO).
Damit ist die Pflicht des Beschuldigten festgehalten (s. auch die Marginalie zu Art. 64 StPO), die ihm im Falle der Schuldigerklärung auferlegten ganzen oder teilweisen Kosten zu tragen. Ob Kosten auferlegt werden, steht im pflichtgemässen Ermessen des Richters (vgl. auch Art. 65 und Art. 67 Abs. 2 StPO). Dabei können auch im Falle eines Freispruches Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 Ziff. 2 StPO) (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.11.2001, OG S 01 7, a.a.O., Nr. 8 S. 35 f. E. 4).
6. Vor Vorinstanz war zur Hauptsache, wie sich aus den entsprechenden Anträgen des Angeklagten ergibt, die rechtliche Würdigung seines Verhaltens durch den Staatsanwalt und Strafbefehlsrichter als grobe Verkehrsregelverletzung angefochten. Die Höhe der Busse wurde ins richterliche Ermessen gestellt. Das Interesse des Berufungsklägers an einem Schuldspruch einzig wegen einfacher Verkehrsregelverletzung war erheblich. Nachdem die Vorinstanz dem hauptsächlichen Antrag des Angeklagten auf rechtliche Würdigung seines Verhaltens als einfache Verkehrsregelverletzung gefolgt ist, rechtfertigt es sich, die vorinstanzlich ausgesetzten Kosten (ohne Kosten Staatsanwaltschaft; E. 4) zu 1/3 dem Berufungskläger aufzuerlegen. 2/3 gehen zulasten des Staates (Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 69 StPO).
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8. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 StPO ist dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren endgültig eingestellt oder der freigesprochen wird, auf Verlangen eine Entschädigung i.S. von Art. 59 Abs. 3 zuzusprechen. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Entschädigung ganz oder teilweise verweigert werden, wenn der Beschuldigte durch vorwerfbares Verhalten das Verfahren verursacht oder erschwert hat (Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Die Voraussetzung der endgültigen Einstellung oder des Freispruches ist vorliegend nicht erfüllt. Die Zusprechung einer Entschädigung i.S. von Art. 59 Abs. 3 StPO entfällt. Insbesondere ist gegenüber dem erstinstanzlich Verurteilten keine Entschädigung zulasten des Staates geschuldet, wenn der erstinstanzliche Strafrichter im ordentlichen Verfahren gegenüber dem im raschen und billigen Verfahren ergangenen Strafbefehl eine von diesem abweichende, für den Angeklagten günstigere rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen hat. …