Urgent Provisional Measures and Appellate Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertUrgent orders are qualified provisional measures that require a pending main proceeding and are limited by the claim in the main action, which must be reviewed ex officio, although procedural questions related to these orders are reviewable by an appellate court, whereas the order itself is generally not subject to appeal; the court reasoned by referencing comparable cantonal procedural codes, emphasizing that urgent orders address matters requiring immediate material regulation for the duration of the main process, which grants preliminary legal protection tied to the principal claim.
Legislator-Regeste
AmtlichZivilprozessordnung. Art. 228 Abs. 1 und 3 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 228 Abs. 1 und 3 ZPO. Dringliche Anordnungen. Verfahrensrechtliche Fragen sind einer Ueberprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zugänglich. Dringliche Anordnungen sind durch ihre Dringlichkeit qualifizierte vorsorgliche Massnahmen. Sie setzen ein zugrundeliegendes Hauptverfahren voraus. Dringliche Anordnungen stehen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Recht in der Hauptsache. Der Hauptanspruch bildet Grenze des Anspruchs auf vorsorgliche Massnahmen bzw. dingliche Anordnungen. Dies ist von Amtes wegen zu prüfen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Nr. 6 Zivilprozessordnung. Art. 228 Abs. 1 und 3 ZPO. Dringliche Anordnungen.
Verfahrensrechtliche Fragen sind einer Ueberprüfung durch die Rechtsmittelinstanz
zugänglich. Dringliche Anordnungen sind durch ihre Dringlichkeit qualifizierte vor-
sorgliche Massnahmen. Sie setzen ein zugrundeliegendes Hauptverfahren voraus.
Dringliche Anordnungen stehen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem
Recht in der Hauptsache. Der Hauptanspruch bildet Grenze des Anspruchs auf vor-
sorgliche Massnahmen bzw. dingliche Anordnungen. Dies ist von Amtes wegen zu
prüfen.
Obergericht, 29. April 2002, OG Z 02 1
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
...
- dringliche Anordnungen wesensgemäss keinem Rechtsmittel unterliegen (Art. 228 Abs. 3
ZPO; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur Zivilprozess-
ordnung [ZPO], S. 91; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons
St. Gallen, Bern 1999, N. 4a zu Art. 203);
- die urnerische ZPO sich allgemein namentlich an jene der Kantone Luzern (Entwurf 1992),
St. Gallen, Aargau und Zürich anlehnt (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 04.06.1999,
OG Z 99 3, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren
1998 und 1999, Nr. 3 S. 25 E. 3a m.H.); insbesondere sich Art. 228 ZPO an entsprechende Be-
stimmungen der ZPO/SG, ZPO/AG und der ZPO/LU anlehnt (Bericht und Antrag, S. 91); die Be-
stimmungen der Zivilprozessordnungen dieser Kantone für die Beurteilung der vorliegenden Streit-
sache herangezogen werden;
- die dringlichen Anordnungen nach Art. 228 ZPO eine kurzfristig materiell zu regelnde Materie
beinhalten (AGVE 1990 S. 71 zu § 294 Abs. 1 ZPO/AG [bei den vorläufigen Massnahmen nach
§ 294 ZPO/AG es sich um die sogenannten superprovisorischen Verfügungen handelt: Büh-
ler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N. 1
zu § 294]);
- verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dringlichen Anordnungen der Überprü-
fung durch eine Rechtsmittelinstanz zugänglich sein sollen; in diesen Fällen die Rechtsmit-
telinstanz in der Sache nicht über den Erlass einer dringlichen Anordnung zu entscheiden hat; Ver-
fahrensfehler Rekursgrund bilden können (Art. 251 ZPO), der Rekurs demnach insoweit auch auf
dem Gebiete der dringlichen Anordnungen zulässig ist (Entscheid Obergericht des Kantons Uri
vom 21.06.2001, OG Z 01 14, S. 2, wonach die Überprüfung der Zuständigkeit zum Erlass einer
dringlichen Anordnung gewährleistet bleiben muss; vgl. AGVE 1990 S. 72, wonach nicht ersichtlich
ist, weshalb die Abweisung des Gesuches um Erlass einer vorläufigen Massnahme anfechtbar
sein soll, wenn der Erlass einer solchen es selbst nicht ist);
…
- dringliche Anordnungen für die Dauer des Verfahrens getroffen werden können (Art. 228
Abs. 1 ZPO); die dringliche Anordnung nur während des hängigen Prozesses gültig ist (Bericht und
Antrag, S. 91);
- der Erlass dringlicher Anordnungen ein diesen zugrundeliegendes Hauptverfahren voraus-
setzt; die Rekurrenten und Gesuchsteller sich in ihrem Gesuch vom 7. November 2001 denn auch
ausdrücklich auf das hängige Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil (LGZ 00 6) be-
ziehen;
- dringliche Anordnungen als durch ihre Dringlichkeit qualifizierte vorsorgliche Massnahmen
(Bericht und Antrag, S. 91) wie diese Anordnungen des Gerichts sind, mit denen einer Partei vor
oder während des ordentlichen Prozesses vorläufig Rechtsschutz gewährt wird (anstelle vieler:
Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, Kap. 12 N. 190); dringliche
Anordnungen sich ebenso am Hauptanspruch zu orientieren haben und nicht über diesen hinaus-
gehen dürfen; dringliche Anordnungen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Recht in der
Hauptsache stehen; der Hauptanspruch eine Grenze bildet, aus dem sich der Anspruch auf vor-
sorgliche Massnahmen bzw. dringliche Anordnungen ableitet (BGE 123 III 3 E. 3a; Leuenber-
ger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 4b zu Art. 198), dies von Amtes wegen zu prüfen ist;…