Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
02.03.03 • REB UR 02.03.03 KI-generiert

Mandatory Appearance and Procedural Requirements in Conciliation Hearings

Geschäftsnummer 02.03.03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Parties residing in the canton must personally appear for conciliation hearings, as this is required by procedural rules to facilitate discussion, and the failure to appear without sufficient cause subjects the non-attending party to bearing the conciliation costs and compensating the opposing party. The court reasoned that although the conciliator's role is limited to encouraging settlement and they lack the authority to rule on substantive issues like objections to lis pendens or changes in party/claim, these objections, along with others, must be raised during the mandatory personal appearance at the conciliation hearing for proper procedural handling before the matter proceeds to the actual judge.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zivilprozessordnung. Art. 112 Abs. 3, Art. 192 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 112 Abs. 3, Art. 192 ZPO. Die Parteien, die im Kanton Uri Wohnsitz haben, sind verpflichtet, persönlich zur Vermittlerverhandlung zu erscheinen. Die Einrede der Rechtshängigkeit oder Vorbringen betreffend die Unzulässigkeit eines Parteiwechsels oder einer Klageänderung sind dort zu erheben oder zu machen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Schlichtungsverhandlung obligatorische persönliche Anhörung Prozessvoraussetzung Verfahrenspartei Schadenregulierung Ernennungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for imposing costs on a party that fails to appear at the conciliation hearing without valid reason.

Art. 192 ZPO

Cited as the provision imposing the obligation for parties to appear personally at the conciliation hearing.

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Volltext

Nr. 3 Zivilprozessordnung. Art. 112 Abs. 3, Art. 192 ZPO. Die Parteien, die im Kanton Uri Wohnsitz haben, sind verpflichtet, persönlich zur Vermittlerverhandlung zu erscheinen. Die Einrede der Rechtshängigkeit oder Vorbringen betreffend die Unzulässigkeit eines Parteiwechsels oder einer Klageänderung sind dort zu erheben oder zu machen (Bestätigung der Rechtsprechung). Obergericht, 14. Februar 2003, OG Z 02 11

Aus den Erwägungen:

6. Es gilt zu prüfen, ob die Rekurrenten zum persönlichen Erscheinen verpflichtet waren.

a) Wird dem Vermittler ein Vermittlungsgesuch gestellt, hat er umgehend die Parteien zur Vermittlungsverhandlung vorzuladen (Art. 191 Abs. 1 ZPO), nachdem er seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen geprüft hat (Art. 190 Abs. 1 ZPO). Beharrt der Kläger auf dem Gesuch, hat der Vermittler das Verfahren durchzuführen (Art. 190 Abs. 2 ZPO). Dem Beklagten bleibt die Einrede der Unzuständigkeit vor dem Richter gewahrt (Art. 190 Abs. 2 ZPO in fine). Die Prüfung der Zuständigkeit kann und soll nur summarisch erfolgen. Letztlich bleibt es Sache des Richters, über die Zuständigkeit zu befinden.

Er kann denn auch den Weisungsschein eines offensichtlich unzuständigen Vermittlers zurückweisen und damit den kostenvorschusspflichtigen Kläger zu sorgfältigerem Prozessieren verhalten (vgl. Art. 200 Abs. 2 ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 3 zu § 189 ZPO/LU). Das Eintreten auf die Klage vor dem Vermittler gilt nicht als Einlassung (Art. 33 Abs. 2 ZPO in fine). Der Beklagte kann daher vor Gericht die Unzuständigkeitseinrede erheben.

b) Aufgabe des Vermittlers ist es, die Parteien auszusöhnen. Er führt den Vermittlungsversuch durch (Art. 6 Abs. 1 ZPO). Der Vermittler wirkt auf eine sachgerechte Erledigung der Streitsache hin, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 12 Abs. 1 GOG). Er hat in dieser Eigenschaft keine Entscheidungsbefugnis. Um ein Gespräch zwischen den Parteien zu ermöglichen, verlangen die Prozessordnungen deren persönliches Erscheinen (Art. 192 ZPO; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, Kap. 12, N. 16). Insbesondere die Parteien, die im Kanton Uri Wohnsitz haben, sind verpflichtet, persönlich zur Vermittlungsverhandlung zu erscheinen (Art. 192 Abs. 1 und 2 lit. a e contrario ZPO).

c) Die Vorladungen zur Vermittlerverhandlung vom 24. Mai 2002 erfolgten unbestritten formund fristgerecht. Unbestritten ist ebenfalls, dass die Rekurrenten persönlich an der Verhandlung nicht teilnahmen. Die Rekurrenten machen nun insbesondere die Einrede der Rechtshängigkeit geltend. Aufgabe der Rechtshängigkeitseinrede ist die Verhinderung mehrerer Prozesse über den nämlichen Streitgegenstand. Nicht nur sollen unnötige Prozesse verhütet, sondern vor allem sonst drohende Urteilskollision sollen verhindert werden (Walter J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozessund Gerichtsorganisationsgesetz, 2.

Aufl., Basel 1990, S. 222). Nach Art. 189 Abs. 1 ZPO wird eine Streitigkeit durch Einreichung des Vermittlungsgesuchs rechtshängig. Die Rechtshängigkeit bewirkt namentlich, dass während derselben der gleiche Anspruch nicht nochmals gerichtlich geltend gemacht werden kann (Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 8, N. 41 ff.). Gemäss Art. 94 Abs. 2 lit. e ZPO hat der Richter im Rahmen seiner Entscheidung (vgl. Überschrift 1. Titel, 4. Kapitel, 7. Abschnitt ZPO) von Amtes wegen das Fehlen einer anderweitigen Rechtshängigkeit oder der rechtskräftigen Beurteilung der gleichen Streitsache als Prozessvoraussetzung zu prüfen.

Der Vermittler dagegen kann wie erwähnt nach Art. 12 Abs. 1 GOG nur auf eine sachgerechte Erledigung der Streitsache hinwirken, m.a.W. eine Aussöhnung anstreben. Insbesondere kann er gemäss Art. 12 Abs. 1 in fine GOG in der Sache selbst nicht entscheiden (weder mit Urteil noch mit Erledigungsbeschluss, vgl. Art. 96 f. ZPO). Er hat keine Spruchkompetenz (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N. 2 zu § 5 ZPO/LU). Der Vermittler ist mithin nicht Sachrichter und kann demnach nicht über die Einrede der Rechtshängigkeit entscheiden (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 06.06.1997, OG Z 97 5, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1996 und 1997, Nr. 2 E. 3c).

Der Vermittler kann demzufolge auch nicht über die Frage, ob die Rechtsbegehren schon einmal gestellt wurden oder ob es sich um neue oder bereits eingeklagte Personen handelt, entscheiden. Dies bleibt dem Sachrichter vorbehalten (vgl. Art. 94 Abs. 2 lit. e und f ZPO, Überschrift 1. Titel, 4. Kapitel, 7. Abschnitt ZPO). Der Vermittler muss wie bereits erwähnt, sobald ein Vermittlungsgesuch gestellt wird, nach Prüfung seiner Zuständigkeit, die Parteien umgehend zur Vermittlungsverhandlung einladen. Hier ist alsdann die Einrede der Rechtshängigkeit, des Parteiwechsels oder der Klageänderung vorzubringen.

Sinn und Zweck der Vermittlungsverhandlung verlangen das grundsätzlich persönliche Erscheinen der Parteien. Art. 192 ZPO auferlegt eine entsprechende Pflicht. Erscheint nun eine Partei ohne genügenden Grund (Art. 193 ZPO) nicht zur Vermittlungsverhandlung, trägt sie die Vermittlerkosten und die Parteientschädigung an die Gegenpartei, die der Vermittler auferlegt (Art. 112 Abs. 3 ZPO). Vorliegend ist das von den Beklagten ins Recht gelegte Schreiben vom 21. Mai 2002 kein genügender entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen vor dem Vermittler.

…