Defamation Statute of Limitations Expiration Due to Court Negligence and Attorney's Fees Liability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe situation involved a claim for defamation where the absolute statute of limitations for prosecution expired due to the sole responsibility of the court, which is obligated to ensure the lawful and expeditious handling of proceedings, including proper management of deadlines. The court reasoned that while there is specific state liability under procedural law for court costs when the court is at fault, this provision does not extend to imposing party compensation (attorney's fees) on the state; such compensation must be assessed under separate liability provisions, and another procedural article concerning cost allocation in special circumstances is inapplicable as it pertains to situations outside the scope of state liability.
Legislator-Regeste
AmtlichZivilprozessordnung. Art. 50, Art. 108 Abs. 4, Art. 109 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 50, Art. 108 Abs. 4, Art. 109 ZPO. Der Richter sorgt dafür, dass das Verfahren rechtmässig und beförderlich erledigt wird. Er bestimmt, wann und wie die Parteien im Verfahren handeln müssen. Ihm obliegt die formelle Prozessleitung. Die beförderliche Erledigung ist bei der richterlichen Fristansetzung im Prozess zu beachten. Die Erstreckung richterlicher Fristen wie auch die Verlegung von Terminen soll nur aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen, also mit gebührender Zurückhaltung erfolgen. In dringlichen Fällen kann der Richter sogar die Aufhebung der Ferienbestimmungen verfügen. Die absolute Verjährung für die Verfolgung von Vergehen gegen die Ehre trat nach vier Jahren ein. Dass die Verjährung eintreten konnte, liegt vorliegend in der alleinigen Verantwortlichkeit des Gerichtes. In Art. 108 Abs. 4 ZPO ist eine besondere Art Staatshaftung für die Gerichtskosten verankert. Eine Parteientschädigung kann nicht gestützt auf Art. 108 Abs. 4 ZPO dem Staat auferlegt werden. Eine Parteientschädigung bzw. entsprechender Schadenersatz wäre nach den entsprechenden Haftungsbestimmungen im entsprechenden Verfahren zu beurteilen. Der Richter kann den Staat in solchen Fällen auch nicht gestützt auf Art. 109 ZPO zur Tragung der Parteientschädigung verpflichten. Diese Bestimmung beschlägt ausserhalb der Staatshaftung liegende, vorliegend nicht erfüllte Tatbestände.
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Nr. 2 Zivilprozessordnung. Art. 50, Art. 108 Abs. 4, Art. 109 ZPO. Der Richter sorgt dafür, dass das Verfahren rechtmässig und beförderlich erledigt wird. Er bestimmt, wann und wie die Parteien im Verfahren handeln müssen. Ihm obliegt die formelle Prozessleitung. Die beförderliche Erledigung ist bei der richterlichen Fristansetzung im Prozess zu beachten. Die Erstreckung richterlicher Fristen wie auch die Verlegung von Terminen soll nur aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen, also mit gebührender Zurückhaltung erfolgen. In dringlichen Fällen kann der Richter sogar die Aufhebung der Ferienbestimmungen verfügen.
Die absolute Verjährung für die Verfolgung von Vergehen gegen die Ehre trat nach vier Jahren ein. Dass die Verjährung eintreten konnte, liegt vorliegend in der alleinigen Verantwortlichkeit des Gerichtes. In Art. 108 Abs. 4 ZPO ist eine besondere Art Staatshaftung für die Gerichtskosten verankert. Eine Parteientschädigung kann nicht gestützt auf Art. 108 Abs. 4 ZPO dem Staat auferlegt werden. Eine Parteientschädigung bzw. entsprechender Schadenersatz wäre nach den entsprechenden Haftungsbestimmungen im entsprechenden Verfahren zu beurteilen.
Der Richter kann den Staat in solchen Fällen auch nicht gestützt auf Art. 109 ZPO zur Tragung der Parteientschädigung verpflichten. Diese Bestimmung beschlägt ausserhalb der Staatshaftung liegende, vorliegend nicht erfüllte Tatbestände. Obergericht, 12. März 2003, OG Z 02 13
Aus den Erwägungen:
9. Der Richter sorgt dafür, dass das Verfahren rechtmässig und beförderlich erledigt wird (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Er bestimmt, wann und wie die Parteien im Verfahren handeln müssen (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Ihm obliegt die formelle Prozessleitung (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 1 zu § 58). Die beförderliche Erledigung des Verfahrens ist ein allgemeines Anliegen des Gesetzes. Sie ergibt sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die beförderliche Erledigung ist bei der richterlichen Fristansetzung im Prozess zu beachten.
Die im Sachverhalt gründende Dringlichkeit (z.B. bei Eheschutzverfahren, Gegendarstellungsbegehren) oder die gesetzlich normierte Dringlichkeit (Art. 218, Art. 220 f. ZPO) ist angemessen zu berücksichtigen. Ganz allgemein lässt sich sagen, dass die Erstreckung richterlicher Fristen wie auch die Verlegung von Terminen nur aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen, also mit gebührender Zurückhaltung erfolgen soll (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N. 2 zu § 58). In dringlichen Fällen kann der Richter sogar die Aufhebung der Ferienbestimmungen verfügen (Art. 77 lit. d ZPO).
Die der Ehrverletzungsklage zu Grunde liegende Tathandlung ereignete sich am 3. April 1997. Die Ehrverletzungsklage wurde vom Kläger (und Rekursgegner) am 2. Juli 1997 beim Landgericht Uri eingereicht. Die absolute Verjährung für die Verfolgung von Vergehen gegen die Ehre trat nach vier Jahren ein (aArt. 178 Abs. 1 i.V.m. aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; vgl. Art. 178 Abs. 1 StGB). Dass die Verjährung eintreten konnte, liegt vorliegend in der alleinigen Verantwortlichkeit des Landgerichtes Uri.
10. In Art. 108 Abs. 4 ZPO ist eine besondere Art Staatshaftung für die Gerichtskosten verankert (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N. 3 zu § 120). Eine Parteientschädigung kann nicht gestützt auf Art. 108 Abs. 4 ZPO dem Staat auferlegt werden. Die besondere Staatshaftung nach Art. 108 Abs. 4 ZPO ist lediglich für die Gerichtskosten gegeben (vgl. Bericht und Antrag, S. 51 zu Art. 108 mit Verweisung auf die luzernische Regelung, wobei letztere gerade in diesem Punkt anders und in der Kommentierung auch ausgesagt ist, dass hier die besondere Art der Staatshaftung auch Parteikosten einschliesst [Studer/Rügg/Eiholzer, a.a.O., N. 3 zu § 120]).
Eine Parteientschädigung bzw. entsprechender Schadenersatz wäre nach den entsprechenden Haftungsbestimmungen im entsprechenden Verfahren zu beurteilen. Der Richter kann den Staat in solchen Fällen auch nicht gestützt auf Art. 109 ZPO (Kostentragung bei besonderen Umständen) zur Tragung der Parteientschädigung verpflichten. Diese Bestimmung beschlägt ausserhalb der Staatshaftung liegende, vorliegend nicht erfüllte Tatbestände (vgl. Marginalien zu Art. 108 und Art. 109 ZPO und beispielhafte Aufzählung in Art. 109 Abs. 2 ZPO (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 10.02.1999, OG Z 99 1, S. 3).
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