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02.03.01 • REB UR 02.03.01 KI-generiert

Appellate Court Upholds Recusal Based on Prior Employment and Dismisses Appeal Challenging Timeliness

Geschäftsnummer 02.03.01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court upheld the recusal of the trial court president, finding that his approximately ten-year prior employment with a party involved in the current dispute, despite a nine-year time gap, warranted concerns about impartiality due to lasting loyalty and trust, thus satisfying the requirement for a justified recusal based on the right to a properly composed court. The supreme court further dismissed the appeal challenging this decision, ruling that the party seeking recusal had not forfeited their right by delaying the motion, as they credibly established that objective grounds for suspicion were not known until after the initial judgment when counsel coincidentally discovered the former employment relationship.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 4, Art. 7 lit. d AusG. Art. 4 Abs. 1 ZPO. (Bundesgericht) | Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 4, Art. 7 lit. d AusG. Art. 4 Abs. 1 ZPO. Ausstand des Landgerichtspräsidenten (Präsident des in der Hauptsache zuständigen Kollegialgerichts). Beziehungsnähe des Landgerichtspräsidenten zur ehemaligen Arbeitgeberin und deren Beziehungsnähe zur Streitsache bzw. zum Beklagten. Bedeutung der zeitlichen Distanz zwischen der Beendigung der Tätigkeit für die Arbeitgeberin und der Uebernahme des Prozesses. Die Gefühle der Loyalität, Verbundenheit, Dankbarkeit und des gegenseitigen Vertrauens gegenüber einem entsprechenden ehemaligen Arbeitgeber dauern erfahrungsgemäss sehr lange. In concreto nach einer zeitlichen Distanz von rund neun Jahren Ausstandspflicht des Landgerichtspräsidenten bejaht. Verfahrensrechtliche Folge: Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese in vollständig neuer Besetzung über die Klage neu entscheidet.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren stichhaltige Gründe Ausstandsgründe Arbeitsverhältnis anfechtbarer Zwischenentscheid administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern der auf denselben Normen beruhende Anspruch des Beschwerdeführers auf ein gesetzlich bestimmtes und ordnungsgemäss besetztes Gericht, d.h.
Art. 30 Abs. 1 BV
Streitig ist nicht der Anspruch des Beschwerdegegners auf einen unabhängigen, unparteiischen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV bzw.
Art. 7 lit. d AusG
Art. 4 Abs. 1 ZPO
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Volltext

Nr. 1 Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 4, Art. 7 lit. d AusG. Art. 4 Abs. 1 ZPO. Ausstand des Landgerichtspräsidenten (Präsident des in der Hauptsache zuständigen Kollegialgerichts). Beziehungsnähe des Landgerichtspräsidenten zur ehemaligen Arbeitgeberin und deren Beziehungsnähe zur Streitsache bzw. zum Beklagten. Bedeutung der zeitlichen Distanz zwischen der Beendigung der Tätigkeit für die Arbeitgeberin und der Uebernahme des Prozesses. Die Gefühle der Loyalität, Verbundenheit, Dankbarkeit und des gegenseitigen Vertrauens gegenüber einem entsprechenden ehemaligen Arbeitgeber dauern erfahrungsgemäss sehr lange. In concreto nach einer zeitlichen Distanz von rund neun Jahren Ausstandspflicht des Landgerichtspräsidenten bejaht. Verfahrensrechtliche Folge: Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese in vollständig neuer Besetzung über die Klage neu entscheidet. Obergericht, 18. September 2002, OG Z 01 3 Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht ab (BGE vom 14.04.2003, 4.P 256/2002).

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

3.5 Ob die vom Obergericht angeführten Gründe zwingend zum Ausstand des Landgerichtspräsidenten hätten führen müssen, ob also der Beschwerdegegner einen sein Ausstandsbegehren ablehnenden Entscheid mit Erfolg hätte anfechten können, muss hier nicht entschieden werden. Streitig ist nicht der Anspruch des Beschwerdegegners auf einen unabhängigen, unparteiischen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern der auf denselben Normen beruhende Anspruch des Beschwerdeführers auf ein gesetzlich bestimmtes und ordnungsgemäss besetztes Gericht, d.h. auf ein Tätigwerden des nach der gesetzlichen Ordnung zuständigen Richters. Dieser Anspruch wird dann verletzt, wenn ein Richter vorschnell als befangen erklärt wird und sich ohne zureichenden Grund seiner richterlichen Aufgabe entzieht (BGE 105 la 157 E. 6a S. 163;

108 la 48 E. 3 S. 53; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 576).

Der verfahrensleitende Landgerichtspräsident war etwa zehn Jahre für seine ehemalige Arbeitgeberin tätig. Diese war ihrerseits im Rahmen des den vorliegenden Streit verursachenden Bauprojekts für den Beschwerdeführer tätig. Das Obergericht ging zu Recht davon aus, dass die Beziehungsnähe des erstinstanzlichen Richters zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin trotz der verstrichenen Zeit geeignet ist, Bedenken betreffend dessen Unbefangenheit und Unparteilichkeit zu erwecken. Sein Entscheid, womit es den Landgerichtspräsidenten in den Ausstand versetzte, beruht auf einem zureichenden Grund und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf den verfassungsmässigen Richter nicht.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer geht davon aus, der Beschwerdegegner habe sein Ablehnungsrecht verwirkt. Diesbezüglich sei der angefochtene Entscheid willkürlich. Der Beschwerdegegner habe bis zum Einreichen seiner Berufungsschrift nie Ausstandsbegehren gestellt.

4.2 Das Obergericht hielt dafür, Verfahrensmängel seien so früh wie möglich nach Kenntnisnahme des Grundes geltend zu machen. Es handle sich um eine effektive Kenntnisnahme. Vorliegend habe einer der beiden Rechtsvertreter des Beschwerdegegners nach Zustellung des Urteils des Landgerichts, anlässlich der Konsultation der Dissertation des Landgerichtspräsidenten, zufällig erfahren, bei wem dieser früher angestellt gewesen sei. Selbst wenn der andere Rechtsvertreter diesen Umstand auch hätte kennen müssen, könne vom Beschwerdegegner nicht verlangt werden, dass er gezielt nach Befangenheitsgründen suche. Dieser lege glaubhaft dar, dass er damals trotz seiner aufkommenden Zweifel an der Unbefangenheit des Landgerichtspräsidenten im erstinstanzlichen Verfahren zu wenig objektive Gründe gehabt habe, um den Ausstand erfolgreich zu fordern. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner das subjektiv empfundene Desinteresse des Landgerichtspräsidenten mit der Tatsache erklärt habe, diesem sei es unangenehm gewesen, den Prozess gegen den Kanton zu führen. Auch habe der Beschwerdegegner darauf vertrauen können, dass der Landgerichtspräsident gemäss kantonalem Ausstandsgesetz von Amtes wegen der Frage der Ausstandspflicht nachgehe.

4.3 Inwiefern diese Auffassung des Obergerichts willkürlich sei, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar. Er behauptet lediglich, dass in kleinräumigen Verhältnissen der Werdegang eines Berufskollegen bekannt sei; dies genügt zur Darlegung einer Verfassungswidrigkeit nicht.