Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
00.01.27 • REB UR 00.01.27 KI-generiert

Improperly Constituted Court Due to Unsubstantiated Judge Disqualification

Geschäftsnummer 00.01.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party's right to a properly constituted court is violated when the competent authority grants a request for a judge's disqualification without a valid reason, even if the request was made by another party, as this results in an improperly composed court. The relevant statute on recusals does not impose higher standards for judicial independence and impartiality than the Constitution or the European Convention on Human Rights, and a motion for recusals must present substantiated facts that objectively justify distrust in the independence and impartiality of the judge concerned; in this case, the lower court found that the applicant's claim, based on a prior decision by the judge in related but distinct proceedings, lacked the necessary factual substantiation to demonstrate objective grounds for bias.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 7 lit. d, Art. 10 AusG. | Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 7 lit. d, Art. 10 AusG. Der Anspruch einer Prozesspartei auf richtige Besetzung des Gerichts ist verletzt, wenn die zuständige Behörde das Ausstandsbegehren eines anderen Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen hat. Das Ausstandsgesetz stellt keine höheren Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als die BV und die EMRK. Ein Ausstandsbegehren hat in substanziierter Weise Tatsachen darzulegen, die das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit derjenigen Person, die in den Ausstand treten soll, objektiv rechtfertigen.

Schlagwörter

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richterliche Unparteilichkeit Ausstandsbegehren Ausstandsverfahren tatsächliche Begründung Irreführung der Rechtspflege Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK
00/01 27 Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 7 lit. d,
Art. 30 Abs. 1 BV
00/01 27 Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 7 lit. d,
Art. 10 AusG
Art. 10 AusG. Der Anspruch einer Prozesspartei auf richtige Besetzung des Gerichts
Art. 57 Abs. 1 GOG
1 und Art. 57 Abs. 1 GOG; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 29.09.2000,
Art. 58 Abs. 1 aBV
1 BV (Art. 58 Abs. 1 aBV: Pra 2001 Nr.
Art. 4 Abs. 1 ZPO
hat (Art. 4 Abs. 1 ZPO; Art.
Art. 5 GOG
hat (Art. 4 Abs. 1 ZPO; Art. 5 GOG);
Art. 2 AusG
gen Überlegungen und Einflüssen ihre Entscheidungen und Beschlüsse fällen (Art. 2 AusG);

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 Ia 50
gewährt, verletzt ist (BGE 108 Ia 50 E.
BGE 119 Ia 227
nicht mehr offen erscheint (BGE 119 Ia 227 E.
BGE 114 Ia 69
Rechtsfragen untersuchen (BGE 114 Ia 69 E.
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Volltext

00/01 27 Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 7 lit. d,

Art. 10 AusG. Der Anspruch einer Prozesspartei auf richtige Besetzung des Gerichts

ist verletzt, wenn die zuständige Behörde das Ausstandsbegehren eines anderen

Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen hat. Das Ausstandsge-

setz stellt keine höheren Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit und Un-

parteilichkeit als die BV und die EMRK. Ein Ausstandsbegehren hat in substanziier-

ter Weise Tatsachen darzulegen, die das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Un-

parteilichkeit derjenigen Person, die in den Ausstand treten soll, objektiv rechtferti-

gen.

Obergericht, 02. Mai 2001, OG AK 01 4

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

- X am 27. März 2001 um den Ausstand von Dr. Bruno Aschwanden als Landgerichtspräsident

Uri im Verfahren LGP 00 349 (Eheschutzverfahren X gegen Y) ersuchte;

- der Gesuchsteller geltend macht, ein Richter im Eheschutzverfahren sei nicht unbefangen,

wenn er wegen simplen Tätlichkeiten unter den betreffenden Eheleuten diesbezügliche Haftentlas-

sungsgesuche ablehne;

- der Gesuchsgegner und die Gesuchsgegnerin das Vorliegen eines Ausstandsgrundes be-

streiten;

- die Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte zuständig

ist zum Entscheid über den Ausstand des Landgerichtspräsidenten (Einzelrichter; Art. 5, AusG;

Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 GOG; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 29.09.2000,

OG AK 00 16, E. 1; vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 11.02.1998, OG AK 97 9,

publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1996 und

1997, Nr. 49 S. 154 E. 1);

- im Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts eine Prozesspartei nicht nur dann beein-

trächtigt ist, wenn ein von ihr selbst eingereichtes Ablehnungsbegehren zu Unrecht abgewiesen

wurde, sondern ebenso dann, wenn die zuständige Behörde das Begehren eines anderen Pro-

zessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen hat, auch im letztgenannten Falle das Ge-

richt - ohne Mitwirkung des zu Unrecht ausgeschlossenen Richters - unrichtig besetzt ist und die

Partei damit im Anspruch, den ihr Art. 30 Abs. 1 BV (Art. 58 Abs. 1 aBV: Pra 2001 Nr. 40 S. 232)

gewährt, verletzt ist (BGE 108 Ia 50 E. 1 und 53 E. 3; vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur

aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N. 10 zu § 5; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der

Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 4 zu § 40);

- das AusG bestimmt, wann ein Mitglied einer richterlichen Behörde den Ausstand zu wahren

hat (Art. 4 Abs. 1 ZPO; Art. 5 GOG);

- Ziel des AusG es ist sicherzustellen, dass Richter befreit von sachfremden und eigennützi-

gen Überlegungen und Einflüssen ihre Entscheidungen und Beschlüsse fällen (Art. 2 AusG);

- das Ausstandsgesetz keine höheren Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit und

Unparteilichkeit stellt, als die BV und die EMRK (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom

09.11.2000, OG AK 00 15, E. 2c m.H.), der Gesuchsteller nichts Gegenteiliges vorbringt, vielmehr

auf Pra 2001 Nr. 40., damit auf Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 58a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verweist;

- ein Ausstandsbegehren in substanziierter Weise Tatsachen darzulegen hat, die das Miss-

trauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit derjenigen Person, die in den Ausstand treten

soll, objektiv rechtfertigen (Entscheid Verwaltungsgericht Schwyz vom 27.06.1997, in StE 1998

B 91.6 Nr. 2; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 09.09.1981, publ. in Rechenschaftsbe-

richt über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1980 und 1981, Nr. 24 S. 85);

- dem BGE in Pra 2001 Nr. 40 ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, der Gesuchsteller mit

keinem Wort auf die Unterschiede eingeht;

- die gesuchstellerische Behauptung betreffend "simplen Tätlichkeiten unter den betreffenden

Eheleuten" aktenwidrig ist;

- der anwaltlich vertretene Gesuchsteller sich sinngemäss wohl auf Art. 10 und Art. 7 lit. d

AusG (Annahme zugunsten Gesuchsteller) beruft;

- der Gesuchsteller nicht näher ausführt, inwieweit der Ausgang des zweiten Verfahrens als

nicht mehr offen erscheint (BGE 119 Ia 227 E. 4, 117 Ia 327 E. 2; Pra 2001 Nr. 40 S. 232 und

1996 Nr. 5 S. 12; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 176), nicht aufzeigt,

inwieweit vorliegend Haftüberprüfungs- und Eheschutzrichter ähnliche oder qualitativ gleiche

Rechtsfragen untersuchen (BGE 114 Ia 69 E. 5b/bb; Pra 1996 Nr. 6 S. 13; Regina Kiener, a.a.O.,

S. 146);

- ein gleicher Lebenssachverhalt oder eine gleiche Identität des rechtserheblichen Sachver-

halts nicht geltend gemacht werden, diese auch noch keinen Zusammenhang der entscheidwe-

sentlichen Fragen begründen und nach der Praxis noch nicht zur Begründung einer Vorbefassung

genügen würden (Regina Kiener, a.a.O., S. 146 und 176 m.H.);

- sogar die Personalunion von Haft- und strafrechtlichem Sachrichter grundsätzlich mit BV und

EMRK vereinbar ist (Pra 1993 Nr. 166; Regina Kiener, a.a.O., S. 155 ff.);

- aus der Begründung des Entscheides des Haftüberprüfungsrichters sich der Anschein der

Befangenheit nicht entnehmen lässt, dies auch nicht geltend gemacht wird;

- Gesagtes erhellt, dass das schon mangels Substanziierung von vornherein aussichtslose

Ausstandsbegehren abzuweisen ist; ...