Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
00.01.24 • REB UR 00.01.24 KI-generiert

License Withdrawal Duration Discretion and Balancing Factors

Geschäftsnummer 00.01.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative authority possesses broad discretion in determining the duration of a license withdrawal, requiring a balance of all relevant interests, where the nature and severity of the fault are central; a negative driving record aggravates the penalty, while a heightened professional reliance on the license serves as a mitigating factor within an overall assessment, and the presence of an additional ground for withdrawal weighs toward a harsher penalty; the court did not rule on whether the mandatory minimum withdrawal period for repeat offenders should be undercut because the time elapsed between the incident and the sanction did not warrant such a reduction under prevailing case law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strassenverkehrsrecht. Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG. Art. 33 Abs. 2 VZV. | Strassenverkehrsrecht. Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG. Art. 33 Abs. 2 VZV. Relativ weites Ermessen der verfügenden Behörde bei der Festlegung der Entzugsdauer des Führerausweises. Dabei muss eine Abwägung aller in der Sache erheblichen Interessen stattfinden. Das Verschulden in Art und Schwere ist ein zentrales Zumessungskriterium. Ein getrübter automobilistischer Leumund wirkt sanktionserhöhend. Jede gegenüber dem "normalen" Fahrer erhöhte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis ist, immer im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, sanktionsmindernd zu berücksichtigen. Die zusätzliche Erfüllung eines weiteren Entzugsgrundes ist sanktionsschärfend zu gewichten. Frage der Zulässigkeit der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten für FIAZRückfalltäter offengelassen, da in concreto die Zeitspanne zwischen Vorfall und Sanktion im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von vornherein noch keine Unterschreitung gebot.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Ermessen der Verwaltung Strafzumessungsgrad Strafmilderungsgründe Vollstreckungsverwirkung Einhaltung der Fristen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6A.40/2000
auf einzutreten war (BGE vom 18.08.2000, 6A.40/2000)
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Volltext

00/01 24 Strassenverkehrsrecht. Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG. Art. 33 Abs. 2 VZV. Relativ

weites Ermessen der verfügenden Behörde bei der Festlegung der Entzugsdauer

des Führerausweises. Dabei muss eine Abwägung aller in der Sache erheblichen

Interessen stattfinden. Das Verschulden in Art und Schwere ist ein zentrales Zu-

messungskriterium. Ein getrübter automobilistischer Leumund wirkt sanktionser-

höhend. Jede gegenüber dem "normalen" Fahrer erhöhte berufliche Angewiesen-

heit auf den Führerausweis ist, immer im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, sank-

tionsmindernd zu berücksichtigen. Die zusätzliche Erfüllung eines weiteren Ent-

zugsgrundes ist sanktionsschärfend zu gewichten. Frage der Zulässigkeit der Un-

terschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten für FIAZ-

Rückfalltäter offengelassen, da in concreto die Zeitspanne zwischen Vorfall und

Sanktion im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von vornherein noch

keine Unterschreitung gebot.

Obergericht, 15. November 1999, OG V 99 27

Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit dar-

auf einzutreten war (BGE vom 18.08.2000, 6A.40/2000)