Legitimate Expectations and Duty of Inquiry Regarding Official Dispositions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that the constitutional protection of legitimate expectations, grounded in the principle of good faith, requires citizens to exercise reasonable diligence and inquiry when acting upon official dispositions; a party cannot rely on this protection if they interpret an unclear disposition favorably without seeking clarification and subsequently act on that interpretation, as good faith obligates individuals to inquire about ambiguities, and the mere non-issuance of a demolition order over nearly three years does not establish such reliance, nor will contradictory conduct by a private party, such as later challenging a prior consent that led to a favorable ruling, receive legal protection.
Legislator-Regeste
AmtlichBundesverfassung. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. | Bundesverfassung. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Grundsatz von Treu und Glauben. Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz. Ein Anspruch auf Schutz des Vertrauens besteht nur dann, wenn der Bürger die ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen. Wer trotz vorhandener Zweifel ohne entsprechende Rückfrage die Verfügung im günstigen Sinne auslegt und entsprechende Dispositionen trifft, kann sich nicht auf den Schutz des guten Glaubens berufen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt vom Verfügungsadressaten sich bei Unklarheiten bei der verfügenden Behörde zu erkundigen. Wer bauen will, muss sich im Rahmen des Zumutbaren um die Rechtmässigkeit seines Tuns kümmern. Aus dem Nichtergehen der Abbruchverfügung während nicht ganz drei Jahren kann vorliegend kein Vertrauenstatbestand hergeleitet werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet Behörden und Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten. Wer eine gegebene Zusage oder Einwilligung, die zur Erlangung einer begünstigenden Verfügung geführt hat, später ausdrücklich oder stilllschweigend in Abrede stellt, handelt widersprüchlich. Widersprüchliches Verhalten der Privaten findet keinen Rechtsschutz.
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00/01 23 Bundesverfassung. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Grundsatz von Treu und Glau-
ben. Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz. Ein Anspruch auf Schutz des Ver-
trauens besteht nur dann, wenn der Bürger die ihm nach den Umständen zumutbare
Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen. Wer trotz vorhandener Zweifel ohne
entsprechende Rückfrage die Verfügung im günstigen Sinne auslegt und entspre-
chende Dispositionen trifft, kann sich nicht auf den Schutz des guten Glaubens be-
rufen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt vom Verfügungsadressaten
sich bei Unklarheiten bei der verfügenden Behörde zu erkundigen. Wer bauen will,
muss sich im Rahmen des Zumutbaren um die Rechtmässigkeit seines Tuns küm-
mern. Aus dem Nichtergehen der Abbruchverfügung während nicht ganz drei Jah-
ren kann vorliegend kein Vertrauenstatbestand hergeleitet werden. Der Grundsatz
von Treu und Glauben verbietet Behörden und Privaten gleichermassen rechts-
missbräuchliches und widersprüchliches Verhalten. Wer eine gegebene Zusage
oder Einwilligung, die zur Erlangung einer begünstigenden Verfügung geführt hat,
später ausdrücklich oder stilllschweigend in Abrede stellt, handelt widersprüchlich.
Widersprüchliches Verhalten der Privaten findet keinen Rechtsschutz.
Obergericht, 30. Mai 2000, OG V 99 48 (siehe 00/01 18)