Stay of Administrative Appeal Execution Without Balancing of Interests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere a lower court agrees to grant a stay of execution (suspensive effect) to an administrative appeal, and there are no discernible opposing private interests of third parties, the appellate court must grant the request without a further balancing of interests, provided the appeal appears sufficiently grounded and the lower court failed to submit a statement opposing the stay despite being properly invited to do so, which silence is interpreted as consent.
Legislator-Regeste
AmtlichÖffentliches Beschaffungswesen. Art. 47 SubV | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 47 SubV. Aufschiebende Wirkung. Stimmt die Vorinstanz der Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu und sind allfällige entgegenstehende private Interessen Dritter nicht ersichtlich, ist dem Gesuch ohne weitere Interessenabwägung zu entsprechen.
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KI-generiertCited as the legal basis for the court's ability to grant suspensive effect to the appeal when the appeal appears well-founded and no overriding public or private interests oppose it.
Volltext
00/01 22 Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 47 SubV. Aufschiebende Wirkung. Stimmt die Vorinstanz der Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu und sind allfällige entgegenstehende private Interessen Dritter nicht ersichtlich, ist dem Gesuch ohne weitere Interessenabwägung zu entsprechen. Obergericht, 17. Februar 2000, OG V 00 12
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass ...
- die Beschwerdeführerin gleichzeitig beantragt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
- das Obergericht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen kann, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 47 Abs. 2 SubV);
- die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde;
- die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint;
- die Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Februar 2000 eingeladen wurde, innert drei Tagen eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung einzureichen, die Vorinstanz aufgefordert wurde, dabei insbesondere darzutun, wie weit allfällige öffentliche oder private Interessen einer Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden, die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Stillschweigen als Einverständnis ausgelegt werde;
- die erwähnte verfahrensleitende Verfügung am 8. Februar 2000 von der Vorinstanz in Empfang genommen wurde;
- innert Frist gemäss den dem Obergericht zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Stellungnahme erfolgte, sich die Vorinstanz damit mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung als einverstanden erklärt hat;
- allfällige der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende private Interessen Dritter nicht ersichtlich sind;
- dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung daher bis auf weiteres ohne weitere Interessenabwägung zu entsprechen ist (vgl. BGE 107 Ia 271 E. 1); ...