Architectural Study Contract Classification and Procurement Thresholds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that study assignments, such as the preliminary project study solicited here, qualify as service contracts falling under the scope of the Procurement Ordinance (SubV), and given the explicit linkage to subsequent detailed project development and execution, the initial contract was correctly characterized as a preliminary study with a follow-up contract option. However, the court reasoned that because the total estimated value of the architectural services, including potential follow-up work for a construction cost ceiling of one million francs, would not reach the threshold required for the Federal Act on Government Procurement (IVöB), the stricter IVöB regulations were inapplicable, thereby validating the awarding authority's use of the discretionary invitation procedure under the SubV.
Legislator-Regeste
AmtlichÖffentliches Beschaffungswesen. Art. 2, Art. 7 lit. a, Art. 11 Satz 2, Art. 42, Art. 49 SubV, Ziff. 13 Anhang II SubV. | Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 2, Art. 7 lit. a, Art. 11 Satz 2, Art. 42, Art. 49 SubV, Ziff. 13 Anhang II SubV. Studienaufträge zählen zu den Dienstleistungsaufträgen und fallen als solche in den Anwendungsbereich der SubV. Vorprojektstudie mit Folgeauftragsoption. Auftragswertberechnung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the use of a negotiated procedure for awarding the preliminary project study with a follow-up order option.
Cited to establish that study contracts fall within the scope of services contracts under the SubV.
Used in conjunction with Art. 2 SubV to confirm that study contracts are service contracts.
Referred to regarding the WTO threshold for supplies and services, in relation to the negotiated procedure.
Cited as a basis for the awarding authority's authority to award the preliminary project study in a negotiated procedure.
Volltext
00/01 19 Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 2, Art. 7 lit. a, Art. 11 Satz 2, Art. 42, Art. 49 SubV, Ziff. 13 Anhang II SubV. Studienaufträge zählen zu den Dienstleistungsaufträgen und fallen als solche in den Anwendungsbereich der SubV. Vorprojektstudie mit Folgeauftragsoption. Auftragswertberechnung. Obergericht, 14. Juli 2000, OG V 00 10
Aus den Erwägungen:
1. ...
a) Studienaufträge zählen zu den Dienstleistungsaufträgen und fallen als solche in den Anwendungsbereich der SubV (Art. 2 SubV i.V.m. Ziff. 13 Anhang II SubV). Die Vorinstanz hat im freihändigen Verfahren (Art. 11 SubV) die sechs interessierten Firmen beauftragt, je eine Vorprojektstudie auszuarbeiten. Diese Vorprojektstudienaufträge sind Dienstleistungsaufträge im Sinne der SubV.
b) Bereits in den Einladungsunterlagen (Pflichtenheft, Ziff. 2, BF-Beil. 7) wird ausdrücklich festgehalten, dass die am besten geeignete Lösung anschliessend als Detailprojekt ausgearbeitet werden soll. Dass dafür ein Vergabeverfahren stattfinden wird, wird nicht ausgeführt, im Gegenteil, es wird weiter bestimmt, dass im Rahmen der Projektabwicklung der dannzumal obsiegende Projektverfasser für die Vorprojektkosten gemäss SIA-Tarif entschädigt und für die Weiterentwicklung des Projekts berücksichtigt werde. In Ziff. 7 des Pflichtenhefts findet sich auch schon der Terminplan, eingeschlossen die Ausarbeitung des Detailprojekts. Eingeladen war somit nicht nur zu einer Vorprojektstudie, sondern konkret daran geknüpft wurden - wenn auch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des zuständigen Organs zur Realisierung (Pflichtenheft, Ziff. 7 [Kompetenzeinholung für eine geheime Abstimmung an der Dorfgemeinde], BF-Beil. 7) - bereits die Projektweiterbearbeitung und schliesslich auch die Ausführung. Die Vorinstanz bestätigt dies in ihrem Beschluss vom 26. August 1999, den Anbietern am 1. September 1999 mitgeteilt, wonach das Projekt "F." der Beteiligten zur weiteren Bearbeitung und Realisation vorzusehen ist (BF-Beil. 9). Es handelt sich somit um eine Vorprojektstudie mit Folgeauftragsoption (vgl. Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vom 15.03.1999, 98/3/157, E. 2c m.H.; Simon Ulrich, in Alfred Koller [Hrsg.], Bauund Bauprozessrecht: Ausgewählte Fragen, St. Gallen 1996, S. 142 ff.). Die Behauptung der Vorinstanz, dass das Vergabeverfahren mit der Ablieferung der Projektvorschläge abgeschlossen worden sei, trifft nach Gesagtem nicht zu. Es geht vorliegend nicht um Ansprüche, die beim Zivilrichter hätten eingeklagt werden müssen.
2. ...
d) Unter die IVöB fallen jedoch nur jene Aufträge, welche den in der IVöB festgesetzten Schwellenwert erreichen oder übersteigen. Die Schwellenwerte sind je nach Auftragsart und Bereichen unterschiedlich.
Die von der Vergabebehörde vergebenen Arbeiten betreffen Architekturleistungen für den Anund Umbau des Feuerwehrlokals im Areal "G.". Architekturleistungen fallen unter die Dienstleistungsaufträge nach SubV (Art. 2 SubV i.V.m. Ziff. 11 Anhang II SubV; s. auch Art. 6 Abs. 1 lit. c IVöB, CPC-Referenz-Nr. 867 in Annex 4 der Schweiz im Anhang I zum WTO-Übereinkommen). Der Schwellenwert für Lieferund Dienstleistungsaufträge beträgt derzeit (seit 01.01.1997) Fr. 383'000.-- (Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB). Vorliegend beträgt das Pauschalhonorar für die sechs ausgewählten Bewerber je Fr. 2'000.--, insgesamt somit Fr. 12'000.--. Da es um eine Vorprojektstudie mit Folgeauftragsoption geht, sind auch die weiteren Leistungen der Anbieterin (z.B. Detailprojektierung, Bauleitung) miteinzubeziehen (vgl. Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vom 15.03.1999, 98/3/157, E. 2d). Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei einem Kostendach von 1 Mio. Franken für den Anund Umbau diese Leistungen den Schwellenwert von Fr. 383'000.-- nicht erreichen werden. Damit liegt der Auftragswert unter dem für den Anwendungsbereich der IVöB massgeblichen Schwellenwert. Die IVöB ist nicht anwendbar (Bericht und Antrag, S. 1 und 4).
e) Die vorliegende Vergabesumme stellt auch keinen umfangreichen Auftrag i.S. von Art. 5 Abs. 2 BGBM dar (vgl. Bericht und Antrag, Beil. 2 S. 9; Herbert Lang, in Michel/Zäch [Hrsg.], Submissionswesen im Binnenmarkt Schweiz, Zürich 1998, S. 28).
f) Vorliegend war die Vergabebehörde somit befugt, die Vorprojektstudie mit Folgeauftragsoption im freihändigen bzw. in concreto im Einladungsverfahren (Art. 11 SubV) zu vergeben (Art. 12 lit. b und Art. 14 lit. a SubV), was unbestritten ist. Der in Art. 12 lit. b SubV verankerte WTO-Schwellenwert bei Lieferungen und Dienstleistungen entspricht dem Schwellenwert nach Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB (Art. 4 Abs. 2 lit. c IVöB; Annex 2 der Schweiz im Anhang I zum WTO- Übereinkommen; Bericht und Antrag, Beil. 1 S. 5).