Residual Work Capacity Determination Without Specialized Vocational Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant argued that the administrative body failed in its duty to investigate by not ordering an assessment from a specialized vocational clarification office (BEFAS) to determine the practical extent of residual work capacity. The court reasoned that BEFAS assessments are reserved for special cases where the extent of medically feasible residual work capacity cannot be clearly determined, but here, the treating physician's specific report, detailing the limitations—such as 50% capacity for light work not involving significant arm or shoulder strain—provided sufficient information to conclude that suitable employment exists on a hypothetical, economically balanced labor market, thus rendering a BEFAS evaluation unnecessary and the appellant's procedural complaint unfounded.
Legislator-Regeste
AmtlichVerfahrensrecht des Bundes. Art. 28 Abs. 2 IVG. Art. 69 IVG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG. Art. 69 IVV. | Verfahrensrecht des Bundes. Art. 28 Abs. 2 IVG. Art. 69 IVG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG. Art. 69 IVV. Untersuchungsgrundsatz. Die beruflichen Abklärungsstellen der IV (BEFAS) dienen zur Abklärung der praktischen Verwendung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit eines Versicherten in besonderen Fällen. Dazu gehören u.a. Versicherte, bei denen die IV-Stelle nicht klar bestimmen kann, in welchem Umfang die medizinisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit noch verwertet werden kann. In concreto entsprechende Verletzung der Untersuchungsmaxime verneint.
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KI-generiertCited in the reasoning to support the conclusion that suitable jobs exist on the balanced labour market, which ultimately determined the outcome regarding the remaining earning capacity.
Volltext
00/01 16 Verfahrensrecht des Bundes. Art. 28 Abs. 2 IVG. Art. 69 IVG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG. Art. 69 IVV. Untersuchungsgrundsatz. Die beruflichen Abklärungsstellen der IV (BEFAS) dienen zur Abklärung der praktischen Verwendung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit eines Versicherten in besonderen Fällen. Dazu gehören u.a. Versicherte, bei denen die IV-Stelle nicht klar bestimmen kann, in welchem Umfang die medizinisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit noch verwertet werden kann. In concreto entsprechende Verletzung der Untersuchungsmaxime verneint. Obergericht, 27. April 2001, OG V 99 52
Aus den Erwägungen:
3. ...
d) Der Beschwerdeführer rügt, es sei keine BEFAS-Abklärung erfolgt.
Die beruflichen Abklärungsstellen der IV (BEFAS) sind speziell eingerichtete Stellen. Es sind besondere Abteilungen bestehender beruflicher Eingliederungsstätten (Bundesamt für Sozialversicherung, Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen Abklärungsstelle [BEFAS], vom 01.02.1982, Ziff. 1.1). Die BEFAS dienen zur Abklärung der praktischen Verwendung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit eines Versicherten in besonderen Fällen (Bundesamt für Sozialversicherung, a.a.O., Ziff. 2.1; ZAK 1985 S. 247). Zu den besonderen Fällen gehören u.a. Versicherte, bei denen die IV-Stelle nicht klar bestimmen kann, in welchem Umfang die medizinisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit noch verwertet werden kann (ZAK 1985 S. 247). Dr. med. X führt in seinem Bericht vom 6. Juli 1999 (BG-act.
16) auf entsprechendes Ersuchen zur Arbeitsfähigkeit als Industriehilfsarbeiter aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wohl sehr abhängig vom genauen Arbeitseinsatz sei. Für eine leichte, d.h. den rechten Arm nicht belastende Arbeit, welche auch nicht über Schulterhöhe ausgeführt werden muss, bestehe eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkungen der dabei möglichen Arbeiten seien: keine grossen Kraftanwendungen aus dem Handgelenk in alle Richtungen inkl. Supination und Pronation, keine schwere Belastung für das Ellbogengelenk, keine Arbeiten über Schulterhöhe.
Um den noch zumutbaren Arbeitseinsatz festzustellen und gestützt darauf, eine Invaliditätsbemessung vornehmen zu können, ist die Beschwerdegegnerin auf ärztliche Angaben angewiesen (BGE 115 V 134 E. 2 in fine; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 76). Ausschlaggebend ist die möglichst genaue Umschreibung der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Thomas Locher, a.a.O., S. 81). Die Ausführungen von Dr. med. X betreffend Arbeitsfähigkeit werden nicht bestritten. Seine genauen Angaben lassen den Schluss zu, dass eine leichte Arbeit z.B. als Industriehilfsarbeiter im Umfang von 50 % zumutbar ist.
Solche Arbeitsstellen existieren auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG; zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes: Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 212 f. m.H.; Thomas Locher, a.a.O., S. 83 f. m.H.). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden.
Das restliche erwerbliche Leistungsvermögen hat sich somit in einem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss unter anderem konjunkturell ausgeglichen ist (Entscheid EVG vom 24.06.1999, I 246/1999, E. 2b; Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 212 f.). Insbesondere nimmt die Rechtsprechung an, ein ausgeglichener Arbeitsmarkt biete genügend Stellen (im Sinne von Arbeitsgelegenheiten), welche die Ausübung einer körperlich leichten Arbeit ermöglichen (ZAK 1980
S. 508; Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 212). In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungsund Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (Bürodiener, Magaziner, Ausläufer usw.; Bereiche Gastronomie, Verkauf usw.; Bedienung und Überwachung von Maschinen, Kontrollfunktionen usw.) (ZAK 1991 S. 320, 1989 S. 321, 1980 S. 510;
SVR 1999 IV Nr. 6 S. 15). Die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Tätigkeit ist nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt oder nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wäre (Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 215). Eine BEFAS-Abklärung erübrigt sich. Die entsprechende Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime ist unbegründet.