Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
00.01.15 • REB UR 00.01.15 KI-generiert

Municipality's Standing to Appeal Denial of Disability Integration Measures

Geschäftsnummer 00.01.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the appealability of a decision by the disability insurance office that denied integration measures to an individual, brought by a municipality that holds a subsidiary obligation to provide social assistance. The court reasoned that, pursuant to procedural law concerning appeals, a party is entitled to appeal if they are affected by the contested decision and have a legitimate interest in its annulment or amendment, which includes any practical or legal interest in avoiding a disadvantage caused by the ruling. Since the appellant municipality is subsidiarily liable for benefits under social assistance law, the denial of the primary benefit created a sufficient, direct, and noteworthy economic interest related to the matter, thus establishing standing to challenge the denial.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verfahrensrecht des Bundes. IV. Art. 98a Abs. 3 i.V.m. Art. 103 lit. a und Art. 132 OG. Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 lit. a und b IVG. | Verfahrensrecht des Bundes. IV. Art. 98a Abs. 3 i.V.m. Art. 103 lit. a und Art. 132 OG. Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 lit. a und b IVG. Beschwerdelegitimation der nach dem Sozialhilfegesetz subsidiär leistungspflichtigen Einwohnergemeinde gegen die leistungsverweigernde Verfügung der IV bejaht.

Schlagwörter

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Invalidenleistung Beschwerdelegitimation Fürsorgegemeinde Legitimation der Gemeinde Soziale Eingliederung Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 98a Abs. 3 i.V.m
- nach Art. 98a Abs. 3 i.V.m.
Art. 132 OG
a und Art. 132 OG allgemein zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
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Volltext

00/01 15 Verfahrensrecht des Bundes. IV. Art. 98a Abs. 3 i.V.m. Art. 103 lit. a und Art. 132 OG. Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 lit. a und b IVG. Beschwerdelegitimation der nach dem Sozialhilfegesetz subsidiär leistungspflichtigen Einwohnergemeinde gegen die leistungsverweigernde Verfügung der IV bejaht. Obergericht, 06. Juni 2001, OG V 01 6

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

- die IV-Stelle Uri mit Verfügung vom 13. Februar 2001 die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Sonderschulmassnahmen/medizinische Massnahmen) nach IVG verneinte;

- die Einwohnergemeinde S., Sozialrat, am 5. März 2001 dagegen Beschwerde erhob und sinngemäss beantragt, die IV-Stelle habe die gesetzlichen Leistungen für X auszurichten;

- die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2001 die Abweisung der Beschwerde beantragt;

- vorerst zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren beschwerdeberechtigt ist;

- nach Art. 98a Abs. 3 i.V.m. Art. 103 lit. a und Art. 132 OG allgemein zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;

- die Rechtsprechung als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse betrachtet, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann, das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen besteht, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 370 f.);

- das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse somit nicht mit dem Interesse übereinzustimmen braucht, welches durch die von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, immerhin verlangt wird, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Thomas Locher, a.a.O., S. 371 m.H.);

- die Beschwerdeführerin, welche nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, RB 20.3421) gegenüber den hilfsbedürftigen Personen subsidiär eine Leistungspflicht trifft (Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 Sozialhilfegesetz), damit ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der leistungsverweigernden Verfügung hat, weshalb ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist (vgl. PVG 1997 Nr. 15);

- demnach auf die Beschwerde einzutreten ist; ...