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00.01.13 • REB UR 00.01.13 KI-generiert

Admissibility of Administrative Appeal Challenging High School Examination Evaluation

Geschäftsnummer 00.01.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court must assess the admissibility of an administrative appeal concerning a high school graduation examination, noting that admissibility is generally precluded under the relevant statute for matters solely involving the evaluation of academic performance. The court reasoned that this statutory inadmissibility ground does not apply if the dispute concerns issues other than the actual grading of performance, such as procedural errors or the interpretation of legal provisions, even if the appeal partially challenges the evaluation. Consequently, the appeal was deemed admissible only insofar as it contested a violation of the right to be heard regarding the decision's reasoning, not concerning the substantive assessment of performance in a specific subject.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV. Maturitätsprüfung. Geht es in einem konkreten Fall letztlich (wenigstens teilweise) nicht um die eigentliche Bewertung der erbrachten Leistung, kommt der Unzulässigkeitsgrund nach Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV nicht zum Tragen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit zulässig.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör gesetzliche Voraussetzungen Kanzleiversehen Gesuch an eine Behörde verfahrensrechtliche Fragen Prüfungsreglement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV
Used to determine that the appeal concerning procedural flaws (right to be heard) is admissible, despite the general inadmissibility for assessing performance/grades.
Art. 24 Abs. 2 aRegl
Art. 54 Abs. 2 lit. b VRPV
c) Die Beschwerdeentscheide des Erziehungsrates unterliegen, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 54 Abs. 2 lit. b VRPV i.V.m.
Art. 55 VRPV
38 Mittelschulverordnung; Art. 55 VRPV; vgl.
Art. 24 Abs. 2 aMatu
Art. 24 Abs. 2 aMaturitätsprüfungsregl.).
Art. 99 Abs. 1 lit. f OG
auch Art. 99 Abs. 1 lit. f OG; BGE vom 06.02.2001, 2A.49/2001, E.
Art. 78 lit. d VRPG
demgegenüber Art. 78 lit. d VRPG/BE: diese Bestimmung statuiert, abgesehen von drei Gegenausnahmen, die Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Bildungswesen; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N.
Art. 78 VRPG
demgegenüber Art. 78 lit.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV

Used to determine that the appeal concerning procedural flaws (right to be heard) is admissible, despite the general inadmissibility for assessing performance/grades.

Art. 70 Abs. 3 und 4 Schulgesetz

Cited as part of the procedural framework governing administrative court appeals regarding school matters.

Art. 38 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri

Cited as part of the procedural framework governing administrative court appeals regarding school matters.

Art. 34 Abs. 2 und 3 Regl. vom 18.08.1999 über die Maturitätsprüfungen an der Mittelschule des Kantons Uri

Cited as part of the procedural framework governing administrative court appeals regarding school matters.

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Volltext

00/01 13 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV. Maturitätsprüfung. Geht es in einem konkreten Fall letztlich (wenigstens teilweise) nicht um die eigentliche Bewertung der erbrachten Leistung, kommt der Unzulässigkeitsgrund nach Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV nicht zum Tragen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit zulässig. Obergericht, 21. September 2001, OG V 01 22

Aus den Erwägungen:

1. a) Das Verwaltungsbeschwerdeund das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren richten sich nach der VRPV (Art. 70 Abs. 3 und 4 Gesetz über Schule und Bildung, Schulgesetz, RB 10.1111; Art. 38 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri, Mittelschulverordnung, RB 10.2401; Art. 34 Abs. 2 und 3 Regl. vom 18.08.1999 über die Maturitätsprüfungen an der Mittelschule des Kantons Uri, Maturitätsprüfungsregl., RB 10.2414; vgl. Art. 24 Abs. 2 aRegl. vom 01.10.1970 über die Maturitätsprüfungen an der Mittelschule des Kantons Uri, aMaturitätsprüfungsregl.).

b) Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls inwieweit es auf ein Rechtsmittel eintreten kann (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 29.06.2001, OG V 01 9, S. 2 und vom 26.02.1999, OG V 98 105, E. 1; vgl. BGE 127 V 2 E. 1a, 126 II 381 E. 1). Das Obergericht kann auf ein Rechtsmittel nicht eintreten, wenn eine Sachentscheidungsvoraussetzung nicht gegeben ist. Sachentscheidungsvoraussetzung ist unter anderem die sachliche Zuständigkeit. Danach bestimmt sich, welche Art von Streitsachen in die Beurteilungszuständigkeit einer bestimmten Rechtspflegeinstanz fällt. Davon ist die Prüfungszuständigkeit (Kognition) als weitere Sachentscheidungsvoraussetzung zu unterscheiden. Die Kognition betrifft die Frage, nach welcher Richtung der Streitgegenstand richterlicher Prüfung untersteht (Überprüfungszuständigkeit) (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,

S. 92 und 265). Die sachliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn die angerufene Behörde befugt ist, über den im Streit liegenden "Gegenstand" zu befinden (Urs Peter Cavelti, Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 1994, S. 104).

c) Die Beschwerdeentscheide des Erziehungsrates unterliegen, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 54 Abs. 2 lit. b VRPV i.V.m. Art. 70 Abs. 3 und 4 Schulgesetz; Art. 38 Mittelschulverordnung; Art. 55 VRPV; vgl. Art. 24 Abs. 2 aMaturitätsprüfungsregl.). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen die Bewertung von Schul-, Berufsund Fähigkeitsprüfungen (Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV). Diese Bestimmung bringt indirekt zum Ausdruck, dass das Ausarbeiten der Prüfungsaufgaben und die Bewertung der Leistungen Sache der Fachleute ist. Den Examinatoren und Experten steht zudem ein breites Ermessen zu. Betreffend die Beurteilung von Prüfungsleistungen fehlt für die richterliche Rechtskontrolle ein taugliches Objekt (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 30.01.1997, OG V 96 67, E. 2; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV], S. 34; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 1979,

S. 480; vgl. Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern 1997, S. 111 ff.; vgl. auch Art. 99 Abs. 1 lit. f OG; BGE vom 06.02.2001, 2A.49/2001, E. 2a;

107 Ib 282 E. 1b; VPB 61 (1997) Nr. 62 II S. 562 E. 1c). Geht es in einem konkreten Fall aber letztlich (wenigstens teilweise) nicht um derartige Aspekte, kommt der Unzulässigkeitsgrund von Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV nicht zum Tragen. So ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, wenn es beispielsweise um die Zulassung zu einer Ausbildung oder einer Prüfung oder um die Frage der Anrechnung früherer Lehrveranstaltungen und Examina geht und dabei nicht (bloss) die Ergebnisse von Leistungsprüfungen umstritten sind (BGE vom 06.02.2001, 2A.49/2001, E. 2a m.H.). Das gleiche gilt, wenn die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig sind oder Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. Martin Aubert, a.a.O., S. 111 ff. m.H. auf verschiedene Entscheide; vgl. demgegenüber Art. 78 lit. d VRPG/BE: diese Bestimmung statuiert, abgesehen von drei Gegenausnahmen, die Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Bildungswesen; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 1 und 25 ff. zu Art. 78 VRPG). In den erwähnten Fällen geht es nicht um die eigentliche Bewertung der erbrachten Leistung und eine gerade für den Unzulässigkeitsgrund nach Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV angeführte mangelnde oder geringere Justiziabilität von Prüfungsentscheiden kommt nicht zum Tragen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 27 zu Art. 78 lit. d VRPG).

d) Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie überzeugt sei, dass der vom Obergericht des Kantons Uri in seinem Entscheid vom 29. Juni 2001 festgestellte Mangel auch dem zweiten nunmehr angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 10. August 2001 anhafte. Die Beschwerdeführerin erhebt wiederum die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt auf Entscheidbegründung. Umstritten ist damit insoweit (wiederum) nicht die Bewertung der Maturaprüfungen als solche und die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit zulässig (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 29.06.2001, OG V 01 9, S. 2).

e) Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführerin auf die Bewertung ihrer Leistungen im Fach Biologie beziehen, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE vom 06.02.2001, 2A.49/2001, E. 2b). Dies betrifft etwa die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Handeln des Biologielehrers in dem ihm zustehenden Entscheidungsspielraum (Ermessen; Der Biologielehrer wollte von sich aus die Maturanote in Biologie aufrunden) und zu dessen Kenntnissen, insbesondere auch als Klassenlehrer, ihrer Leistungen. Dies gilt auch, soweit sich die Vorbringen darauf beziehen, dass die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens triftige Gründe für eine Notenkorrektur verlangt. Eine Verletzung von Rechtsvorschriften (bspw. der Bestimmungen des aMaturitätsprüfungsregl. [Art. 35 Maturitätsprüfungsregl.]) in diesem Zusammenhang wird schon nicht geltend gemacht.

Daraus ergibt sich, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig insoweit eingetreten werden kann, als wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird.