Employer Negligence in Causing Conflagration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed a conviction for negligently causing a conflagration, establishing that the objective elements, including the significant fire damage, were met. Regarding the subjective element of negligence, the court reasoned that an employer, holding a guarantor position with specific duties of care for employee selection, instruction, and supervision, cannot invoke the principle of trust concerning that employee, as this principle requires a work structure where mutual oversight is largely impossible, which was not the case given the existing subordination and clear oversight obligations. The employer breached these duties by assigning complex and hazardous work to an unqualified employee, failing to provide necessary instruction, and neglecting monitoring, all of which were found to be a highly probable cause of the resulting fire.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafgesetzbuch. Art. 18 Abs. 3, Art. 222 Abs. 1 StGB. | Strafgesetzbuch. Art. 18 Abs. 3, Art. 222 Abs. 1 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst. Subjektiver Tatbestand. Garantenstellung des Arbeitgebers. Anrufung des Vertrauensgrundsatzes durch den Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitnehmer. Der Vertrauensgrundsatz setzt voraus, dass die Beteiligten auch tatsächlich an einem arbeitsteiligen Produktions- oder Arbeitsablauf zusammenwirken mit einzelnen gegeneinander abgegrenzten Verantwortungsbereichen mit kaum mehr möglicher gegenseitiger Überwachung. Bestanden ein Unterordnungsverhältnis und insbesondere eine Garantenstellung mit Sorgfaltspflichten, die gerade auf richtige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Arbeitnehmers gerichtet waren, kann der Vertrauensgrundsatz insoweit nicht gelten.
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KI-generiertThe court used this article as the substantive basis for confirming the subjective elements of negligent causation of a fire.
The court used this article to confirm that the appellant acted with culpable negligence (fahrlässig).
Volltext
00/01 11 Strafgesetzbuch. Art. 18 Abs. 3, Art. 222 Abs. 1 StGB. Fahrlässige Verur-
sachung einer Feuersbrunst. Subjektiver Tatbestand. Garantenstellung des Arbeit-
gebers. Anrufung des Vertrauensgrundsatzes durch den Arbeitgeber in Bezug auf
den Arbeitnehmer. Der Vertrauensgrundsatz setzt voraus, dass die Beteiligten auch
tatsächlich an einem arbeitsteiligen Produktions- oder Arbeitsablauf zusammenwir-
ken mit einzelnen gegeneinander abgegrenzten Verantwortungsbereichen mit kaum
mehr möglicher gegenseitiger Überwachung. Bestanden ein Unterordnungsverhält-
nis und insbesondere eine Garantenstellung mit Sorgfaltspflichten, die gerade auf
richtige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Arbeitnehmers gerichtet waren,
kann der Vertrauensgrundsatz insoweit nicht gelten.
Obergericht, 12. Januar 2000, OG S 99 13
Aus den Erwägungen:
3. a) Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Ge-
meingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Die Anwen-
dung von Art. 222 Abs. 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht zunächst eine Feuersbrunst voraus.
Eine solche Feuersbrunst ist nicht jedes unbedeutende Feuer, das ohne Gefahr beherrscht wer-
den kann, sondern es muss sich um ein Feuer von solcher Stärke handeln, dass es vom Urheber
nicht mehr bezwungen werden kann. Im Weiteren muss das Feuer eine gewisse Erheblichkeit er-
reichen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 2 zu Art. 221
StGB). Vorliegend konnte das Feuer nur dank Einsatz verschiedener Feuerwehren unter Kontrolle
gebracht und erst nach relativ langer Zeit gelöscht werden. Das Tatbestandsmerkmal der Feuers-
brunst ist somit offensichtlich gegeben. Ferner ist erforderlich, dass das Verursachen einer Feu-
ersbrunst strafbar ist, wenn dadurch ein anderer geschädigt wird. Der Schaden trifft einen ande-
ren, wenn der Täter nicht Alleineigentümer und die Sache nicht herrenlos ist (Stefan Trechsel,
a.a.O., N. 3 zu Art. 221 StGB). Vorliegend ist ein Sachschaden zum Nachteil der Raststättegesell-
schaft A 2 Uri AG und der Urner Autogewerbe-Tankstellen AG in Millionenhöhe entstanden. Die
objektiven Tatbestandsmerkmale sind somit erfüllt. Strittig und im Folgenden zu prüfen, sind die
subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 222 Abs. 1 StGB.
b) Um den Tatbestand von Art. 222 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht zu erfüllen, muss der
Täter fahrlässig gehandelt haben. Nach Art. 18 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folgen
seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht
genommen hat. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe aus pflichtwidriger Unvorsichtig-
keit die Feuersbrunst verursacht. Pflichtwidrigkeit ist die Unvorsichtigkeit dann, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhält-
nissen verpflichtet ist. Mit anderen Worten: Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter
zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, die damit
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich
die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Pra 1999 Nr. 117 S. 639 m.H.). Der Täter
muss durch sein Tun die oder mindestens eine Ursache für eine Feuersbrunst gesetzt haben; hat
er eine Garantenstellung inne, kommt auch die Unterlassung einer Handlung in Betracht, durch
welche ein solches Ereignis mit grösster Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können (Jörg
Rehberg, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 36). Bei Art. 222
Abs. 1 StGB handelt es sich um ein fahrlässiges Erfolgsdelikt, welches somit auch durch Unterlas-
sen begangen werden kann, da als Fahrlässigkeit von vornherein auch eine Unterlassung in Frage
kommen kann und die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit sehr häufig in einer die Sorgfaltspflicht verlet-
zenden Unterlassung besteht (BGE 110 IV 70 E. 2; Martin Brunner, Die Brandstiftung und die
fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 StGB und Art. 222 StGB, Zü-
rich 1986, S. 107). Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger die Möglichkeit gehabt
hätte, den Erfolgseintritt zu vermeiden und dies pflichtwidrig unvorsichtig nicht getan hat. Das Ein-
setzen der Notüberläufe war zweifelsohne Gegenstand einer entsprechenden vertraglichen Ver-
einbarung (Werkvertrag) zwischen der Bauherrschaft und der X AG (act. 41 Ziff. 4). Gemäss Bun-
desgericht (BGE 117 IV 133 E. 2a = Pra 1991 Nr. 212 S. 898) haftet der Arbeitgeber zivilrechtlich
für den vom Arbeitnehmer verursachten Schaden aus Vertrag (Art. 101 OR) oder aus unerlaubter
Handlung (Art. 55 OR). Der Arbeitgeber ist rechtlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Ar-
beitnehmer die zur Vermeidung eines Schadens nötigen Vorkehrungen treffen; er hat die cura in
eligendo, in instruendo et in custodiendo (Sorgfaltspflicht bei der Auswahl, Instruktion und Über-
wachung). Demzufolge hat der Arbeitgeber die Stellung eines Garanten inne. Dies trifft vorliegend
auch auf die X AG bzw. den für sie handelnden und sich dabei tatbestandsmässig, rechtswidrig
und schuldhaft verhaltenden Berufungskläger zu (Jörg Rehberg, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
6. Aufl., Zürich 1996, S. 45). Die Verletzung der Garantenpflicht muss adäquat kausal für den
strafbaren Erfolg sein. Im Falle eines unechten Unterlassungsdelikts ist zu prüfen, ob mit der Er-
füllung der dem Täter gebotenen Pflicht zu handeln nach allgemeinem Lauf der Dinge und allge-
meiner Lebenserfahrung der verpönte Erfolg hätte vermieden werden können. Die Folgen der an-
genommenen Garantenpflichterfüllung sind anhand der allgemeinen Grundsätze der natürlichen
und der adäquaten Kausalität zu untersuchen (BGE 117 IV 133 E. 2a = Pra 1991 Nr. 212 S. 898).
Zu prüfen ist deshalb, ob der Berufungskläger bei der Auswahl von S. als verantwortlichen ausfüh-
renden Spengler (Gruppenchef), dessen Instruktion sowie dessen Überwachung seine Garanten-
pflichten verletzt hat.
c) Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass es sich bei den in Frage stehenden Arbeiten, dem
Einsetzen von Notüberläufen bei fertig montierten eingekleideten Einlegerinnen (Kastenrinnen des
Daches), nicht um alltägliche Arbeiten handelte. Im zu beurteilenden Fall stellten gemäss Gutach-
ten Jürg Schoop (act. 82 Ziff. 5 und 6.3) vor allem die engen Platzverhältnisse, das Nachfliessen
ausgeschmolzenen Bitumens in die Lötnaht sowie die schlechte Einsehbarkeit der Lötstelle, die
ein zügiges Arbeiten behinderten und ein langes Verharren mit dem Schweissbrenner an der Löt-
stelle erforderten, besondere Anforderungen. Nach Gutachten Erich Hafner (act. 101 Ziff. 1.2)
kann bei fertig montierten Einlegerinnen mit beschränkten Platzverhältnissen nicht mehr von all-
täglicher Facharbeit gesprochen werden und dies setzt ein grosses Verantwortungsbewusstsein
und die entsprechende Erfahrung für die Ausführung von Hartlötverbindungen voraus. Dass diese
Erfahrung und die Anwendung unter erschwerten Bedingungen dem Spengler S. fehlten, bezeug-
ten ganz klar die Bilder Nr. 37 und Nr. 63 in act. 82. Obwohl S. die Voraussetzungen offensichtlich
nicht erfüllte, wurde er vom Berufungskläger mit der Arbeit beauftragt. Dem Berufungskläger war
bekannt, dass S. in der Lehre Mühe hatte (act. 104 Ziff. 18). Auch bezeichnete der Berufungsklä-
ger S., soweit aus den Verfahrensakten ersichtlich, nie als sehr guten Spengler, dem man nicht
alltägliche Arbeiten ohne Weiteres anvertrauen konnte. Vielmehr erklärte der Berufungskläger le-
diglich, dass S. in dem Sinne ein guter Spengler war, dass das, was ihm aufgegeben worden sei,
dieser recht erledigt habe (act. 104 Ziff. 16). Und trotzdem hatte ihn der Berufungskläger für diese
offensichtlich nicht alltägliche anforderungsreiche Arbeit ausgewählt. Dass es auch für den Beru-
fungskläger klar gewesen sein musste, dass es sich nicht um eine alltägliche Arbeit handelte, er-
gibt sich u.a. aus act. 104 Ziff. 34. Hier wurde die Anwendung eines Kranzbohrers besprochen.
Der Berufungskläger hat seiner Sorgfaltspflicht bei der Auswahl nicht genügend Beachtung ge-
schenkt. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine nicht gewöhnliche Arbeit sowie aufgrund
der spezifischen Örtlichkeiten auch um eine gefahrenträchtige Arbeit handelte, hätte der Beru-
fungskläger die Arbeitsausführung (z.B. teilweise Entfernung der Verkleidung) mit seinem Unter-
gebenen zumindest im Sinne einer Rückfrage besprechen müssen (act. 101 Ziff. 1.8). Dies hat er
gemäss eigenen Angaben (act. 104 Ziff. 34) nicht getan. Damit ist er seiner Instruktionspflicht
nicht nachgekommen. Schliesslich hätte der Berufungskläger aufgrund der spezifischen gefahren-
trächtigen Arbeit (Brandgefahr) und Situation des Arbeitsortes (Nähe Tankstelle, Restaurationsbe-
trieb) schon nach den ersten Arbeitsschritten bzw. dem Einsetzen des ersten Notüberlaufes eine
Kontrolle vornehmen müssen (act. 101 Ziff. 1.9). Auch dies hat er nicht getan, er ist deshalb auch
der entsprechenden Überwachungspflicht nicht nachgekommen. Inwiefern das Gutachten Hafner,
wie vom Berufungskläger geltend gemacht, widersprüchlich sein soll, indem es einerseits eine In-
struktionspflicht des Meisters und andererseits eine Pflicht des Mitarbeiters zur Rücksprache mit
diesem ausführte, ist nicht erkennbar. Es geht um die Festlegung verschiedener Verantwortlich-
keiten. Aussagen des Berufungsklägers (bspw. act. 104 Ziff. 37, 38, 39 und 43) lassen den
Schluss zu, dass er sich kaum um diese Arbeit gekümmert hatte. Der Berufungskläger war als
einziger Verwaltungsrat und Betriebsleiter Firmenchef und letztlich für das Gesamte verantwortlich.
Zwischen dem Berufungskläger und S. bestand ein Subordinationsverhältnis. Der Berufungskläger
kann sich in Bezug auf S. nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, denn dessen Anwendung
setzt voraus, dass die Beteiligten auch tatsächlich an einem arbeitsteiligen Produktions- oder Ar-
beitsablauf zusammenwirken (wie bspw. die Ärzte eines Operationsteams), wo es - entsprechend
der Funktion des Vertrauensprinzips - darum geht, die einzelnen Verantwortungsbereiche gegen-
einander abzugrenzen (BGE 120 IV 310). Eine gegenseitige Überwachung ist dabei kaum mehr
möglich. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Es bestanden, wie erwähnt, ein Unterordnungsver-
hältnis und insbesondere eine Garantenstellung mit Sorgfaltspflichten, die gerade auf richtige
Auswahl, Unterrichtung und Überwachung des Untergebenen gerichtet waren. Der Vertrauens-
grundsatz kann insoweit nicht gelten (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemei-
ner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, S. 454). Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Be-
rufungskläger einen Arbeitnehmer einsetzte, der die notwendigen fachlichen Voraussetzungen
nicht erfüllte, er die erforderliche Instruktion des Arbeitnehmers nicht durchführte und zudem auch
die geforderten Kontrollen unterliess. Damit handelte der Berufungskläger pflichtwidrig unvorsichtig
im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB.
d) Zwischen dem pflichtwidrig unvorsichtigen Verhalten des Berufungsklägers und dem Ein-
tritt des Erfolgs muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Wie vorerwähnt (E. 3b) ist zu prüfen,
ob mit der Erfüllung der dem Täter gebotenen Pflichten, nach allgemeinem Lauf der Dinge und
allgemeiner Lebenserfahrung der verpönte Erfolg, nämlich die Feuersbrunst, hätte vermieden wer-
den können. Beim unechten fahrlässigen Unterlassungsdelikt ist dem Täter ein Erfolg zuzurech-
nen, wenn dieser durch Anwendung der pflichtgemässen Vorsicht höchstwahrscheinlich vermie-
den worden wäre. Der sogenannte hypothetische Kausalzusammenhang setzt eine hohe Wahr-
scheinlichkeit voraus; mit anderen Worten ist er nur gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht
hinzugedacht werden kann ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (BGE 116 IV 185
E. 4a). Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wäre der verpönte Erfolg ausgeblieben, wenn der Beru-
fungskläger pflichtgemäss, d.h. durch Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflichten bei der Auswahl,
Instruktion und Überwachung gehandelt hätte. Das pflichtwidrige Verhalten des Berufungsklägers
war vorliegend nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeig-
net, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (Stefan
Trechsel, a.a.O., N. 26 zu Art. 18 StGB m.H). Damit steht fest, dass der Berufungskläger auch den
subjektiven Tatbestand des Art. 222 Abs. 1 StGB erfüllt hat.