Objection to Penalty Order Lifts Prohibition Against Reformatio in Peius
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that the prohibition against increasing a penalty upon appeal (*reformatio in peius*) does not apply when an objection is filed against a penalty order because the objection initiates an ordinary criminal proceeding where the indictment, not the penalty order, defines the scope of the trial and the court's sentencing power. The initial penalty order is merely a non-binding proposal, and once an objection is lodged, the subsequent indictment determines the charges and the permissible sentencing range, allowing the trial court to impose a harsher sentence than the initial order recommended, provided the defense was accorded the rights under the relevant procedural rules concerning amendments to the legal classification or aggravating circumstances outlined in the indictment.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafprozessordnung. Art. 164 Abs. 1, Art. 167 Abs. 1, Art. 189 Abs. 1 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 164 Abs. 1, Art. 167 Abs. 1, Art. 189 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gilt bei Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht.
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KI-generiertVolltext
00/01 10 Strafprozessordnung. Art. 164 Abs. 1, Art. 167 Abs. 1, Art. 189 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gilt bei Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht. Obergericht, 04. Oktober 2000, OG S 00 10 (siehe 00/01 12)
Aus den Erwägungen:
3. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe ihn mit 4 Tagen mehr, als dies im Strafbefehl erfolgt sei, bestraft. Damit habe sie gegen den eidgenössischen Grundsatz der reformatio in peius verstossen. Im Weiteren sei Art. 189 Abs. 3 und 4 StPO verletzt worden. Die Erhöhung der Strafbarkeit müsse vorgängig bekannt gegeben werden und dem Beschuldigten müsse die Möglichkeit zur Verteidigung gegeben werden. Auch sei der Rückzug der Einsprache gemäss StPO bis zur Urteilsberatung möglich.
a) Das Verschlechterungsverbot ist kein Grundsatz des supranationalen Rechts. Das Zusatzprotokoll Nr. 7 zur EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nur, gegen Strafurteile ein Rechtsmittel an ein übergeordnetes Gericht zu gewähren; seine Ausgestaltung hält es aber ausdrücklich dem nationalen Recht vor. Das Verbot ist ferner kein Grundsatz des Bundesrechtes. Einführung und Regelung des Verschlechterungsverbotes sind deshalb Sache des einschlägigen Prozessrechtes (Gilbert Kolly, Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, in ZStrR 1995 S. 295).
Das Verschlechterungsverbot gilt, abweichende gesetzliche Regelung vorbehalten - die urnerische StPO enthält diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung -, gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung bei Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht. Das wird damit begründet, dass der Strafbefehl vor Ablauf der Einsprachefrist nicht ein Urteil ist, sondern nur ein Vorschlag zur Verfahrenserledigung unter Einsprachevorbehalt, ein resolutiv bedingter Prozessentscheid, mit welchem der Angeschuldigte aufgefordert wird, die vorgeschlagene Strafe anzunehmen oder das ordentliche Verfahren zu beantragen.
Daraus wird gefolgert, dass die Einsprache kein Rechtsmittel zur Überprüfung des Strafbefehls ist und dass das ordentliche Verfahren stattfindet, als ob es ein Strafbefehlsverfahren nicht gegeben hätte. Wird somit Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, so erfolgt die gerichtliche Beurteilung im ordentlichen Verfahren (Art. 164 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt erhebt Anklage. Damit versetzt er den Angeschuldigten in den Anklagezustand (Art. 167 Abs. 1 StPO). Die Anklage kann in tatbeständlicher Hinsicht und in Bezug auf das Strafmass weiter oder weniger weit gehen als der Strafbefehl.
Der Sachverhalt kann anders gewichtet bzw. auch richtig gestellt werden. Gegenstand des richterlichen Urteils ist die in der Anklageschrift bezeichnete Tat (Art. 189 Abs. 1 StPO). Der Strafrichter im ordentlichen Verfahren kann eine strengere oder weniger strenge Strafe ausfällen als der Strafbefehlsrichter (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 14.11.1997, OG S 97 10, E. 7; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.01.1985, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1984 und 1985, Nr. 26 S. 70 f.;
Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, § 86 N. 9 m.H.; Gilbert Kolly, a.a.O., S. 306; Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Herisau 1992, N. 1 und 4 zu Art. 181).
b) Gegenstand des Urteils ist wie ausgeführt die in der Anklageschrift bezeichnete Tat (Art. 189 Abs. 1 StPO). Eine Verurteilung kann nur Personen oder strafbare Handlungen erfassen, auf die sich die Anklage bezieht. Werden andere Tatumstände oder weitere Straftaten festgestellt, so ist die Sache zur Umarbeitung oder Ergänzung an den Staatsanwalt zurückzuweisen. Art. 9 StPO bleibt vorbehalten (Art. 189 Abs. 2 StPO). Eine Verurteilung aufgrund von Strafbestimmungen, die nicht in der Anklageschrift aufgeführt sind, darf nur erfolgen, wenn der Angeklagte zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist (Art. 189 Abs. 3 StPO).
In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn Umstände festgestellt werden, welche die Strafbarkeit erhöhen (Art. 189 Abs. 4 StPO). Die Bestimmungen in Art. 189 Abs. 2, 3 und 4 StPO beziehen sich vorweg auf das Verhältnis zwischen Anklage und (erstinstanzlicher) Verurteilung und nicht auf jenes zwischen Strafbefehl und Anklage oder zwischen Strafbefehl und Verurteilung. In der Anklageschrift vom 29. Februar 2000 wurde beantragt, dass der Berufungskläger der Verletzung von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei. Die Vorinstanz verurteilte denn auch den Berufungskläger wegen versuchten Diebstahls i.S. von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.
Art. 21 Abs. 1 StGB. Art. 189 Abs. 3 StPO wurde nicht verletzt. Dasselbe gilt auch für Art. 189 Abs. 4 StPO, da durch die Vorinstanz keine Umstände festgestellt wurden, welche die Strafbarkeit gegenüber der Anklageschrift erhöht hätten. Die Vorinstanz ist wie ausgeführt bei der Festlegung des Strafmasses nicht an die Anklage gebunden. Das StGB räumt in Art. 63 dem Sachrichter bei der Festsetzung der Strafe ein weites Ermessen ein (BGE 123 IV 152 E. 2a; Pra 2001 Nr. 89 S. 511). Der vor Vorinstanz nun anwaltlich vertretene Berufungskläger wusste bzw. musste um die Möglichkeit der Erhöhung der Strafe gegenüber dem Strafbefehl wissen.
Die Erhöhung des Strafmasses musste deshalb auch nicht vorher dem Berufungskläger mitgeteilt werden. Die Möglichkeit des Rückzuges der Einsprache wurde dem Berufungskläger dadurch nicht genommen. Er hätte die Einsprache bis zur Urteilsberatung zurückziehen können (Art. 165 StPO).