Violation of Right to Question Adverse Witnesses and Denial of Fair Trial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged the denial of the right to question adverse witnesses, a right guaranteed under the ECHR and the constitution to ensure a fair trial, noting that this right can generally be exercised once, irrespective of the timing, especially if initially thwarted by the examining magistrate. The court reasoned that the appellant was invited to the initial witness hearing but was prevented from attending the rescheduled date due to credible, unforeseen foreign travel, and although a formal motion to question witnesses was not explicitly made at the main hearing, the complaint about restricted defense rights made at the start of the hearing sufficiently conveyed the request, thus precluding the lower court's decision from standing due to a violation of the right to be heard, necessitating a remand for re-evaluation.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 150 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 150 StPO. Der Beschuldigte kann grundsätzlich einmal sein Recht, Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen, geltend machen. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, wann ihm diese Möglichkeit gegeben wird. Bestand (begründeterweise) die Möglichkeit vor dem Verhörrichter nicht, ist dem im weiteren Verlaufe des Verfahrens Rechnung zu tragen und einem entsprechenden Antrag des Angeklagten vor dem erstinstanzlich urteilenden Richter ist Folge zu geben.
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KI-generiertCited as the basis for annulling the contested decision due to a substantial procedural defect (essential procedural error).
Cited in the reasoning explaining the context of the right to question witnesses, which is relevant to the decision to remand the case.
Volltext
00/01 9 Strafprozessordnung. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 150
StPO. Der Beschuldigte kann grundsätzlich einmal sein Recht, Belastungszeugen
zu befragen oder befragen zu lassen, geltend machen. Es kommt nicht auf den Zeit-
punkt an, wann ihm diese Möglichkeit gegeben wird. Bestand (begründeterweise)
die Möglichkeit vor dem Verhörrichter nicht, ist dem im weiteren Verlaufe des Ver-
fahrens Rechnung zu tragen und einem entsprechenden Antrag des Angeklagten
vor dem erstinstanzlich urteilenden Richter ist Folge zu geben.
Obergericht, 20. April 2000, OG S 00 1
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
...
- der Berufungskläger die Verletzung des Rechts, Fragen an die Belastungszeugen stellen
oder stellen lassen zu können, rügt, dieses Recht in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und in Art. 29 Abs. 2
BV (Art. 4 aBV) garantiert ist, damit der Anspruch auf ein faires Verfahren konkretisiert wird (BGE
121 I 307 f. E. 1a und b = Pra 1996 Nr. 143 S. 487; vgl. BGE 124 V 90);
- der Beschuldigte grundsätzlich einmal sein Recht, Belastungszeugen zu befragen oder be-
fragen zu lassen, geltend machen kann, es dabei aber nicht auf den Zeitpunkt ankommt, wann ihm
diese Möglichkeit gegeben wird (BGE 121 I 308 E. 1b = Pra 1996 Nr. 143 S. 488; Bänzi-
ger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., 2. Aufl., He-
risau 1992, N. 2 zu Art. 148; vgl. auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht,
4. Aufl., Basel 1999, S. 222), wenn die Möglichkeit vor dem Verhörrichter nicht besteht (z.B. im
Falle von Art. 150 Abs. 2 StPO), dem im weiteren Verlaufe des Verfahrens Rechnung zu tragen ist
(Hauser/Schweri, a.a.O., S. 221; vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999,
Rz 472);
- unbestritten der Berufungskläger durch den zuständigen Verhörrichter zur Zeugeneinver-
nahme vom 9. März 1999 mit Befragungsmöglichkeit (Art. 150 Abs. 3 StPO) eingeladen wurde und
der Berufungskläger daran teilnehmen wollte, der Termin in der Folge einseitig durch den Verhör-
richter auf den 23. März 1999 verschoben wurde, der Berufungskläger nach Erhalt der neuen Ter-
minanzeige dem Verhörrichter umgehend mitteilte, dass er nun infolge Auslandabwesenheit nicht
teilnehmen könne und um einen unmittelbar vorgehenden oder nachgehenden Termin nachsuch-
te, der Berufungskläger am 22. März 1999 noch einmal auf die Abwesenheit am neuen Termin
hinwies und um Zustellung der entsprechenden Befragungsprotokolle bat, der Berufungskläger
vorbringt, dass er sich aufgrund unaufschiebbarer beruflicher Verpflichtungen, die er bereits einmal
wegen dem ursprünglichen Termin vom 9. März 1999 verschoben habe, in den arabischen Emira-
ten aufhielt, insbesondere infolge des ganzen Ablaufes diese Angaben des Berufungsklägers als
glaubwürdig erscheinen, von einem genügenden Verhinderungsgrund im Sinne von Art. 150
Abs. 2 StPO auszugehen ist;
- die Ausübung des Rechts, Zeugen zu befragen, den anwendbaren kantonalen Vorschriften
untersteht, welche hinsichtlich den entsprechenden Anträgen Form- und Fristvorschriften aufstel-
len können (BGE 121 I 309 E. 1b = Pra 1996 Nr. 143 S. 488; Hauser/Schweri, a.a.O., S. 221), der
Berufungskläger an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 8. Juni 1999 wohl den Antrag stell-
te, die Polizisten als Zeugen aus dem Verfahren auszuschliessen, zur Begründung auch dieses
Antrages aber zu Beginn des ersten Parteivortrages ausführte, dass er an den nachträglichen
Zeugeneinvernahmen nicht habe teilnehmen können, er in seinen Verteidigerrechten einge-
schränkt worden sei (angef. Urteil, S. 4 lit. B), der Berufungskläger später noch in der Duplik aus-
führte, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt möglich sein sollte, Zeugen aufzubieten (angef. Urteil
S. 5 lit. D);
- Anträge sich aus der Begründung ergeben können (BGE 123 V 336 E. 1a, 113 Ib 287 f.;
Hauser/Schweri, a.a.O., S. 162), sich der Antrag auf Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen,
mithin der Antrag, die Zeugen zu befragen, aus den Ausführungen zu Beginn des ersten Partei-
vortrages ergibt (der Antrag auf Teilnahme auch im weitergehenden formellen Antrag auf Aus-
schliessung der Polizisten als Zeugen aus dem Verfahren aufgrund der Begründung als enthalten
betrachtet werden muss), damit die Frage, ob die Vorinstanz von Amtes wegen die Möglichkeit zur
Zeugenbefragung hätte einräumen müssen, offen gelassen werden kann;
- vorliegend das Erfordernis eines formellen Antrages anlässlich der vorinstanzlichen Haupt-
verhandlung vom 8. Juni 1999 auf Teilnahme bei der Zeugeneinvernahme gegen das Verbot des
überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV [Art. 4 aBV]; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der
Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 500) verstossen würde, ebenso vorliegend das allfällige Erforder-
nis des formellen Vorbringens als Vorfrage (Art. 180 Abs. 1 StPO), nachdem der Berufungskläger,
wie erwähnt, zu Beginn des ersten Parteivortrages die Verletzung der Verteidigungsrechte rügte,
sich für die Vorinstanz aus den Untersuchungsakten zudem ergab, dass der Berufungskläger be-
reits gegenüber dem Verhörrichter erklärte, an den Zeugeneinvernahmen teilnehmen zu wollen;
- kein Tatbestand gegeben ist, der die Ablehnung des Rechts, die Zeugen zu befragen bzw.
befragen zu lassen, rechtfertigen würde, insbesondere die Zeugenaussagen der beiden Polizeibe-
amten (Belastungszeugen) erhebliche Tatsachen betreffen und vorliegend auch ein geeignetes
Mittel darstellen können, um diese Tatsachen zu klären (vgl. BGE 121 I 308 f. E. 1b = Pra 1996
Nr. 143 S. 388);
- demnach der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs unter entsprechender Gutheissung der Berufung aufzuheben ist und die Sache wegen Vorlie-
gens eines wesentlichen Verfahrensmangels (Art. 229 Abs. 2 StPO) an diese zur Neubeurteilung
zurückzuweisen ist, damit auch dem Angeklagten die Prüfung der Sache durch zwei (kantonale)
Instanzen gewahrt bleibt (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, S. 263); ...