Appellate Review Scope and Procedural Costs in Sentencing Appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed that appellate review requires a full examination of the lower court's decision, even unchallenged parts, allowing the judge to intervene upon finding obvious defects while adhering to the prohibition of *reformatio in peius*. Regarding costs, a party appealing a penalty to secure a less severe sentence cannot derive an absolute right to state cost coverage merely from the reduction in penalty; however, this fact must be considered within the judge's discretion when imposing procedural costs upon conviction, as the primary responsibility for costs rests with the found-guilty defendant unless the judge exercises discretion otherwise.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafprozessordnung. Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 229 Abs. 1 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 229 Abs. 1 StPO. Die StPO/UR bekennt sich zu einer vollen Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils, also auch in seinen unangefochtenen Teilen. Der Richter wird damit nicht zur vollständigen Überprüfung aller ihm nicht unterbreiteten Fragen gezwungen. Er darf sich mit einer mehr summarischen Beurteilung begnügen, wird aber korrigierend eingreifen müssen, wenn sich ihm offensichtliche Mängel im vorinstanzlichen Verfahren oder Urteil zeigen. Vorbehalten bleibt das Verbot der reformatio in peius. Zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn gegenüber dem Strafbefehl eine weniger strenge Strafe ausgefällt wird: Der Berufungskläger kann allein aus der Tatsache der Herabsetzung der Strafe (vorliegend Reduktion der Busse) gegenüber dem Strafbefehl keinen unbedingten Anspruch auf eine teilweise Kostenübernahme durch den Staat ableiten. Im Rahmen des richterlichen Ermessens bei der Kostenauferlegung ist diese Tatsache aber neben weiteren Gerichtspunkten entsprechend zu berücksichtigen.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the defendant's obligation to bear all or part of the costs if found guilty.
Cited in relation to the requirement for the appellate court to issue a new judgment.
Volltext
00/01 8 Strafprozessordnung. Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 229 Abs. 1 StPO. Die StPO/UR bekennt sich zu einer vollen Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils, also auch in seinen unangefochtenen Teilen. Der Richter wird damit nicht zur vollständigen Überprüfung aller ihm nicht unterbreiteten Fragen gezwungen. Er darf sich mit einer mehr summarischen Beurteilung begnügen, wird aber korrigierend eingreifen müssen, wenn sich ihm offensichtliche Mängel im vorinstanzlichen Verfahren oder Urteil zeigen. Vorbehalten bleibt das Verbot der reformatio in peius.
Zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn gegenüber dem Strafbefehl eine weniger strenge Strafe ausgefällt wird: Der Berufungskläger kann allein aus der Tatsache der Herabsetzung der Strafe (vorliegend Reduktion der Busse) gegenüber dem Strafbefehl keinen unbedingten Anspruch auf eine teilweise Kostenübernahme durch den Staat ableiten. Im Rahmen des richterlichen Ermessens bei der Kostenauferlegung ist diese Tatsache aber neben weiteren Gerichtspunkten entsprechend zu berücksichtigen. Obergericht, 16. November 2001, OG S 01 7
Aus den Erwägungen:
3. Das Obergericht hat ein neues Urteil zu erlassen, das gemäss Art. 192 StPO abzufassen ist (Art. 229 Abs. 1 StPO). Die StPO/UR bekennt sich zu einer vollen Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils, also auch in seinen unangefochtenen Teilen (Hauser/ Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, § 99 N. 21). Der Richter wird damit nicht zur vollständigen Überprüfung aller ihm nicht unterbreiteten Fragen gezwungen. Er darf sich mit einer mehr summarischen Beurteilung begnügen, wird aber korrigierend eingreifen müssen, wenn sich ihm offensichtliche Mängel im vorinstanzlichen Verfahren oder Urteil zeigen. Vorbehalten bleibt das Verbot der reformatio in peius (Hauser/Schweri, a.a.O., § 99 N. 22; Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., 2. Aufl., Herisau 1992, N. 2 zu Art. 221).
Die summarische Prüfung des vorinstanzlichen Verfahrens und Urteils offenbart keine offensichtlichen Mängel. Bereits in der Einsprache vom 4. April 2001 gegen den Strafbefehl anerkannte der Berufungskläger den Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung als grobe Verkehrsregelverletzung. Mit der Einsprache wurde allein die Abänderung des Strafbefehls betreffend Strafzumessung verlangt. Die vorliegende Berufungserklärung wiederum bezieht sich einzig auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Betreffend Schuldspruch und Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. 3 bis 6) verwiesen.
4. Wird Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, so erfolgt die Beurteilung im ordentlichen Verfahren (Art. 164 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt erhebt Anklage. Damit versetzt er den Angeklagten in den Anklagezustand (Art. 167 Abs. 1 StPO). Die Anklage kann in tatbeständlicher Hinsicht und in Bezug auf das Strafmass weiter oder weniger weit gehen als der Strafbefehl. Der
Sachverhalt kann anders gewichtet bzw. auch richtiggestellt werden. Gegenstand des richterlichen Urteils ist die in der Anklageschrift bezeichnete Tat (Art. 189 StPO). Der Strafrichter im ordentlichen Verfahren kann eine strengere oder weniger strenge Strafe ausfällen als der Strafbefehlsrichter. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (Hauser/Schweri, a.a.O., § 86 N. 9). Der Berufungskläger kann betreffend die Verfahrenskosten allein aus der Tatsache der Herabsetzung der Strafe (vorliegend Reduktion der Busse) gegenüber dem Strafbefehl keinen unbedingten Anspruch auf eine teilweise Kostenübernahme durch den Staat ableiten.
Im Rahmen des richterlichen Ermessens bei der Kostenauferlegung ist diese Tatsache aber neben weiteren Gesichtspunkten entsprechend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird (Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). Damit ist die Pflicht des Beschuldigten festgehalten (s. auch die Marginalie zu Art. 64 StPO), die ihm im Falle der Schuldigerklärung auferlegten ganzen oder teilweisen Kosten zu tragen. Ob Kosten auferlegt werden, steht im pflichtgemässen Ermessen des Richters (vgl. auch Art. 65 und Art. 67 Abs. 2 StPO).
Dabei können auch im Falle eines Freispruches Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 Ziff. 2 StPO) (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 14.11.1997, OG S 97 10,
E. 7).