Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
00.01.07 • REB UR 00.01.07 KI-generiert

State Defense Counsel Compensation Liability and Jurisdiction

Geschäftsnummer 00.01.07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court confirmed that the relationship concerning a state-appointed defense counsel is one of public law, meaning the accused is primarily liable for compensation, and the state's secondary liability is limited to uncollectible claims. Disputes over defender compensation arising from subsequent judicial orders under relevant procedural articles are to be decided by the cantonal court of first instance, not the higher court that issued the final criminal judgment, ensuring two instances for the parties in cantonal proceedings, and the compensation obligation for a counsel appointed in cantonal proceedings ends upon the conclusion of those proceedings, with the Federal Supreme Court having jurisdiction for subsequent federal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafprozessordnung. Art. 56 Abs. 3, Art. 57 StPO. Notwendiger Verteidiger. | Strafprozessordnung. Art. 56 Abs. 3, Art. 57 StPO. Notwendiger Verteidiger. Öffentlichrechtliches Pflichtverhältnis (Bestätigung der Praxis). Entschädigungsforderung des notwendigen Verteidigers gründet im öffentlichen Recht. Primäre Entschädigung durch den Beschuldigten. Sekundäre, auf nichteinbringliche berechtigte Forderungen begrenzte Entschädigungspflicht des Staates. Richterliche Festlegung der streitigen Entschädigung durch den Beschuldigten im Verfahren bei nachträglichen richterlichen Anordnungen nach Art. 201 ff. StPO. Dabei ist nicht das Obergericht, das das rechtskräftige Strafurteil gefällt hat, zuständig, sondern vorliegend das Landgericht Uri. Beiden Parteien sollen im kantonalen Verfahren zwei Instanzen zur Verfügung stehen. Analoge Anwendung privatrechtlicher Verjährungsregeln. Ein im kantonalen Verfahren bestellter notwendiger Verteidiger wird nur bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens honoriert. Art. 56 Abs. 3 StPO kann sich nur auf das kantonale Verfahren beziehen. Für die Verfahren vor Bundesgericht ist dieses zuständig zum Entscheid über die entsprechenden Gerichtskosten und Parteientschädigungen.

Schlagwörter

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Staatshaftung Obligationenrecht amtliche Verteidigung prozessleitende Verfügungen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Verteidigungsrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

00/01 7 Strafprozessordnung. Art. 56 Abs. 3, Art. 57 StPO. Notwendiger Verteidiger.

Öffentlichrechtliches Pflichtverhältnis (Bestätigung der Praxis). Entschädigungsfor-

derung des notwendigen Verteidigers gründet im öffentlichen Recht. Primäre Ent-

schädigung durch den Beschuldigten. Sekundäre, auf nichteinbringliche berechtig-

te Forderungen begrenzte Entschädigungspflicht des Staates. Richterliche Festle-

gung der streitigen Entschädigung durch den Beschuldigten im Verfahren bei nach-

träglichen richterlichen Anordnungen nach Art. 201 ff. StPO. Dabei ist nicht das

Obergericht, das das rechtskräftige Strafurteil gefällt hat, zuständig, sondern vorlie-

gend das Landgericht Uri. Beiden Parteien sollen im kantonalen Verfahren zwei In-

stanzen zur Verfügung stehen. Analoge Anwendung privatrechtlicher Verjährungs-

regeln. Ein im kantonalen Verfahren bestellter notwendiger Verteidiger wird nur bis

zum Abschluss des kantonalen Verfahrens honoriert. Art. 56 Abs. 3 StPO kann sich

nur auf das kantonale Verfahren beziehen. Für die Verfahren vor Bundesgericht ist

dieses zuständig zum Entscheid über die entsprechenden Gerichtskosten und Par-

teientschädigungen.

Obergerichtspräsidium, 18. Dezember 2000, OG SP 99 3

Auf eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde trat das Bundesgericht nicht ein und eine

staatsrechtliche Beschwerde wies es ab, soweit darauf einzutreten war (BGE vom 16.01.2001,

6S. 20/2001 und vom 26.04.2001, 1P.34/2001).