Mortgage Debt Acknowledgment Plausibility Standard in Provisional Order Confirmation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a provisional order for debt collection proceedings based on acknowledged debts in mortgage loan agreements, the court confirmed that only the facts underlying the opponent's objections and defenses must be made plausible, with the judge independently examining whether these facts can negate the acknowledgment of debt based on the *iura novit curia* principle. Reasoning that the standard for plausibility corresponds to civil procedure law, the court noted that clearer and more unconditional acknowledgments require a higher standard of proof; in this case, due to the clear mortgage contracts, the objections regarding rescission due to over-reaching, abuse of rights, and third-party payment were deemed not sufficiently plausible based on the presented facts, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSchuldbetreibung und Konkurs. Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 2 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 2 SchKG. Provisorische Rechtsöffnung. Nur die den Einwendungen und Einreden zugrunde liegenden Sachverhalte müssen glaubhaft gemacht werden. Nach dem Grundsatz iura novit curia hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen, ob diese die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen. Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Beurteilungskriterien. Je eindeutiger und unbedingter das Schuldbekenntnis ist, desto höhere Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen. Der Richter muss rasch und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls entscheiden. Ihm kommt ein weites Ermessen zu. Glaubhaftmachung in concreto verneint.
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KI-generiertThe appeal was dismissed based on the conditions for provisional opening of execution proceedings concerning the burden of proof for objections.
The court considered this provision when assessing the required speed and scope of the judge's discretion in deciding provisional opening matters.
Volltext
00/01 6 Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 2 SchKG. Provi-
sorische Rechtsöffnung. Nur die den Einwendungen und Einreden zugrunde liegen-
den Sachverhalte müssen glaubhaft gemacht werden. Nach dem Grundsatz iura no-
vit curia hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen, ob diese die Schuldanerken-
nung zu entkräften vermögen. Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht demje-
nigen des Zivilprozessrechts. Beurteilungskriterien. Je eindeutiger und unbedingter
das Schuldbekenntnis ist, desto höhere Anforderungen sind an die Glaubhaftma-
chung zu stellen. Der Richter muss rasch und unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände des Einzelfalls entscheiden. Ihm kommt ein weites Ermessen zu. Glaub-
haftmachung in concreto verneint.
Obergericht, 05. September 2001, OG Z 01 16
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
...
- das Bestehen von provisorischen Rechtsöffnungstiteln (unterschriftlich bekräftigte Schuld-
anerkennungen in Hypothekardarlehens-Verträgen) im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegend
unbestritten geblieben, die Fälligkeit nachgewiesen ist (Daniel Staehelin, in Kommentar zum Bun-
desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 120 zu Art. 82 SchKG);
- eine Vorausverwertung des Pfandes nicht zwingend ist (Art. 41 Abs. 1bis SchKG; BGE 120 III
106 E. 1 m.H.; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; 6. Aufl.,
Bern 1997, § 32 N. 8 ff.);
- der Richter die provisorische Rechtsöffnung ausspricht, sofern der Betriebene nicht Einwen-
dungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG);
- nur die den Einwendungen und Einreden zugrunde liegenden Sachverhalte glaubhaft ge-
macht werden müssen, ob diese die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen, der Richter
nach dem Grundsatz iura novit curia von Amtes wegen zu prüfen hat (Peter Stücheli, Die Rechts-
öffnung, Zürich 2000, S. 117, 164 und 348; Daniel Staehelin, a.a.O., N. 88 zu Art. 82 SchKG);
- der Begriff des Glaubhaftmachens demjenigen des Zivilprozessrechts entspricht, eine Be-
hauptung dann glaubhaft gemacht ist, wenn der Richter von ihrer Wahrheit zwar nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind, somit im Ge-
gensatz zum ordentlichen Verfahren mit dem regelmässig strikten Beweis, der zur vollen Überzeu-
gung des Richters führt, nur die Wahrscheinlichkeit bewiesen werden muss
(Wahrscheinlichkeitsbeweis), Glaubhaftmachung dabei nicht hohe Wahrscheinlichkeit im Gegen-
satz zur Gewissheit, sondern nur eine geringere Wahrscheinlichkeit anstrebt, nämlich eine solche,
bei der das Gericht mit der Möglichkeit des Gegenteils noch rechnen muss und tatsächlich rech-
net, also auf Grund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für
das Vorhandensein der in Frage stehenden Tatsachen vermittelt werden muss (BGE 120 II 398
E. 4c, 104 I 412 f. E. 4, 88 I 14; BGE vom 14.09.2000, 5P.285/2000, E. 2c; Peter Stücheli, a.a.O.,
S. 350; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, S. 259 m.H.; Daniel
Staehelin, a.a.O., N. 87 f. zu Art. 82 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. Aufl., Zürich
1997, N. 28 zu Art. 82; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 26 Rz. 1);
- je eindeutiger und unbedingter das Schuldbekenntnis ist, desto höhere Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Einwendungen und Einreden zu stellen sind (Peter Stücheli, a.a.O.,
S. 350; Daniel Staehelin, a.a.O., N. 88 in fine zu Art. 82 SchKG m.H.);
- vorliegend es sich um klare und eindeutige Hypothekardarlehensverträge handelt, daher
hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der entkräftenden Einwendungen und Einreden zu
stellen sind;
- dem Richter, der rasch (Art. 84 Abs. 2 SchKG) und unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände des Einzelfalls entscheiden muss, ein weites Ermessen (Entscheidungsspielraum) zu-
kommt (Peter Stücheli, a.a.O., S. 350; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach
schweizerischem Recht, Bd I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 20 Rz. 12; offenbar zurückhaltender: Daniel
Staehelin, a.a.O., N. 89 zu Art. 82 SchKG);
- als Einwendungen und Einreden, welche die Schuldanerkennung entkräften, immer unter der
Voraussetzung, dass sie sofort glaubhaft gemacht werden können, diejenigen in Betracht kom-
men, die eine Tilgung (inkl. Erlass und Verrechnung), Stundung oder Verjährung der in Bezug auf
ihren ursprüchlichen Bestand nicht angefochtenen Forderung oder deren Nichtfälligkeit zum Inhalt
haben, und solche, die das Entstehen einer gültigen Forderung überhaupt verneinen, wie z.B.
Mangel der Handelsfähigkeit, Mangel der Vollmacht, die verschiedenen Mängel des Vertragsab-
schlusses (Irrtum, Betrug, Zwang, Art. 20 - 31 OR); Unverbindlichkeit des Vertrages wegen Simu-
lation, wegen Spiels und Wette (Art. 513 f. OR); wegen Unsittlichkeit (Art. 20 und 157 OR) oder
gemäss Art. 312 SchKG (Peter Stücheli, a.a.O., S. 348; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O.,
N. 23 zu Art. 82);
- betreffend Ungültigkeit der Kreditverträge infolge Übervorteilung die Jahresfrist nach Art. 21
OR abgelaufen ist;
- betreffend Ungültigkeit der Kreditverträge infolge Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) ein
entsprechender Sachverhalt sich den vorliegenden Akten, insbesondere der Begründung der Re-
kursschrift nicht als glaubhaft entnehmen lässt, vielmehr glaubhaft ist, dass die beiden in Frage
stehenden Hypothekardarlehensverträge direkt bei der Rekursgegnerin eingegangenen Zusatzfi-
nanzierungen dienten, die Rekurrenten selbst in der Rekursschrift (schon in der Überschrift zu
Ziff. IV.2) von der "stockenden Finanzierung", dem "Baustopp" und dem folgenden "Eintritt der
Gläubigerin" (Rekursgegnerin) sprechen;
- eine Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Ungültigkeit der Kündigungen der Hypothekardarlehens-
verträge vom 19. Mai 2000 auf Grund der vorliegenden Akten nicht gegeben ist, insbesondere die
angeführte Nichtannahme der Vergleichsvorschläge (Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch,
Beil. 82 f.), die weitere Rechtsbeziehungen umfassten, nicht rechtsmissbräuchlich ist, die ver-
gleichsweise angebotene (weitere Rechtsbeziehungen umfassende) Leistung betreffend die in
Frage stehenden Darlehensverträge keine gehörig angebotene Leistung i.S. von Art. 91 OR dar-
stellt, der geltend gemachte Gläubigerverzug (Annahmeverzug) nicht erkennbar ist;
- sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Rekursgegnerin nicht aus fehlender Vorsicht
bei der Kreditvergabe an die Felco Holding AG und nunmehr alleiniger Rechtsöffnung z.G. der
Rekursgegnerin sowie aus der vorliegenden Kreditvergabe bei bereits bestehender Verschuldung
ableiten lässt;
- die Rekurrenten geltend machen, die in Betreibung gesetzten Forderungen seien bereits
durch Dritte getilgt worden, diese Dritten (Ehepaare P.) hätten der Rekursgegnerin eine Zahlung
von rund Fr. 1'000'000.-- gemacht, mit dieser Zahlung seien die Kredite von je Fr. 130'000.-- zu-
züglich Zins zurückbezahlt bzw. beglichen;
- die Rekurrenten die geltend gemachte Zahlung durch Dritte nicht als Tilgung der Darlehens-
schulden haben glaubhaft machen können, zumal auch die Bezahlung der Grundstückkaufpreise
durch die Ehepaare P. an die Rekursgegnerin im August 1999 erfolgte (Stellungnahme zum
Rechtsöffnungsgesuch, Beil. 69 und 76 ff.), somit einige Zeit bevor die Darlehensverträge durch
die Rekursgegnerin im Mai 2000 gekündigt wurden, eine Anrechnung an die vorliegenden Darle-
hensschulden der Rekurrenten schon aus diesem Grunde nicht glaubhaft ist;
- die Rekurrenten eine im Raume stehende Schadenersatzforderung von Fr. 350'000.-- anfüh-
ren, welche "mit Sicherheit zu einem erheblichen Teil gutgeheissen werden würde" (Rekursschrift,
Ziff. VI.12.50), der zugrunde liegende Sachverhalt schon auf Grund der soeben angeführten For-
mulierung in der Rekursschrift nicht glaubhaft ist, sich daher eine Prüfung des Vorliegens der Ver-
rechnungseinrede erübrigt;
- der Rekurs sich demzufolge als unbegründet erweist und abzuweisen ist; ...