Labor Claim Procedure Determined by Original Claim Value
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a labor law claim concerning the applicable procedure based on the value in dispute under the relevant statutory provisions, the court determined that the dispute value is fixed by the claim as originally filed in the first instance, and subsequent reductions or adjustments, such as the exclusion of employee social security contributions (which must be added back for calculation), do not alter this initial determination for procedural purposes, leading to the conclusion that the original claim exceeded the threshold for the special streamlined procedure, thereby mandating the application of the ordinary proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichZivilprozessordnung. Art. 343 Abs. 2 OR. Art. 15 Abs. 3 ZPO. Arbeitsrechtliche Forderungsklage. Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 2 OR. | Zivilprozessordnung. Art. 343 Abs. 2 OR. Art. 15 Abs. 3 ZPO. Arbeitsrechtliche Forderungsklage. Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 2 OR. Bemessung des Streitwertes. Die ursprünglich eingeklagte Forderung bestimmt den Streitwert und damit das anzuwendende Verfahren. Spätere Reduktionen des Klagebegehrens vermögen daran nichts mehr zu ändern. Veränderungen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wie z.B. die teilweise Anerkennung oder eine Herabsetzung der Forderung sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Auch von den Rechtsmittelinstanzen ist das in Art. 343 Abs. 2 und 3 OR vorgesehene besondere Verfahren nur dann einzuhalten, wenn die ursprünglich eingeklagte Forderung die Streitwertgrenze nicht übersteigt. In concreto kommt das ordentliche Verfahren nach Art. 199 ff. ZPO zum Tragen.
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00/01 3 Zivilprozessordnung. Art. 343 Abs. 2 OR. Art. 15 Abs. 3 ZPO. Arbeitsrechtli-
che Forderungsklage. Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 2 OR. Bemessung des
Streitwertes. Die ursprünglich eingeklagte Forderung bestimmt den Streitwert und
damit das anzuwendende Verfahren. Spätere Reduktionen des Klagebegehrens
vermögen daran nichts mehr zu ändern. Veränderungen im Laufe des erstinstanzli-
chen Verfahrens wie z.B. die teilweise Anerkennung oder eine Herabsetzung der
Forderung sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Auch von den Rechtsmittelin-
stanzen ist das in Art. 343 Abs. 2 und 3 OR vorgesehene besondere Verfahren nur
dann einzuhalten, wenn die ursprünglich eingeklagte Forderung die Streitwertgren-
ze nicht übersteigt. In concreto kommt das ordentliche Verfahren nach Art. 199 ff.
ZPO zum Tragen.
Obergericht, 07. September 2000, OG Z 00 9 (siehe 00/01 4)
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
...
- die Einhaltung der Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 2 OR und damit die Zulässigkeit der
Anwendung des besonderen arbeitsrechtlichen Verfahrens nach Art. 343 Abs. 2 - 4 OR strittig ist
(vgl. Art. 218 Abs. 1 lit. a ZPO);
- der Streitwert sich nach der eingeklagten Forderung bemisst (Art. 343 Abs. 2 OR), unter
"eingeklagter Forderung" der vor der ersten Instanz erhobene Anspruch gemeint ist (BGE 115 II 41
E. 5b; Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N. 6a zu Art. 343
OR; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, N. 13 zu Art. 343 OR), der Streitwert bei Lohnforde-
rungen sich nach dem eingeklagten Bruttolohn einschliesslich eingeklagter Nebenforderungen
bemisst, ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge aus öffentlichem Recht oder aus Vertrag, hinge-
gen die Arbeitgeberbeiträge bei der Berechnung des Streitwertes nicht berücksichtigt werden
(Urteil Obergericht des Kantons Solothurn vom 24.02.1982, in JAR 1984 S. 300; Jürg Brühwiler,
a.a.O., N. 6a zu Art. 343 OR; Manfred Rehbinder, a.a.O., N. 13 zu Art. 343 OR);
- die Instruktionsverhandlung u.a. der Klärung des Prozessstoffes dient (Art. 206 Abs. 2 lit. b
ZPO; vgl. Art. 51 ZPO), die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls der durchgeführten Instruktions-
verhandlung nicht bestritten ist, die Berufungsklägerin den eingeklagten Forderungsbetrag selber
präzisierte;
- von der Berufungsklägerin abgezogene Arbeitnehmerbeiträge (Klageschrift, S. 2; Berufungs-
erklärung, S. 3) für die Berechnung des Streitwertes wieder aufzurechnen sind, bei Aufrechnung
die Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 2 OR überschritten wird;
- für die Berücksichtigung von Nebenrechten wie Zinsen das kantonale Recht massgebend ist
(Jürg Brühwiler, a.a.O., N. 6a zu Art. 343 OR; Manfred Rehbinder, a.a.O., N. 13 zu Art. 343 OR),
der vom Berufungskläger nebst der Kapitalforderung eingeklagte Zins nicht in die Streitwertbe-
rechnung einzubeziehen ist (Art. 15 Abs. 3 ZPO; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom
24.04.1996, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren
1994 und 1995, Nr. 4);
- die ursprünglich eingeklagte Forderung den Streitwert und damit das anzuwendende Verfah-
ren bestimmt, spätere Reduktionen des Klagebegehrens (vgl. Art. 92 Abs. 3 ZPO), daran nichts
mehr zu ändern vermögen, Veränderungen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wie z.B. die
teilweise Anerkennung oder eine Herabsetzung der Forderung deshalb nicht zu berücksichtigen
sind, auch von den Rechtsmittelinstanzen das in Art. 343 Abs. 2 und 3 OR vorgesehene besonde-
re Verfahren nur dann einzuhalten ist, wenn die ursprünglich eingeklagte Forderung die Streitwert-
grenze nicht übersteigt (BGE 115 II 41 E. 5b; Jürg Brühwiler, a.a.O., N. 6a zu Art. 343 OR; Man-
fred Rehbinder, a.a.O., N. 13 zu Art. 343 OR; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl., Zürich
1992, N. 6 zu Art. 343 OR); demnach von einem Streitwert von mehr als Fr. 20'000.-- auszugehen
ist;
- damit das einfache, rasche und für die Parteien kostenlose Verfahren nach Art. 343 Abs. 2
und 3 OR und damit die Bestimmungen über den beschleunigten Prozess (Art. 218 Abs. 1 lit. a
ZPO) nicht zur Anwendung kommen, sondern das ordentliche Verfahren gemäss Art. 199 ff. ZPO
zum Tragen kommt; ...