Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
00.01.02 • REB UR 00.01.02 KI-generiert

Dispute Value Determination in Simplified Labor Court Procedure

Geschäftsnummer 00.01.02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the application of the simplified, fast, and free labor court procedure, which depends on the dispute value set by the claimed amount, excluding interest but including gross wages less employee contributions. The court determined that a partial claim is generally permissible under the disposition principle unless it is an inadmissible circumvention of the law to exploit the simplified procedure, which was not found here as the claim was for amounts already withheld. Furthermore, claims asserted by the defendant through a set-off defense do not affect the dispute value that determines subject-matter jurisdiction, as the court handling the main claim also adjudicates the set-off claim, and the cost exemption under the relevant statute applies only to court fees, leaving party compensation to cantonal law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zivilprozessordnung. Art. 343 Abs. 2 und 3 OR. Art. 15 f., Art. 15 Abs. 3, Art. 52 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 343 Abs. 2 und 3 OR. Art. 15 f., Art. 15 Abs. 3, Art. 52 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 ZPO. Arbeitsrechtliche Forderungsklage. Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 2 OR. Bemessung des Streitwertes. Dispositionsmaxime: Zulässigkeit einer Teilklage. Unzulässige Gesetzesumgehung, wenn Teilklage erhoben wird, um auf diese Weise in den Genuss des einfachen, raschen und kostenlosen Verfahrens zu kommen. In concreto nicht gegeben. Verrechnungseinrede. Forderungen, die von der Gegenpartei zur Verrechnung gestellt werden, beeinflussen grundsätzlich den für die sachliche Zuständigkeit massgebenden Streitwert nicht. Der Beklagte kann dem Kläger die Einrede der Verrechnung entgegenhalten, auch wenn der Richter zur Beurteilung der verrechneten Forderung nicht zuständig wäre. Der Richter der Klage ist auch der Richter der Einrede. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit für die Parteien gilt für alle Stufen der arbeitsrechtlichen Rechtspflege. Die Kostenbefreiung nach Art. 343 Abs. 3 OR bezieht sich nur auf die Gerichtskosten. Die Frage der Parteientschädigung ist Sache des kantonalen Rechts.

Schlagwörter

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Streitwert Teilklage vereinfachtes Verfahren Verrechnung Lohnfestsetzung Lohnkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 II 41
"eingeklagter Forderung" der vor der ersten Instanz erhobene Anspruch gemeint ist (BGE 115 II 41
BGE 115 II 370
OR; BGE 115 II 370 E. 3; Brunner/ Bühler/Waeber, a.a.O., S. 270; Jürg Brühwiler, a.a.O., N. 6b zu
BGE 102 II 397
BGE 85 II 107
untergegangen ist (Art. 124 Abs. 2 OR; BGE 85 II 107 E. 2b = Pra 1959 Nr. 122; Guhl/Koller, Das
BGE 85 II 103
Kalmàr v. Frizzi: Set-Off Defense and Jurisdiction in Wage Dispute
BGE 98 Ia 567
Rechtspflege gilt (BGE 98 Ia 567 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 343 Abs. 2 und 3 OR

Cited as the basis for the requirement of a simple, rapid, and cost-free procedure for disputes up to CHF 20,000 in labor law.

Art. 52 Abs. 2 ZPO

Cited to confirm that the plaintiff can sue for only a part of the alleged debt due to the principle of disposition, provided the claim is divisible.

Art. 90 Abs. 2 ZPO

Cited to establish that the defendant can raise the set-off defense even if the judge is not competent to rule on the set-off claim.

Art. 15 f. ZPO

Cited in reference to the principle that set-off claims raised by the opposing party generally do not affect the value in dispute determining material jurisdiction.

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Volltext

00/01 2 Zivilprozessordnung. Art. 343 Abs. 2 und 3 OR. Art. 15 f., Art. 15 Abs. 3,

Art. 52 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 ZPO. Arbeitsrechtliche Forderungsklage. Streitwert-

grenze nach Art. 343 Abs. 2 OR. Bemessung des Streitwertes. Dispositionsmaxime:

Zulässigkeit einer Teilklage. Unzulässige Gesetzesumgehung, wenn Teilklage erho-

ben wird, um auf diese Weise in den Genuss des einfachen, raschen und kostenlo-

sen Verfahrens zu kommen. In concreto nicht gegeben. Verrechnungseinrede. For-

derungen, die von der Gegenpartei zur Verrechnung gestellt werden, beeinflussen

grundsätzlich den für die sachliche Zuständigkeit massgebenden Streitwert nicht.

Der Beklagte kann dem Kläger die Einrede der Verrechnung entgegenhalten, auch

wenn der Richter zur Beurteilung der verrechneten Forderung nicht zuständig wäre.

Der Richter der Klage ist auch der Richter der Einrede. Der Grundsatz der Kostenlo-

sigkeit für die Parteien gilt für alle Stufen der arbeitsrechtlichen Rechtspflege. Die

Kostenbefreiung nach Art. 343 Abs. 3 OR bezieht sich nur auf die Gerichtskosten.

Die Frage der Parteientschädigung ist Sache des kantonalen Rechts.

Obergericht, 07. September 2000, OG Z 00 8

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

...

- die Einhaltung der Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 2 OR und damit die Zulässigkeit der

Anwendung des besonderen arbeitsrechtlichen Verfahrens nach Art. 343 Abs. 2 - 4 OR strittig ist

(vgl. Art. 218 Abs. 1 lit. a ZPO);

- der Streitwert sich nach der eingeklagten Forderung bemisst (Art. 343 Abs. 2 OR), unter

"eingeklagter Forderung" der vor der ersten Instanz erhobene Anspruch gemeint ist (BGE 115 II 41

E. 5b; Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N. 6a zu Art. 343

OR; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, N. 13 zu Art. 343 OR), der Streitwert bei Lohnforde-

rungen sich nach dem eingeklagten Bruttolohn einschliesslich eingeklagter Nebenforderungen

bemisst, ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge aus öffentlichem Recht oder aus Vertrag, hinge-

gen die Arbeitgeberbeiträge bei der Berechnung des Streitwertes nicht berücksichtigt werden

(Urteil Obergericht des Kantons Solothurn vom 24.02.1982, in JAR 1984 S. 300; Jürg Brühwiler,

a.a.O., N. 6a zu Art. 343 OR; Manfred Rehbinder, a.a.O., N. 13 zu Art. 343 OR);

- vom Berufungskläger allfällig abgezogene Arbeitnehmerbeiträge (Klageschrift, Ziff. 4) für die

Berechnung des Streitwertes wieder aufzurechnen sind;

- für die Berücksichtigung von Nebenrechten wie Zinsen das kantonale Recht massgebend ist

(Manfred Rehbinder, a.a.O., N. 13 zu Art. 343 OR), der vom Berufungskläger nebst der Kapitalfor-

derung eingeklagte Zins nicht in die Streitwertberechnung einzubeziehen ist (Art. 15 Abs. 3 ZPO;

Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 24.04.1996, publ. in Rechenschaftsbericht über die

Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1994 und 1995, Nr. 4);

- sich die Zulässigkeit einer Teilklage nach kantonalem Prozessrecht richtet (Brun-

ner/Bühler/Waeber, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 2. Aufl., Basel 1997, S. 271; Jürg

Brühwiler, a.a.O., N. 6c zu Art. 343 OR), somit auch, ob durch eine Teilklage mittels Unterschrei-

tens der Streitwertgrenze die Vorteile des arbeitsrechtlichen Verfahrens in Anspruch genommen

werden können (Manfred Rehbinder, a.a.O., N. 15 zu Art. 343 OR);

- sofern der materielle Anspruch teilbar ist, der Kläger aufgrund der Dispositionsmaxime nur

einen Teil der behaupteten Schuld einklagen kann (Art. 52 Abs. 2 ZPO; Oscar Vogel, Grundriss

des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, S. 201; Manfred Rehbinder, a.a.O., N. 15 zu Art. 343

OR);

- Teilklagen aus verschiedenen Klagegründen (z.B. Lohn, Schadenersatz, Zeugnis) oder be-

treffend den bei Klageeinleitung fälligen Teil einer nur aus einem einzigen Klagegrund entstehen-

den Gesamtforderung (z.B. die bei Klageeinleitung fälligen Löhne aus unterschiedlichen Monaten)

in der heutigen Lehre und Rechtsprechung mehrheitlich als zulässig anerkannt sind (Jürg Brühwi-

ler, a.a.O., N. 6c zu Art. 343 OR m.H.; Manfred Rehbinder, a.a.O., N. 15 zu Art. 343 OR;

Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl., Zürich 1992, N. 7 zu Art. 343 OR);

- eine Teilklage dann als nicht zulässig erachtet wird, wenn nur ein Teil des Anspruches gel-

tend gemacht wird, um auf diese Weise in den Genuss des einfachen, raschen und kostenlosen

Verfahrens zukommen, obwohl aus der Beweisführung eindeutig hervorgeht, dass eigentlich die

ganze Forderung geltend gemacht werden soll, dies so eine Gesetzesumgehung bedeutet und

demzufolge unzulässig ist (Urteil Obergericht des Kantons Aargau vom 08.01.1982, in JAR 1985

S. 320; Brunner/Bühler/ Waeber, a.a.O., S. 21; s. auch Manfred Rehbinder, a.a.O., N. 15 zu

Art. 343 OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 7 zu Art. 343 OR);

- vorliegend aber gerade letzteres nicht zutrifft, ist doch die dem Berufungskläger seines Er-

achtens ihm zustehende Geldsumme diesem bis auf den gerichtlich eingeklagten Betrag bereits

zugeflossen, er insoweit im Besitze des Geldes ist, ob zu Recht oder nicht für die vorliegende

Streitwertfrage ohne Belang ist, der Berufungskläger nur jenen Forderungsbetrag einklagt, der ihm

noch nicht zugegangen ist;

- eine Widerklage durch die Berufungsbeklagte nicht erfolgte (vgl. Art. 90 Abs. 1 ZPO), dies

vorliegend für die Streitwertberechnung ohne Bedeutung gewesen wäre, der Streitwert sich nur

nach dem Hauptklagebegehren bemisst und Widerklagen unberücksichtigt lässt (Art. 343 Abs. 2

OR; BGE 115 II 370 E. 3; Brunner/ Bühler/Waeber, a.a.O., S. 270; Jürg Brühwiler, a.a.O., N. 6b zu

Art. 343 OR; Manfred Rehbinder, a.a.O., N. 14 zu Art. 343 OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 6 zu

Art. 343 OR), hingegen eine Verrechnung durch den Berufungskläger nur im Falle der Erhebung

einer Widerklage und der Verrechnungseinrede durch den Berufungskläger zu prüfen gewesen

wäre;

- die Berufungsbeklagte für rund Fr. 56'000.-- Verrechnungseinrede für veruntreute Beträge

erhob (Klageantwort, S. 6);

- Forderungen, die von der Gegenpartei zur Verrechnung gestellt werden, den für die sachli-

che Zuständigkeit massgebenden Streitwert grundsätzlich nicht beeinflussen (Art. 15 f. ZPO; BGE

102 II 397, 96 I 697, 95 II 281; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994,

N. 1 zu § 18), auch vorliegend die Verrechnungsforderung ohne Einfluss auf den Streitwert ist

(Art. 343 Abs. 2 OR);

- wenn der Beklagte gegenüber der Forderung des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis die Ver-

rechnung mit einer Gegenforderung aus anderem Rechtsgrund erklärt, bei Begründetheit der Ge-

genforderung die eingeklagte Forderung bis zu deren Höhe im Zeitpunkt der Verrechenbarkeit

untergegangen ist (Art. 124 Abs. 2 OR; BGE 85 II 107 E. 2b = Pra 1959 Nr. 122; Guhl/Koller, Das

Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 37 N. 23; Oscar Vogel, a.a.O., S. 333

f.);

- das kantonale Prozessrecht die Durchsetzung von Bundesrecht und damit auch die Ver-

rechnungseinrede als materielles Verteidigungsmittel nicht vereiteln darf, der Richter, sei es auch

nur bis zum Betrage seiner Zuständigkeit, eine Verrechnungseinrede grundsätzlich materiell zu

prüfen hat (BGE 85 II 103 = Pra 1959 Nr. 122; Oscar Vogel, a.a.O., S. 334; Jürg Brühwiler, a.a.O.,

N. 6b zu Art. 343 OR);

- nach Art. 90 Abs. 2 ZPO der Beklagte dem Kläger die Einrede der Verrechnung entgegen-

halten kann, auch wenn der Richter zur Beurteilung der verrechneten Forderung nicht zuständig

wäre, der Richter der Klage auch der Richter der Einrede ist (vgl. BGE 85 II 107 E. 2b = Pra 1959

Nr. 122), vorliegend die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz auch für die Verrechnungsforde-

rung der Berufungsbeklagten gegeben ist (Art. 11 lit. a ZPO);

- demnach von einem Streitwert von Fr. 14'069.10 auszugehen ist, die allfällige Aufrechnung

der entsprechenden Arbeitnehmerbeiträge vorbehalten bleibt und durch den vorinstanzlichen

Richter noch zu prüfen ist, aber auch bei Aufrechnung die Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 2

OR nicht überschritten wird;

- die sachliche Zuständigkeit des Landgerichtes Uri gegeben ist (Art. 11 lit. a ZPO; vgl.

Art. 218 Abs. 1 lit. a ZPO);

- für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- das

Verfahren u.a. ein einfaches, rasches und für die Parteien kostenloses Verfahren zu sein hat

(Art. 343 Abs. 2 und 3 OR);

- wenn das Bundesrecht ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt, die Vorschriften

über den beschleunigten Prozess gelten (Art. 218 Abs. 1 lit. a ZPO);

- damit das Vermittlungsverfahren entfällt (Art. 219 Abs. 1 lit. a ZPO), kein Weisungsschein

vorzulegen ist (Art. 200 Abs. 2 ZPO);

- die Berufung demnach begründet und in dem Sinne gutzuheissen ist, als dass der Entscheid

der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an das Landgericht Uri zurückgewiesen wird, damit die-

ses im einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren über die Klage materiell entscheide;

- der Grundsatz der Kostenlosigkeit für die Parteien für alle Stufen der arbeitsrechtlichen

Rechtspflege gilt (BGE 98 Ia 567 E. 6a; Jürg Brühwiler, a.a.O., N. 7 zu Art. 343 OR; Manfred Reh-

binder, a.a.O., N. 18 zu Art. 343 OR), für das vorliegende Berufungsverfahren somit keine Kosten

erhoben werden;

- die Kostenbefreiung gemäss Art. 343 Abs. 3 OR sich nur auf die Gerichtskosten bezieht, die

Frage der Parteientschädigung Sache des kantonalen Rechts ist (BGE 115 II 42 E. 5c, 113 Ia 118

E. 5, 100 Ia 130 E. 7; Jürg Brühwiler, a.a.O., N. 9 zu Art. 343 OR; Manfred Rehbinder, a.a.O.,

N. 19 zu Art. 343 OR);

- der Berufungskläger eine Parteientschädigung geltend macht (Art. 106 Abs. 2 ZPO), dem

Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend (Art. 107 Abs. 1 ZPO) die Berufungsbeklagte

dem Berufungskläger für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 lit. a

ZPO) zu entrichten hat, die Parteientschädigung insbesondere unter Berücksichtigung, dass keine

mündliche Verhandlung stattgefunden hat, auf Fr. 700.-- festgesetzt wird (Art. 105 Abs. 1 ZPO,

Art. 18 ff. GebV, Art. 31 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 GebR).