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RBOG 2002 Nr. 12 • OG TG RBOG 2002 Nr. 12 KI-generiert

Void Reconsideration Due to Untimely Jurisdiction Violation

Geschäftsnummer RBOG 2002 Nr. 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Thurgau (CH-TG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A debt collection office's reconsideration of a ruling, when done outside the time limits established by statute, results in the reconsideration being void because it violates the functional jurisdiction order, which constitutes an infringement of public interest or an unauthorized act by the office; while void rulings can be revoked at any time, reconsideration outside the statutory deadlines—specifically, after a ruling has become formally final absent a timely appeal, or beyond the limited period allowed if an appeal is pending or another relevant procedure is active—is invalid due to the violation of jurisdictional boundaries.

Legislator-Regeste

Amtlich

Das Betreibungsamt kann eine Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung ziehen. ursprünglich oder nachträglich fehlerhafte) Verfügung keine Beschwerde geführt, kann das Betreibungsamt die Verfügung nur so lange in Wiedererwägung ziehen, als diese noch nicht in formelle Rechtskraft erwuchs. eine solche Handlung ohne Befugnis des Amts führt zur Nichtigkeit der Wiedererwägung (Lorandi, Art.

Schlagwörter

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gesetzliche Fristen Wiedererwägung Inkasso funktionelle Zuständigkeit Klagefrist Vertragsverletzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 4 SchKG

The re-examination of the decision was deemed void due to the violation of the time limits set by this article.

Art. 22 SchKG

Relates to the condition under which void decisions do not become final and can be revoked at any time.

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Volltext

RBOG 2002 Nr. 12

RBOG 2002 Nr. 12

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Eine Wiedererwägung einer Verfügung unter Missachtung der zeitlichen Schranken ist nichtig · --- · (Art. 17 Abs. 4, 22 SchKG)

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Das Betreibungsamt kann eine Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung ziehen. Dabei sind allerdings die zeitlichen Schranken zu beachten: Wird gegen eine (fehlerfreie bzw. ursprünglich oder nachträglich fehlerhafte) Verfügung keine Beschwerde geführt, kann das Betreibungsamt die Verfügung nur so lange in Wiedererwägung ziehen, als diese noch nicht in formelle Rechtskraft erwuchs. Weil nichtige Verfügungen nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, können sie jederzeit widerrufen werden (Art. 22 Abs. 2 SchKG). Wurde gegen eine Verfügung Beschwerde geführt, oder ist ein Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG hängig, kann das Betreibungsamt gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG die angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/Genf/München 2000, Art. 17 SchKG N 310 ff.;

Cometta, Basler Kommentar, Art. 17 SchKG N 60 f.). Die Wiedererwägung einer Verfügung unter Missachtung der von Art. 17 SchKG vorgegebenen zeitlichen Schranken verletzt die funktionelle Zuständigkeitsordnung. Dieser Verstoss gegen öffentliche Interessen bzw. eine solche Handlung ohne Befugnis des Amts führt zur Nichtigkeit der Wiedererwägung (Lorandi, Art. 17 SchKG N 314 mit Hinweisen; Cometta, Art. 17 SchKG N 62). Obergericht, 3. Dezember 2001, BS.2001.20 · ---