Strafverfügungsverfahren for Investigating Judges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis instruction introduces a new procedural framework, the "Strafverfügungsverfahren" (penalty order procedure), to be used by the investigating judge when conducting investigative actions prior to issuing a penalty order, addressing a gap in the law, particularly since the judge's authority to issue penalty orders was expanded to cover certain misdemeanors requiring judicial investigation that were not covered by the existing investigation or preliminary examination procedures. The court established this new procedure, which is formally initiated in cases under $\S 7$ para. 2 of the Court Organization Act and can conclude with the case being dismissed, the issuance of a penalty order, or the opening of a formal investigation or preliminary examination, with the right to appeal dismissal decisions to the High Court's indictment chamber.
Legislator-Regeste
KI-generiertStrafverfügungsverfahren for Investigating Judges: 7 Abs. 2 GO). In diesen Fällen sind untersuchungsrichterliche Ermittlungen oft unerlässlich. Im Falle von § 134 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) ist die Einvernahme des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter sogar ausdrücklich vorgeschrieben. Da sich untersuchungsrichterliches Handeln nicht im verfahrensfreien Raum abspielen kann, stellt sich die Frage, welches Verfahren hier gilt.
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KI-generiertVolltext
SOG 2001 Nr. 41
*Weisung an das Untersuchungsrichteramt betreffend das Strafverfügungsverfahren*
Neben dem Ermittlungsverfahren und der Voruntersuchung wird als drittes untersuchungsrichterliches Verfahren das Strafverfügungsverfahren eingeführt.
Das Strafverfügungsverfahren bildet den Rahmen für die vom Untersuchungsrichter als urteilendem Richter vorzunehmenden Untersuchungshandlungen. Es ist in den Fällen von § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) formell zu eröffnen.
Das Strafverfügungsverfahren wird beendet durch die Einstellung des Verfahrens,
den Erlass einer Strafverfügung,
die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung.
Der Anzeiger oder Antragsteller sowie das Opfer können gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde bei der Anklagekammer des Obergerichts erheben.
Die Weisung tritt auf den 1. Januar 2002 in Kraft.
*Erläuterung:*
Im Gesetz fehlen Bestimmungen über das im Vorfeld von Strafverfügungen vom Untersuchungsrichter einzuschlagende Verfahren. Diese Lücke wurde namentlich mit der in der Fassung vom 4.5.1997 erfolgten Erweiterung der untersuchungsrichterlichen Strafverfügungskompetenz spürbar. Bis anhin konnte man sich mit dem Hinweis begnügen, dass die Urteilskompetenz des Untersuchungsrichters auf Übertretungen beschränkt ist und die entsprechende Strafverfügung allein gestützt auf die Strafanzeige und allfällig beiliegende Beweismittel ergeht, mithin keine eigenen Beweiserhebungen erfolgen. Diese Fiktion - bereits die Einholung von Leumundsberichten und Strafregisterauszügen stellt eine Untersuchungshandlung dar - liess sich spätestens dann nicht mehr aufrecht erhalten, als dem Untersuchungsrichter auch die Beurteilung bestimmter Vergehen mittels Strafverfügung übertragen wurde (§
7 Abs. 2 GO). In diesen Fällen sind untersuchungsrichterliche Ermittlungen oft unerlässlich. Im Falle von § 134 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) ist die Einvernahme des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter sogar ausdrücklich vorgeschrieben. Da sich untersuchungsrichterliches Handeln nicht im verfahrensfreien Raum abspielen kann, stellt sich die Frage, welches Verfahren hier gilt.
Unsere Prozessordnung stellt dem Untersuchungsrichter zwei Verfahren zur Verfügung: Das Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung.
Das in den §§ 83 ff. StPO normierte Ermittlungsverfahren kann entweder eingestellt oder durch die Eröffnung einer Voruntersuchung beendet werden (§ 85 Abs. 1 StPO). Weitere Möglichkeiten des Verfahrensabschlusses sieht das Gesetz nicht vor. Dieses Verfahren eignet sich daher nicht, die vor dem Erlass einer Strafverfügung vorgenommenen Untersuchungshandlungen abzudecken. Ein Ermittlungsverfahren kann nicht durch nachfolgende Strafverfügung zum Abschluss gebracht werden.
Die in den §§ 86 ff. StPO geregelte Voruntersuchung kann nur mit Schlussverfügung beendet werden (§ 97 StPO). Der Untersuchungsrichter hat die Wahl, entweder die Sache dem Gericht zur Beurteilung zu überweisen (Abs. 2) oder ihm die Einstellung des Verfahrens zu beantragen (Abs. 3).
Sowohl das Ermittlungsverfahren als auch die Voruntersuchung sind hinsichtlich ihrer Beendigung im Gesetz abschliessend geregelt und können somit nicht zur Lösung herangezogen werden. Es liegt eine Gesetzeslücke vor, die nun geschlossen wird. Fälle aus der Praxis belegen einen entsprechenden Handlungsbedarf.
Das Problem wird vom Obergericht auf dem Wege der richterlichen Rechtsfortbildung und gestützt auf § 105 Abs. 1 lit. a GO und §
230 StPO gelöst. Zu diesem Zwecke wird neben dem Ermittlungsverfahren und der Voruntersuchung das Strafverfügungsverfahren eingeführt. Es bildet den Rahmen für jene Handlungen, die der Untersuchungsrichter im Hinblick auf seine Funktion als urteilender Richter vorzunehmen hat (§ 7 GO). Mit dem Ermittlungsverfahren hat es gemein, dass es vom Untersuchungsrichter eingestellt werden kann. Die zweite Form des Verfahrensabschlusses besteht im Erlass einer Strafverfügung. Als dritte Möglichkeit ist die Eröffnung eines der beiden anderen Verfahren (Ermittlungsverfahren oder Voruntersuchung) vorgesehen. In den Fällen von § 7 Abs. 2 GO ist das Strafverfügungsverfahren formell zu eröffnen. Gegen die Einstellung des Strafverfügungsverfahrens kann - entsprechend den §§ 81 Abs. 1 und 85 Abs. 1 StPO - Beschwerde bei der Anklagekammer des Obergerichts erhoben werden. Wird das Verfahren durch Erlass einer Strafverfügung beendet, gilt § 136 StPO. Im Falle der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung greifen die §§ 83 ff. bzw. 86 ff. StPO Platz.
Aufgrund von § 143 Satz 2 StPO gilt diese Weisung analog für das Verfahren vor dem Jugendanwalt.
*Gesamtgericht, Beschluss vom 27. November 2001*