Lowest Bidder Challenge to Award Based on Unstated Criteria
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a public tender where the award criterion referred summarily to the "most economically advantageous bid" according to the relevant statute, the lowest bidder who did not receive the award challenged the decision. The court reasoned that a generic reference to the statute mandates that all criteria listed therein must be examined and weighted equally, unless the tendering authority explicitly announces deviating criteria or weightings in the invitation to bid, in accordance with the transparency principle. Since the lower authority's reasoning for awarding the contract to the higher bidder was based on unstated or unquantified criteria beyond the lowest price, the award decision was overturned, requiring a complete and documented re-evaluation of all applicable criteria.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 26 SubG; Lowest Bidder Challenge to Award Based on Unstated Criteria: The court reasoned that a generic reference to the statute mandates that all criteria listed therein must be examined and weighted equally, unless the tendering authority explicitly announces deviating criteria or weightings in the invitation to bid, in accordance with the transparency principle. Since the lower authority's reasoning for awarding the contract to the higher bidder was based on unstated or unquantified criteria beyond the lowest price, the award decision was overturned, requiring a complete and documented re-evaluation of all applicable criteria.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision formed the legal basis for interpreting the award criteria as per the submission notice, which ultimately led to the required re-evaluation.
Volltext
SOG 2001 Nr. 40
§ 26 SubG. *Wird in der Ausschreibung bezüglich der Kriterien summarisch auf das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäss § 26 des Submissionsgesetzes verwiesen, so sind in der Evaluation alle dort genannten Kriterien zu prüfen und gleichermassen zu gewichten.*
*Sachverhalt (gekürzt):*
Gegen den Zuschlag in einer nach dem kantonalen Submissionsgesetz durchgeführten öffentlichen Ausschreibung setzt sich diejenige Offerentin mit Beschwerde zur Wehr, welche die Arbeiten zum - wenn auch knapp - niedrigsten Preis offeriert, den Zuschlag jedoch nicht erhalten hat.
*Aus den Erwägungen:*
2. In der Submissionsausschreibung wurden die Zuschlagskriterien wie folgt umschrieben: ”Wirtschaftlich günstigstes Angebot gemäss § 26 des Submissionsgesetzes (SubG, BGS 721.54)”.
Gemäss der ständigen Praxis der Kantonalen Schätzungskommission ist ein solcher genereller Verweis auf § 26 SubG so zu interpretieren, dass sämtliche dort genannten Kriterien gleichwertig zur Anwendung gelangen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der Lehre und (bundesgerichtlichen) Rechtsprechung, wonach die Vergabebehörde zur Bekanntgabe der Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung verpflichtet ist (vgl. BGE 125 II
86 ff.), sowie auch aus Absatz 3 von § 26 SubG. Gemäss diesem dritten Absatz von § 26 SubG kann die Vergabebehörde zwar abweichende Kriterien oder eine differenzierte Gewichtung der Kriterien vornehmen, muss sie aber - gemäss dem Transparenzprinzip - in der Ausschreibung bekannt geben.
3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin den tiefsten Preis offeriert hat, wenn auch nur knapp vor der zweiten Offerentin, welche den Zuschlag erhalten hat. Andererseits macht die Vorinstanz geltend, dass der eigene Aufwand, nämlich derjenige des Fassadeningenieurs und des Bauführers, dadurch geringer werde, weil die zweite Offerentin bereits im gleichen Gebäude gearbeitet habe und damit Gebäude und Wandkonstruktionen kenne. Sinngemäss macht sie somit geltend, dass die Offerte für sie wirtschaftlicher sei. Weiter ist sodann den Akten zu entnehmen, dass das angebotene ”System” gleichwertig sei. Was genau darunter zu verstehen ist, ist nicht aktenkundig. Allenfalls ist darunter die Qualität der Arbeit, der technische Wert, die Ästhetik und die Umweltverträglichkeit zu verstehen, allenfalls aber auch nur ein Teil dieser Kriterien.
Wenn beim Kriterium des Preises die Beschwerdeführerin an erster Stelle ist, bei demjenigen der Wirtschaftlichkeit die Konkurrenzfirma, und die Qualität als gleichwertig zu betrachten ist, müssten die anderen Kriterien den Ausschlag geben. Über diese anderen Kriterien und ihre Beurteilung durch die Vorinstanz ist jedoch den Akten nichts zu entnehmen. Aus den Offerten können allenfalls noch Hinweise auf andere Kriterien entnommen werden, so etwa das Kriterium ”Termin” (§ 26 Abs. 2 lit. d SubG), bei welchem eine dritte Offerentin mit Abstand am besten abschneidet. Es kann jedoch nicht Aufgabe der Kantonalen Schätzungskommission sein, die Bewertung zu vervollständigen. Zudem fehlen teilweise die Angaben für eine Bewertung.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der angefochtene Zuschlag aufzuheben. Die Evaluation der Offerten ist - allenfalls nach Durchführung weiterer Abklärungen - zu vervollständigen.
*Schätzungskommission, Urteil vom 3. Juli 2001*