Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.2000.7 • OG SO ZZ.2000.7 KI-generiert

Judicial Discretion and Mandatory Statutory Deadlines in Procedural Extensions

Geschäftsnummer ZZ.2000.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the nature of the eight-day statutory "Notfrist" (deadline) provided under a specific procedural rule after a judge denies an extension, emphasizing that this deadline is mandatory and outside the judge's discretion to manipulate. While a judge has discretion in granting a final extension, if they choose to grant one, any simultaneous exclusion of the subsequent statutory eight-day deadline must be explicitly and unambiguously stated, referencing the relevant statute, and the granted extension cannot be so short as to effectively nullify the litigant's right to the statutory period; furthermore, any procedural consequences for non-compliance with such court-ordered deadlines, once announced, become automatically effective by law, requiring clear judicial pronouncements to reflect this strictness.

Legislator-Regeste

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Judicial Discretion and Mandatory Statutory Deadlines in Procedural Extensions: Nach § 81 Abs. 3 ZPO kann der Gesuchsteller, nachdem der Richter eine Fristerstreckung verweigert hat, noch innert einer zusätzlichen Frist von 8 Tagen (Notfrist) die Prozesshandlung vornehmen. Bei der Notfrist von 8 Tagen handelt es sich nicht um eine richterliche, sondern um eine gesetzliche Frist, welche der Dispositionsbefugnis des Richters entzogen ist.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist richterliches Ermessen gesetzlicher Anspruch Zwingende Vorschriften Unterbrechung der Verjährung Einhaltung der Fristen Notfrist
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Volltext

SOG 2000 Nr. 7

§ 81 Abs. 3 ZPO. *Die Notfrist ist eine gesetzliche Frist, die der Dispositionsbefugnis des Richters entzogen ist. Ein allfälliger Ausschluss der Notfrist muss ausdrücklich und unmissverständlich mit dem Hinweis auf § 81 Abs. 3 ZPO erfolgen.*

Nach § 81 Abs. 3 ZPO kann der Gesuchsteller, nachdem der Richter eine Fristerstreckung verweigert hat, noch innert einer zusätzlichen Frist von 8 Tagen (Notfrist) die Prozesshandlung vornehmen. Bei der Notfrist von 8 Tagen handelt es sich nicht um eine richterliche, sondern um eine gesetzliche Frist, welche der Dispositionsbefugnis des Richters entzogen ist.

Nach der letztmals gewährten Fristerstreckung hat die gesuchstellende Partei von Gesetzes wegen Gelegenheit, die Prozesshandlung innert der Notfrist von 8 Tagen noch vorzunehmen. Da der Richter frei ist, ob er eine beantragte Fristerstreckung gewähren will oder nicht, steht es ihm daher beispielsweise auch zu, eine (letztmalige) Fristerstreckung zu gewähren unter gleichzeitigem Hinweis darauf, die gesetzliche Notfrist werde ausgeschlossen. Dieser Ausschluss der gesetzlichen Notfrist muss aber ausdrücklich und unmissverständlich mit Hinweis auf die Bestimmung von § 81 Abs. 3 ZPO erfolgen. Die Frist darf zudem nicht so knapp angesetzt werden, dass dem Gesuchsteller der Anspruch auf die Gewährung der gesetzlichen Frist gemäss § 81 Abs. 3 ZPO beschnitten wird.

Dem Richter ist es im Rahmen seines Prozessleitungsrechts freigestellt, den Verhältnissen entsprechende Sanktionen anzudrohen. Die vom Richter einmal in Aussicht gestellten prozessualen Nachteile erwachsen aber der säumigen Partei ex lege, ihre Verwirklichung ist gemäss den §§ 87 und 94 Abs. 2 und 3 ZPO dem richterlichen Ermessensspielraum entrückt. Diese Strenge des Gesetzes ruft nach einer entsprechend klaren, unmissverständlichen richterlichen Verfügung, die die nachteilige, unter Umständen überaus hart treffende prozessuale Folge der Nichtbeachtung der angeordneten Frist ausdrücklich nennt (SOG 1975, Nr. 13).

*Obergericht Zivilkammer,

Urteil vom 2. Februar 2000*