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ZZ.2000.40 • OG SO ZZ.2000.40 KI-generiert

Insured Sought Reimbursement for ICL Surgery as Necessary for Earning Capacity

Geschäftsnummer ZZ.2000.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An insured person suffering from high myopia and contact lens intolerance, whose ability to work was potentially impacted by the limitations of corrective eyeglasses, sought reimbursement from the Disability Insurance (DI) for the costs of surgically implanted intraocular contact lenses (ICLs). The court denied coverage, reasoning that under the applicable law, the DI only covers medical measures aimed directly at improving or maintaining earning capacity, not measures primarily intended to treat the underlying ailment itself. Since corrective glasses were deemed a sufficient, albeit less optimal, means to maintain earning capacity, the ICL implantation was characterized as treatment for the personal physical condition (the myopia) rather than a necessary measure for professional reintegration as required by the DI statute.

Legislator-Regeste

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Art. 12 IVG, Art. 12 Abs. 1 IVG, Art. 12 Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 1 IVV; Insured Sought Reimbursement for ICL Surgery as Necessary for Earning Capacity: The court denied coverage, reasoning that under the applicable law, the DI only covers medical measures aimed directly at improving or maintaining earning capacity, not measures primarily intended to treat the underlying ailment itself. Since corrective glasses were deemed a sufficient, albeit less optimal, means to maintain earning capacity, the ICL implantation was characterized as treatment for the personal physical condition (the myopia) rather than a necessary measure for professional reintegration as required by the DI statute.

Schlagwörter

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Rückerstattung an die versicherte Person Deckung der Invalidenversicherung medizinische Behandlung Personenversicherung Besserung der Erwerbsfähigkeit optische Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 IVG

The appeal was dismissed because the conditions for receiving benefits under the Invalidenversicherung (IVG) were not met.

Art. 12 Abs. 1 IVG

Cited to explain the legal requirement for medical measures to be aimed at professional reintegration rather than treating the underlying ailment.

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Volltext

SOG 2000 Nr. 40

Art. 12 IVG. *Stellt die Einsetzung intraocularer Kontaktlinsen (ICL) eine von der Invalidenversicherung zu entschädigende medizinische Massnahme dar?*

Der Versicherte, Herr P., litt an einer hochgradigen Myopie (Kurzsichtigkeit) beidseits mit Kontaktlinsenunverträglichkeit und Brillenproblemen. Am 10. November 1998 liess er sich operationsweise intraoculare Kontaktlinsen (ICL) einsetzen. Die Invalidenversicherung verweigerte die Kostenübernahme im Betrag von Fr. 13'000.-. Dagegen führt der Versicherte erfolglos Beschwerde. Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Versicherte in einem Bauund Freizeitmarkt arbeitet und dabei Staub und künstlichem Licht ausgesetzt sei. Diese Umstände hätten Reizungen und Rötungen der Augen zur Folge gehabt und der Arbeitsplatz sei deshalb auf Dauer nicht gesichert gewesen. Seit der ICL-Operation habe sich der Gesundheitszustand wesentlich gebessert und stabilisiert. Im Übrigen habe die Bezahlung der Operationskosten den Versicherten in eine finanzielle Notlage gebracht.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die Kosten für das operative Aufbringen der intraocularen Kontaktlinsen (ICL) ganz oder teilweise zu übernehmen hat.

2.a) Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kennt grundsätzlich keine umfassende Invaliditätsprophylaxe. Die Versicherten haben vielmehr gemäss Art.

12 Abs. 1 IVG nur Anspruch auf medizinische Massnahmen, welche nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Bundesrat hat in Ausführung von Art. 12 Abs. 2 IVG angeordnet, dass als medizinische Massnahmen namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren gelten, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmäs­siger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 IVV).

b) Dem vom behandelnden Arzt verfassten Bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer hochgradigen Myopie (Kurzsichtigkeit) beidseits von ca. 21 Dioptrien rechts und ca. 17.5 Dioptrien links mit Kontaktlinsenunverträglichkeit (Reizungen und Rötungen der Augen) und Brillenproblemen litt. Bei der Korrektur durch starke Brillengläser traten dabei offenbar eine Sehverschlechterung durch Bildverkleinerungen und Pseudobewegungen auf, was sich visusverschlechternd auswirkte. Mit der Operation konnte offenbar eine Visusverbesserung erreicht werden, ohne dass danach weder ein Prismeneffekt noch eine Bildverkleinerung in signifikanter Weise vorhanden waren.

c) Ausser der Myopie wurden grundsätzlich keine weiteren Leiden geltend gemacht. Nicht zu verkennen ist, dass dem Beschwerdeführer das Tragen von Linsen wegen der Augenreizung kaum mehr zuzumuten war. Dagegen wird nicht begründet, inwiefern der Beschwerdeführer durch das Tragen einer Brille in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Bildverkleinerungen und Pseudobewegungen vermögen einen Zusammenhang mit einer Einschränkung nicht genügend aufzuzeigen. Es ist im Übrigen auch nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer beim Tragen einer Brille (also ohne auswechselbare Linsen) durch Staubpartikel mehr gestört worden sein sollte als im Zustand nach der Operation. Es ist also vielmehr darauf zu schliessen, dass die ICL-Operation zur Beseitigung eines Leidens an sich und nicht zur Verbesserung der Erwerbstätigkeit durchgeführt worden war. Das Tragen einer Brille war ein taugliches Mittel zur Erstellung der Erwerbsfähigkeit, auch wenn einzuräumen ist, dass die ICL-Operation eine Verbesserung gebracht hat. In diesem Sinne war die Operation aber nicht notwendig.

d) Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet ist, weshalb sie abzuweisen ist.

Art. 12 IVG ist als gesetzliche Abgrenzungsnorm gegenüber dem Aufgabenbereich der sozialen Krankenund Unfallversicherung zu verstehen. Das Unterscheidungskriterium ist deshalb in erster Linie rechtlicher und nicht medizinischer Natur (Rz. 31 KSME). Auch wenn vorliegend die Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung nicht gegeben sind, ergibt sich allenfalls eine subsidiäre Haftung der Krankenversicherung, was jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist.

*Versicherungsgericht,

Urteil vom 30. Juni 2000*