Landowner v. Neighboring Property: Defined Scope of Registered Right of Way
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA landowner sued to establish that a right of way, registered in favor of their property and against a recently developed neighboring property, constituted an undefined servitude. The court reasoned that the content of a property servitude is primarily determined by the register entry, and if that is insufficient, by the deed establishing the right, interpreted according to the principle of trust. Although the register entry only stated "Wegrecht" (right of way), the underlying registration document from 1917 explicitly referred to the path "in the length and width indicated in the cadastral plan," which clearly delineated the route. The court held that since the width, although not numerically specified, was clearly drawn on the annexed cadastral plan and measurable, the servitude's scope, including its width, was sufficiently determined by referencing that plan, making the right fully defined.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 738 ZGB, Art. 738 Abs. 1 ZGB, Art. 732 ZGB; Landowner v. Neighboring Property: Defined Scope of Registered Right of Way: The court reasoned that the content of a property servitude is primarily determined by the register entry, and if that is insufficient, by the deed establishing the right, interpreted according to the principle of trust. Although the register entry only stated "Wegrecht" (right of way), the underlying registration document from 1917 explicitly referred to the path "in the length and width indicated in the cadastral plan," which clearly delineated the route. The court held that since the width, although not numerically specified, was clearly drawn on the annexed cadastral plan and measurable, the servitude's scope, including its width, was sufficiently determined by referencing that plan, making the right fully defined.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court refers to this article in the context of determining the content of the easement, specifically noting its application in paragraph 2 (Abs. 2) which establishes the hierarchy for content interpretation.
Volltext
SOG 2000 Nr. 4
Art. 738 ZGB. *Die Breite eines Wegrechtes ist mit dem Eintrag des Weges im Katasterplan ausreichend bestimmt.*
Ein Landwirt klagte auf Feststellung, dass das im Grundbuch zu Gunsten seines Grundstückes und zu Lasten der kürzlich überbauten Liegenschaft des Beklagten eingetragene Wegrecht als ungemessene Dienstbarkeit bestehe. Aus den Erwägungen:
2. Für den Inhalt von Grunddienstbarkeiten ist der Eintrag massgebend, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in guten Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2). Das Gesetz stellt somit eine Reihenfolge auf. In erster Linie ist der Wortlaut des Grundbucheintrages massgebend. Zu dessen Ergänzung dient sodann der Begründungsakt. Dieser beinhaltet im Gegensatz zum Grundbucheintrag, der nur in Stichworten eine Umschreibung der Grunddienstbarkeit enthält, in der Regel eine wesentlich umfassendere Umschreibung. Die darin zum Ausdruck kommenden Willenserklärungen sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, das heisst, sie sind in dem Sinne massgebend, in dem sie von einem aufmerksamen, sachlich denkenden Menschen nach Treu und Glauben verstanden werden. Für den Fall, dass auch der Bestellungsakt keine genügende Auskunft zu geben vermag, ist von der längeren, unangefochtenen und gutgläubigen Ausübung der Dienstbarkeit auszugehen (Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.): Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, N 4ff. zu Art. 738 ZGB).
3. Der Grundbucheintrag sagt über den konkreten Inhalt der umstrittenen Dienstbarkeit wenig aus: Enthalten ist, und zwar sowohl beim berechtigten als auch beim belasteten Grundstück, schlicht und einfach das Stichwort "Wegrecht". Für dessen Breite kann daraus nichts abgeleitet werden.
4. a) Im Grundbuch wird auf die Anmeldung Nr. 112 vom 7. November 1917 verwiesen. Bei dieser Anmeldung handelt es sich um den Begründungsakt. Auch der Kläger geht davon aus, dass diese im Bereinigungsverfahren erfolgte Eintragung frühere Eintragungstitel ersetzt (Peter Liver: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Zürcher Kommentar, Zürich 1980, N 64 f. zu Art. 732 ZGB). In der Anmeldung wird das Recht konkret als Gehund Fahrrecht beschrieben, und zwar "in der im Katasterplan eingezeichneten Länge und Breite". Die Breite des Wegrechtes kann damit zwar der Anmeldung nicht direkt entnommen werden. Der der Anmeldung beigelegte Katasterplan, auf den ausdrücklich verwiesen wird, bildet jedoch ebenfalls einen wesentlichen Bestandteil des Grundbuches, der Aussagen über den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit enthalten kann (Liver, a.a.O., N 8 zu Art. 738 ZGB). In diesem Katasterplan ist nun der Verlauf des Wegrechtes mit gestrichelter Linie eingezeichnet. Der eingezeichnete Weg erstreckt sich von GB Nr. 62 im Norden über die heutigen Nr. 867, 892, 880 und die Liegenschaft des Beklagten Nr. 884. Ab GB Nr. 892 befindet er sich an der Ostgrenze der jeweiligen Liegenschaften.
b) Mit dem Eintrag im Katasterplan ist die Breite des Wegrechtes genügend deutlich bestimmt. Sie ist im Plan zwar nicht ausdrücklich in Metern und Zentimetern angegeben, kann aber ausgemessen werden. Eine solche Vermessung hat der Beklagte vornehmen lassen. Sie hat eine Breite von 2,10 Metern an der nördlichen Grundstücksgrenze und von 2,80 Metern an der südlichen Grundstücksgrenze seiner Liegenschaft ergeben. Der Grundbuchgeometer hat die Vermessung anlässlich der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung als Zeuge erläutert und bestätigt. Dass der Weg im Gelände nicht vermarkt ist, spielt unter diesen Umständen keine Rolle. In der Anmeldung wird auf die im Katasterplan eingezeichnete Breite - und nicht auf die Vermarkung im Gelände - verwiesen. Der Wortlaut dieser Aussage ist unmissverständlich: Das Wegrecht ist so breit, wie dies im Plan eingezeichnet ist. Und diese Breite kann nicht erst heute, sondern sie konnte schon im Jahre 1917 genau eruiert werden. Die Anmeldung kann nur in diesem Sinne verstanden werden. Eine andere Auslegung wäre mit dem Vertrauensprinzip nicht vereinbar. Davon ausgegangen ist wohl auch die Baubehörde der Einwohnergemeinde W., ansonsten - das heisst bei einem Wegrecht von mindestens 3,5 Metern und erst recht bei unbeschränkter Breite - sie dem Baugesuch wohl kaum entsprochen hätte. Das Wegrecht hätte den Hauseingang nämlich zu sehr tangiert. Die Breite des Wegrechtes ist durch den Begründungsakt somit ausreichend definiert.
*Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 11. April 2000*