Disciplinary Procedure Costs and Legal Fees Upon Acquittal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBecause the disciplinary procedure, structured similarly to a criminal investigation with terminology and mechanisms like witness hearings and defense representation, is fundamentally different from typical administrative proceedings, the court ruled that analogous application of the Code of Criminal Procedure is justified, thereby permitting an appeal regarding costs (Kostenrekurs) and ordering the state to award the defendant party compensation for legal fees upon acquittal, as there were no grounds to deny it given the seriousness of the accusations and the justified engagement of counsel.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 26 ff. VG, §§ 36 f. StPO, Art. 199 StPO, § 37 in Verbindung mit § 36 StPO; Disciplinary Procedure Costs and Legal Fees Upon Acquittal: Nach § 199 StPO steht einer Partei der Rekurs zur Verfügung, wenn eine Entschädigungsforderung ganz oder teilweise abgewiesen wurde oder ihr Kosten auferlegt wurden. Es rechtfertigt sich daher, bei dem den typischen Charakter einer Strafuntersuchung aufweisenden Disziplinaruntersuchungsverfahren diesen Kostenrekurs ebenfalls zuzulassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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KI-generiertThe court uses the procedure established under these sections as the factual basis for analogizing the case to criminal procedure, justifying the allowance of the cost appeal.
Cited as the basis for applying the allowance of party compensation similar to that in criminal procedure.
Cited as the basis for allowing the cost appeal (Rekurs) in disciplinary proceedings due to the similarity to criminal procedure.
Cited as the legal basis for awarding party compensation to the accused upon acquittal or dismissal of proceedings.
Volltext
SOG 2000 Nr. 34
§§ 26 ff. VG und §§
36 f. StPO. *Im ähnlich einem Strafverfahren ausgestalteten Disziplinarverfahren ist es gerechtfertigt, analog zur Strafprozessordnung den Kostenrekurs zuzulassen (E. 3) und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Parteientschädigung auszurichten (E. 4).*
Der Regierungsrat liess in einem Disziplinarverfahren abklären, ob die gegen den Mitarbeiter A. erhobenen Vorwürfe sexueller Belästigung einer Praktikantin gerechtfertigt seien. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Untersuchungskommission befand der Regierungsrat, der Mitarbeiter habe sich keiner sexuellen Belästigung schuldig gemacht und keine Amtspflichtverletzung begangen. Der Regierungsrat wies indessen das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung für den beigezogenen Anwalt ab. Der Beschuldigte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
3. (...) Das Disziplinarverfahren entspricht nicht dem typischen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, das der kantonale Gesetzgeber bei der Regelung der Parteikostenfrage im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) anvisierte. Das Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21) äussert sich dazu gar nicht; es ist insoweit im Grunde lückenhaft. Das nach den Regeln in §§ 26 ff. VG ausgestaltete Disziplinarverfahren ist einem Strafverfahren sehr ähnlich. Es wird zunächst über die Einleitung eines Verfahrens formell Beschluss gefasst. Der Regierungsrat setzt eine Untersuchungskommission ein, der das Recht der Zeugenanhörung zusteht. Die im Verantwortlichkeitsgesetz verwendete Terminologie (z.B. Anzeige, Anschuldigung, Verteidigung, für und gegen den Beschuldigten sprechende Tatsachen, Schuldfrage, Entlastungsgründe) findet sich auch im Strafprozessrecht, nicht aber im übrigen Verwaltungsverfahrensrecht. Hinzu kommt - ebenfalls als verwaltungsrechtliche Besonderheit - der Umstand, dass das Verantwortlichkeitsgesetz den Beizug eines bevollmächtigten Vertreters ausdrücklich als zulässig bezeichnet (§ 27); der Vertreter des Beschuldigten ist auch in § 28 Abs. 3 - 5 VG ausdrücklich erwähnt. Zwar lässt sich bei einer rein systematischen Auslegung argumentieren, das Verantwortlichkeitsgesetz erkläre in § 28 Abs. 2 die Strafprozessordnung (StPO, BGS 312.1) nur hinsichtlich der Modalitäten der Zeugenabhörung als sinngemäss anwendbar. Eine solche Interpretation ist im Ergebnis jedoch unbefriedigend. Wenn schon das Verantwortlichkeitsgesetz das ganze Disziplinarverfahren ähnlich einem Strafverfahren ausgestaltet, insbesondere dem Untersuchungsorgan typische Mittel der Strafverfolgung wie Zeugenbefragung oder Beizug von Sachverständigen zur Verfügung stellt, dann erscheint eine weiter gehende analoge Anwendung der strafprozessualen Regeln als angebracht.
Nach § 199 StPO steht einer Partei der Rekurs zur Verfügung, wenn eine Entschädigungsforderung ganz oder teilweise abgewiesen wurde oder ihr Kosten auferlegt wurden. Es rechtfertigt sich daher, bei dem den typischen Charakter einer Strafuntersuchung aufweisenden Disziplinaruntersuchungsverfahren diesen Kostenrekurs ebenfalls zuzulassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Nach § 37 in Verbindung mit § 36 StPO ist dem Beschuldigten bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Parteientschädigung zuzusprechen; diese kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten veranlasst oder erschwert hat.
Ein solcher Herabsetzungsoder Verweigerungsgrund liegt nicht vor. Der Beizug eines Anwalts war gerechtfertigt. Durch die gegen ihn erhobenen, sogar einen Straftatbestand erfüllenden Vorwürfe wurde er in ein förmliches Verfahren hineingezogen, das für ihn mit erheblichen Risiken verbunden war. Er befand sich in einer dem strafprozessual Beschuldigten ähnlichen Lage. In dieser Situation kann sich der Betroffene nicht kurzerhand auf den Grundsatz verlassen, dass die Offizialmaxime herrscht, demnach eine behördliche Untersuchungsund Rechtsanwendungspflicht besteht. Im Verantwortlichkeitsgesetz ging nicht einmal der Gesetzgeber im Abschnitt über die disziplinarische Verantwortlichkeit von der These aus, der Untersuchungsgrundsatz nehme dem Betroffenen die Verantwortung für die Sorgfalt in der Verteidigung ab.
Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe liessen sich im verhältnismässig aufwändigen Disziplinaruntersuchungsverfahren nicht erhärten. Entsprechend dem Antrag der Disziplinaruntersuchungskommission stellte der Regierungsrat das Verfahren ein und hielt im Dispositiv ausdrücklich fest, A. habe sich keiner sexuellen Belästigung und damit auch keiner Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens soll der zu Unrecht Beschuldigte grundsätzlich keine Kosten zahlen müssen. Es ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der geltend gemachte Aufwand erscheint der Sache angemessen, weshalb die gesamten Anwaltskosten von Fr. 2'279.- zu ersetzen sind.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. März 2000*