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ZZ.2000.33 • OG SO ZZ.2000.33 KI-generiert

Caretaker Visitation Enforcement Appeal and Child Welfare Concern

Geschäftsnummer ZZ.2000.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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When a former caretaker sought an enforcement order against the custodial parent for obstructing a court-confirmed visitation agreement, the head of the superior office refused to issue the order. The administrative court accepted jurisdiction over the resulting appeal, despite the relevant enforcement law not explicitly covering appeals against the refusal to issue such an order, reasoning that denying the right to appeal in such a situation, particularly when considering the right to appeal a denial of justice, would be unsatisfactory. However, the court ultimately dismissed the appeal on the merits because enforcing the visitation right appeared highly likely to harm the child's well-being more than upholding the former caretakers' interest in exercising that right under the strained circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB; Caretaker Visitation Enforcement Appeal and Child Welfare Concern: Herr und Frau C. lassen gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Gesuch um Vollstreckung des Besuchsrechts gutzuheissen und es seien die zur Herstellung des verfügungsgemässen Zustandes nötigen und geeigneten Massnahmen anzuordnen, insbesondere sei zumindest eine Verfügung unter Hinweis auf Art. 292 StGB zu erlassen.

Schlagwörter

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Verwaltungsvollzug Sistierung des Besuchsrechts elterlicher Konflikt Führung der Vormundschaft Kindesschutzverfahren Ausweisung aus einer Wohnung Beschwerde gegen Vollstreckungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 2000 Nr. 33

§ 89 VRG. *Der Vorsteher des Oberamts weigerte sich, den zur Durchsetzung eines Besuchsrechts verlangten Vollstreckungsbefehl zu erlassen. Das Verwaltungsgericht tritt auf eine Beschwerde des Berechtigten ein, obwohl die im VRG geregelte Beschwerdebefugnis und die möglichen Beschwerdegründe dies nicht vorsehen.*

Die 1990 geborene M. befand sich während Jahren beim Ehepaar C. in Familienpflege. Danach kehrte M. zu ihrer Mutter zurück, die mit dem Kindsvater zusammen lebte. Nach erneuten Schwierigkeiten unterzeichneten das Ehepaar C. sowie Vater und Mutter von M. eine Vereinbarung, die dem Ehepaar C. ein Besuchsrecht einräumt. M. konnte danach jedes letzte Wochenende im Monat beim Ehepaar C. in O. verbringen. Ausserdem erhielten Herr und Frau C. das Recht, M. einmal im Monat bei seinen Eltern zu besuchen. Im Rahmen eines beim Oberamt damals hängigen Beschwerdeverfahrens bestätigte der Oberamtsvorsteher diese Besuchsregelung.

Seit anfangs 2000 konnten Herr und Frau C. ihr Besuchsrecht nicht mehr ausüben, weil der Vater als Obhutsinhaber dies verhinderte. Am 30. Mai 2000 liess das Ehepaar C. deshalb beim Oberamt das Begehren einreichen, es sei ihnen mit einer Vollstreckungsverfügung die Ausübung des Besuchsrechts wieder zu ermöglichen. Mit Verfügung vom 6. September 2000 wies der Vorsteher des Oberamts das Gesuch ab, das heisst, er weigerte sich, einen Vollstreckungsbefehl zu erlassen.

Herr und Frau C. lassen gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Gesuch um Vollstreckung des Besuchsrechts gutzuheissen und es seien die zur Herstellung des verfügungsgemässen Zustandes nötigen und geeigneten Massnahmen anzuordnen, insbesondere sei zumindest eine Verfügung unter Hinweis auf Art. 292 StGB zu erlassen.

Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde ein, weist sie aber materiell ab:

1. Der auf eine Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und dem Vater des Kindes abgestützte Entscheid des Oberamts vom 30. Juli 1998 bildet eine im Sinne von §

83 VRG vollstreckbare Verfügung. Kommt der Belastete der Verfügung nicht nach hat der örtlich zuständige Oberamtsvorsteher auf Begehren des Berechtigten einen Vollstreckungsbefehl zu erlassen, mit dem die zur Herstellung des verfügungsgemässen Zustandes nötigen und geeigneten Massnahmen angeordnet werden. Dabei kann der Oberamtsvorsteher Verfügungen unter Hinweis auf Artikel

292 des schweizerischen Strafgesetzbuches erlassen, Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen oder polizeiliche Zwangsmittel in Anspruch nehmen (§

86 VRG).

2. Gegen Vollstreckungsbefehle und gegen Anordnungen ist nach § 89 VRG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich. Vorliegend hat der Vorsteher des Oberamts indes das Begehren um Erlass eines Vollstreckungsbefehls abgewiesen. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich bei seiner Verfügung vom 6. September 2000 um eine solche im Sinne von § 20 lit. c VRG handle. Die auf öffentliches Recht abgestützte Verfügung hat die Abweisung eines Begehrens auf Vollstreckung zum Gegenstand. § 20 lit. c VRG erfasst vom Wortlaut jedoch einzig die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten bzw. das Nichteintreten auf solche Begehren. Das Ehepaar C. hat ein Begehren um Vollstreckung eines bereits begründeten, ihm zustehenden Rechts eingereicht. Die angefochtene Verfügung wird somit von der Begriffsumschreibung in § 20 lit. c VRG nicht erfasst.

§ 89 Abs. 1 VRG statuiert im Ergebnis nur ein Beschwerderecht des von einem Vollstreckungsbefehl oder einer damit im Zusammenhang stehenden Anordnung Betroffenen; Abs. 2 beschränkt gleichzeitig die Beschwerdegründe auf Unzuständigkeit, fehlende Vollstreckbarkeit oder Nichtübereinstimmung des Vollstreckungsbefehls mit der Verfügung. Mit seiner Gesuchsabweisung hat der Oberamtsvorsteher im Ergebnis (vorläufig) die Vollstreckbarkeit verneint. Es wäre nun - bezieht man noch die in § 51 GO festgelegte Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung mit ein - unbefriedigend, einem mit seinem Vollstreckungsbegehren beim Oberamt nicht durchdringenden Berechtigten das Beschwerderecht abzusprechen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, weil es unter den gegebenen Umständen als ausgeschlossen erscheint, das Besuchsrecht ohne Beeinträchtigung des Wohls des Kindes durchzusetzen. Die Gefahr einer weiter gehenden psychischen Belastung von M. ist stärker zu gewichten als das Interesse der früheren Pflegeeltern daran, auch ungeachtet der heutigen verfahrenen Situation von ihrem Besuchsrecht Gebrauch machen zu können.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2000*