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ZZ.2000.3 • OG SO ZZ.2000.3 KI-generiert

Spousal Support Calculation and Gratuitous Vehicle Provision as Income

Geschäftsnummer ZZ.2000.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether the gratuitous provision of a vehicle by an employer to an individual, alongside salary components, constitutes reportable secondary income for the purpose of calculating spousal support obligations. The court reasoned that in-kind benefits constitute income when they have monetary value and either can be monetized or result in actual savings compared to the recipient's prior expenditures. Since the employer covered acquisition costs (leasing payments), insurance, and taxes for the vehicle—expenses the individual would otherwise incur—this provision yields a measurable economic benefit equivalent to income, justifying its inclusion in the calculation despite the recipient's argument that it did not save on "necessary living expenses."

Legislator-Regeste

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Spousal Support Calculation and Gratuitous Vehicle Provision as Income: Kontrovers sind gewisse Positionen der Bedarfsberechnung des Vorderrichters und das Nebeneinkommen des Ehemannes.

Schlagwörter

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Einkommensberechnung Nebeneinkommen Zahlung der Leistungen Lebenshaltungskosten hypothetisches Einkommen des Ehegatten Sachleistungen Naturalleistungen als Einkommen
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Volltext

SOG 2000 Nr. 3

Art. 125, 139, 176,

285 ZGB. *Naturalleistungen stellen immer dann Einkommen dar, wenn sie geldwerter Natur sind und entweder versilbert werden können oder zu Einsparungen führen.*

6. Kontrovers sind gewisse Positionen der Bedarfsberechnung des Vorderrichters und das Nebeneinkommen des Ehemannes.

Dieser ist nebenberuflich Fussballspieler beim FC X. und erhält vom Verein nebst unumstrittenen Punkteprämien unentgeltlich einen "VW Golf" zur Verfügung gestellt. Der Vorderrichter hat diese Leistung als Nebeneinkommen eingestuft und in der Höhe von Fr. 500.- pro Monat in seine Rentenberechnung einbezogen. Der Rekurrent beanstandet dies, weil er damit gar keine Ersparnis bei seinem notwendigen Lebensunterhalt erzielen könne. Ein Naturaleinkommen sei nur bei freier Kost oder Logis aufrechenbar.

Das ist nicht richtig. Zum Einkommen gehören alle geldwerten Vorteile, die nicht ohnehin jedermann zukommen. Gemäss Vertrag mit dem FC X. übernimmt dieser nebst den Anschaffungskosten des Autos und damit der Amortisation - im vorliegenden Fall den Leasingraten - die "notwendig werdenden Versicherungsprämien (Haftpflicht/Vollkasko) und die Verkehrssteuerrechnung". Bloss Pflege und Unterhalt gehen zu Lasten des Ehemannes. Er hat damit die Stellung eines Mieters. Automiete aber ist nicht gratis. Dass der Rekurrent effektive Einsparungen - und nicht nur buchhalterische - erzielen kann, steht fest, schreibt er doch selbst, die Parteien hätten noch 1999 zwei Autos gehabt, heute habe er keines mehr. Daraus erhellt, dass Auslagen, die er früher für sein Auto hatte, heute wegfallen. Er ist deshalb jetzt wirtschaftlich diesbezüglich besser gestellt, was zu berücksichtigen ist.

Naturalleistungen sind immer dann einzubeziehen, wenn sie geldwerter Natur sind und entweder versilbert werden können oder zu Einsparungen im Vergleich zu früher führen. Nicht zu berücksichtigen wäre etwa eine Gratiskarte für ein Konzert, wohl aber ein Saisonabonnement, das entweder weiter verkauft werden kann oder aber früher aus eigener Tasche bezahlt wurde.

Im Quantitativen ist der Betrag von Fr. 500 - zu Recht - unbestritten geblieben. (...) Der Rekurs ist in diesem Punkt demnach unbegründet.

*Obergericht Zivilkammer,

Urteil vom 1. September 2000*