Excusable Default and Late Presentation of Medical Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party seeking to establish an excusable failure to meet a deadline, based on incapacity due to an accident's consequences, must provide more than a general certificate of inability to work; the court reasoned that a general work incapacity declaration does not sufficiently prove the inability to perform all necessary daily actions, such as timely filing an appeal or instructing counsel, thus deeming the initial omission at the lower court inexcusable, but ultimately granted the appeal on the basis of new, specific medical evidence presented on appeal, yet denied the claim for legal costs due to the procedural fault of not presenting this evidence earlier.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 168 StPO, § 36 f. StPO; Excusable Default and Late Presentation of Medical Evidence: zurückzuführen war, durfte er annehmen, der Beschuldigte wäre trotz der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in der Lage gewesen, die Einsprache fristgerecht selber einzureichen oder jemanden damit zu beauftragen. Immerhin war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar bis zum 10. April arbeitsunfähig, jedoch in der Lage war, spätestens am 7. April eine Anwältin über die ergangene Strafverfügung zu informieren und sie mit den weiteren Schritten zu betrauen. Die belegte, jedoch nicht näher spezifizierte Arbeitsunfähigkeit allein eignet sich demnach grundsätzlich nicht für das Glaubhaftmachen einer unverschuldeten Fristversäumnis.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited as the general legal basis for the decision regarding the justification of failure to meet a deadline.
This provision is cited in relation to the refusal to award costs due to procedural fault.
Volltext
SOG 2000 Nr. 16
§ 168 StPO. *Die nur generell belegte Arbeitsunfähigkeit genügt für sich allein nicht, um ein unverschuldetes Fristversäumnis glaubhaft zu machen.* § 36 f. StPO. *Keine Parteientschädigung wegen prozessualen Verschuldens.*
Im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs um Aufhebung der Säumnisfolgen lagen dem Gerichtspräsidenten ausser der Behauptung des Beschwerdeführers selbst, er sei wegen der Unfallfolgen nicht in der Lage gewesen, die Einsprache rechtzeitig zu erheben, bloss ein Arztzeugnis und der Unfallschein vor, die eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 10. April bescheinigen.
Die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit weist nach, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, seiner (Erwerbs-)Arbeit nachzugehen. Ob er jedoch auch alle anderen Verrichtungen und Handlungen des Alltags nicht mehr zu erledigen vermag, bleibt offen. Da der Gerichtspräsident dem eingereichten Arztzeugnis nicht entnehmen konnte, ob die Arbeitsunfähigkeit allein auf den vom Beschuldigten geltend gemachten Schock und/oder auf andere Gründe zurückzuführen war, durfte er annehmen, der Beschuldigte wäre trotz der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in der Lage gewesen, die Einsprache fristgerecht selber einzureichen oder jemanden damit zu beauftragen.
Immerhin war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar bis zum 10. April arbeitsunfähig, jedoch in der Lage war, spätestens am 7. April eine Anwältin über die ergangene Strafverfügung zu informieren und sie mit den weiteren Schritten zu betrauen. Die belegte, jedoch nicht näher spezifizierte Arbeitsunfähigkeit allein eignet sich demnach grundsätzlich nicht für das Glaubhaftmachen einer unverschuldeten Fristversäumnis.
Hätte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Obergericht nicht das auf den vorliegenden Fall Bezug nehmende ausführlichere Arztzeugnis vom 8. Mai eingereicht, wäre die Beschwerde aufgrund der vorstehenden
Erwägungen abzuweisen gewesen. Nun ist jedoch ärztlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen posttraumatischer Beschwerden nicht in der Lage war, eine Einsprache gegen eine Strafverfügung fristgerecht einzureichen. Die Beschwerde erweist sich einzig wegen dieser im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Tatsache als begründet, die jedoch schon bei der Vorinstanz hätte vorgebracht werden können und müssen. Das Beschwerdeverfahren wäre folglich zu vermeiden gewesen. Dass es dennoch geführt werden musste, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Dieses prozessuale Verschulden rechtfertigt es, dem im Hauptbegehren durchdringenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
*Obergericht Strafkammer,
Urteil vom 12. Oktober 2000*