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ZZ.2000.14 • OG SO ZZ.2000.14 KI-generiert

Accused's Right to Evidence Collection Not Conditioned on Advance Cost Payment

Geschäftsnummer ZZ.2000.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court ruled that a lower court improperly conditioned the collection of evidence requested by the accused upon the payment of an advance on costs, clarifying that the statute explicitly permits demanding such advance payments only from the injured party filing the criminal complaint, not the accused, whose liability for procedural costs is determined upon the conclusion of the proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 82 StPO; Accused's Right to Evidence Collection Not Conditioned on Advance Cost Payment: Die Strafprozessordnung lässt das Einverlangen eines Kostenvorschusses nur gegenüber dem Strafantrag stellenden Verletzten zu (vgl. § 82 StPO). Ein Beschuldigter kann nicht dazu verhalten werden. Ob dieser die vom Staat vorzuleistenden Prozesskosten ganz oder teilweise zu bezahlen hat, entscheidet sich bei Beendigung des Verfahrens (§ 32 f. StPO).

Schlagwörter

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Kostenauflage Kostenvorschuss Verfahrensrechte Vorschuss Strafanzeige Parteientschädigung Kein Kostenvorschuss für die Abnahme eines Beweismittels im Strafverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 82 StPO

The Court confirmed that no security deposit for taking evidence can be demanded from the accused.

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Volltext

SOG 2000 Nr. 14

§ 82 StPO. *Vom Beschuldigten darf für die Abnahme eines Beweismittels kein Kostenvorschuss verlangt werden.*

Die Strafprozessordnung lässt das Einverlangen eines Kostenvorschusses nur gegenüber dem Strafantrag stellenden Verletzten zu (vgl. § 82 StPO). Ein Beschuldigter kann nicht dazu verhalten werden. Ob dieser die vom Staat vorzuleistenden Prozesskosten ganz oder teilweise zu bezahlen hat, entscheidet sich bei Beendigung des Verfahrens (§ 32 f. StPO).

Die Anordnung des Untersuchungsrichters, die Abnahme des vom Beschuldigten beantragten Beweises von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, war unzulässig. Der Untersuchungsrichter hätte den Antrag des Beschuldigten ohne diese Auflage entweder gutheissen oder abweisen müssen. Die Beschwerde erweist sich als begründet.

*Obergericht Strafkammer,

Urteil vom 25. September 2000*