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ZZ.2000.13 • OG SO ZZ.2000.13 KI-generiert

Commencement of Custody Continuation Deadline Upon Transfer of Detainee

Geschäftsnummer ZZ.2000.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an individual detained in one canton whose criminal proceedings were transferred to another, prompting a dispute over when the receiving canton's three-week deadline for deciding on the continuation of custody, pursuant to relevant procedural law, commenced. The court reasoned that to eliminate jurisdictional uncertainty, the decisive moment for the transition of procedural responsibility, and thus the start of the deadline, is the physical transfer of the detainee to the new canton's facility, with the deadline running no earlier than the receipt of any relevant transfer order, although prior custody time must only be considered when assessing the maximum permissible detention period.

Legislator-Regeste

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Commencement of Custody Continuation Deadline Upon Transfer of Detainee: n mehrere Tage liegen. Zudem ist den Kantonen freigestellt, überhaupt eine formelle Abtretungsverfügung zu erlassen. Um Unsicherheiten hinsichtlich der Zuständigkeit auszuschliessen, muss die physische Zuführung des inhaftierten Beschuldigten als massgebender Zeitpunkt des Übergangs der verfahrensrechtlichen Verantwortung gelten. In diesem Zeitpunkt vermag der Untersuchungsrichter mangels umfassender Kenntnis der teilweise gar noch nicht eingetroffenen Akten der anderen Kantone in der Regel jedoch noch nicht zu beurteilen, ob die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlich sein wird.

Schlagwörter

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Obhutsübertragung Haftverlängerung gesetzliche Verfahrensfrist Verzögerung des Asylverfahrens Zurechnungsfähigkeit Fortsetzungsbegehren Entscheid über die Fortdauer der Haft
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Volltext

SOG 2000 Nr. 13

§ 47 StPO. *Die dreiwöchige Frist für den Entscheid über die Fortdauer der Haft beginnt mit der physischen Zuführung des Verhafteten, frühestens jedoch mit dem Erhalt einer allfällig erlassenen Abtretungsverfügung des bisher zuständigen Kantons.*

Der Beschwerdeführer war im Kanton Zürich am 15. März in Untersuchungshaft versetzt worden, die nach zürcherischem Recht unter Vorbehalt eines Haftentlassungsgesuches für vorläufig drei Monate gilt. Das Gesuch des Zürcher Bezirksanwalts um Verfahrensübernahme und die Akten trafen am 25. April beim Untersuchungsrichter ein, der tags darauf die Übernahme bestätigte und um Zuführung des Beschuldigten ersuchte. Die Abtretungsverfügung des Bezirksanwalts und weitere Akten trafen am 28. April ein und der Beschuldigte wurde am 1. Mai kurz vor Mittag in das Untersuchungsgefängnis überführt, wo ihm der Untersuchungsrichter innerhalb von

24 Stunden die Haft gemäss § 46 StPO eröffnete. Am 12. Mai ersuchte er das Obergericht um Bewilligung der Haftverlängerung.

Im Rahmen der vom Beschuldigten daraufhin erhobenen Haftbeschwerde hatte das Obergericht die Frage zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt solothurnisches Strafprozessrecht anzuwenden und ob die bisherige ausserkantonale Haftzeit zu berücksichtigen sei. Die Überstellung des inhaftierten Beschuldigten in den das Strafverfahren übernehmenden Kanton sollte möglichst umgehend erfolgen. Zwischen formeller Übernahme des Verfahrens und tatsächlicher Zuführung des Beschuldigten können indessen aus verschiedenen Gründen mehrere Tage liegen. Zudem ist den Kantonen freigestellt, überhaupt eine formelle Abtretungsverfügung zu erlassen.

Um Unsicherheiten hinsichtlich der Zuständigkeit auszuschliessen, muss die physische Zuführung des inhaftierten Beschuldigten als massgebender Zeitpunkt des Übergangs der verfahrensrechtlichen Verantwortung gelten. In diesem Zeitpunkt vermag der Untersuchungsrichter mangels umfassender Kenntnis der teilweise gar noch nicht eingetroffenen Akten der anderen Kantone in der Regel jedoch noch nicht zu beurteilen, ob die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlich sein wird. Er muss sich unabhängig von einer ausserkantonal genehmigten Haft zuerst eine Übersicht über das gesamte Verfahren verschaffen.

Erachtet er die weitere Inhaftierung als zwingend, hat er ein Haftverlängerungsgesuch so rechtzeitig beim Obergericht einzureichen, dass dieses noch vor Ablauf von drei Wochen über die Fortdauer der Untersuchungshaft entscheiden kann. Die ausserkantonal ausgestandene Haft ist einzig bei der Beurteilung der maximal zulässigen Untersuchungshaft zu berücksichtigen.

*Obergericht Strafkammer,

Urteil vom 19. Mai 2000*