Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.2000.12 • OG SO ZZ.2000.12 KI-generiert

DUI Fine Applicability Revision: Cumulative Standard Imposed

Geschäftsnummer ZZ.2000.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The court revised its precedent regarding when a minor case of driving under the influence warrants only a fine, shifting from a multi-factor assessment to a stricter, cumulative standard based on Articles 91(1) of the Road Traffic Act and Article 63 of the Penal Code. The court reasoned that the previous criteria insufficiently accounted for general sentencing principles, necessitating a clearer demarcation for cases punishable solely by a fine, which now requires the cumulative fulfillment of three conditions: a blood alcohol concentration below 1.2 per mille, no concrete endangerment of third parties, and an unblemished personal history and record for the accused.

Legislator-Regeste

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Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 63 StGB, Art. 102 Ziff. 1 SVG; DUI Fine Applicability Revision: Cumulative Standard Imposed: An dieser Praxis kann nicht festgehalten werden. Das Obergericht erachtet die nach bisheriger Praxis angewendeten Kriterien zur Abgrenzung des geringfügigen Falles nicht mehr als adäquat. Aufgrund der aus der Anwendung der angeführten Kriterien folgenden Einschränkung im Rahmen der Strafzumessung kann den gestützt auf Art. 102 Ziff.

Schlagwörter

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Festsetzung der Busse Strafzumessung wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand einfache Verkehrsregelverletzung Beurteilungskriterien Revision in Strafsachen Fahren in angetrunkenem Zustand, leichter Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 2000 Nr. 12

Art. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 63 StGB. *Ein mit Busse zu bestrafender leichter Fall des Fahrens in angetrunkenem Zustand liegt vor, wenn (kumulativ) die Blutalkoholkonzentration unter 1,2 Gewichtspromillen liegt, der Beschuldigte keine Drittpersonen konkret gefährdet hat und sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse einwandfrei sind. (Änderung der Rechtsprechung).*

Nach bisheriger konstanter Praxis des Obergerichts wurde als Sanktion für das Fahren in angetrunkenem Zustand nur dann ausschliesslich eine Busse ausgesprochen, wenn der Fall unter allen Gesichtspunkten als geringfügig erschien. Folgende Voraussetzungen mussten kumulativ erfüllt sein (SOG 1992, Nr. 21 und dort zitierte Entscheide, insbesondere SOG 1984, Nr. 19):

Der Grad der Angetrunkenheit liegt an der unteren Grenze;

die Gefährdung anderer Personen ist gering (kein Fahren auf belebter oder gefährlicher Strasse oder mit Mitfahrern);

der Täter führt sein Fahrzeug nicht vorsätzlich in angetrunkenem Zustand;

es handelt sich nicht um eine leichtsinnige Spritzfahrt;

Vorstrafen, Leumund, Charakter und Vorleben sind in jeder Hinsicht günstig.

An dieser Praxis kann nicht festgehalten werden. Das Obergericht erachtet die nach bisheriger Praxis angewendeten Kriterien zur Abgrenzung des geringfügigen Falles nicht mehr als adäquat. Aufgrund der aus der Anwendung der angeführten Kriterien folgenden Einschränkung im Rahmen der Strafzumessung kann den gestützt auf Art. 102 Ziff.

1 SVG anzuwendenden allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung gemäss Art. 63 ff. StGB nicht ausreichend Rechnung getragen werden. Um jedoch dem Anliegen der Rechtssicherheit gerecht zu werden, ist eine klare Abgrenzung von Fallgruppen mittels Aufstellung von Kriterien unumgänglich. Ein leichter Fall, welcher ausschliesslich mit einer Busse bestraft wird und daher von anderen Fallgruppen abzugrenzen ist, liegt neu vor, wenn die folgenden drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

Die Blutalkoholkonzentration liegt unter 1,2 Gewichtspromillen,

Der Beschuldigte hat keine Drittpersonen konkret gefährdet und

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind einwandfrei.

*Obergericht Strafkammer,

Urteil vom 4. Februar 2000*