Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.2000.10 • OG SO ZZ.2000.10 KI-generiert

Employee Removal of Seized Evidence

Geschäftsnummer ZZ.2000.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee tasked with ensuring the destruction of confiscated videotapes by reviewing and then confirming their deletion to the investigating judge removed several tapes to his home for personal viewing and retained them, subsequently submitting false reports confirming their destruction. The court held that the criminal act of breaching official seizure under Article 289 of the Penal Code is completed the moment the full scope of the official custody over the item ceases, even temporarily; thus, by taking the evidence tapes home for an extended period instead of rendering them unusable as required, the individual removed them from official control, completing the offense at that point irrespective of later actions or potential forgetfulness.

Legislator-Regeste

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Art. 289 StGB, Art. 58 Abs. 2 StGB, Art. 169 StGB; Employee Removal of Seized Evidence: Die strafprozessuale Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung nach den Art. 58 und 59 StGB ist ein Anwendungsfall der im Tatbestand von Art. 289 StGB genannten Beschlagnahme (Jörg Rehberg: Strafrecht IV, Zürich 1996, S. 295). Wird eine Sache vom Richter aus Sicherungsgründen zur Vernichtung oder Unbrauchbarmachung nach Art. 58 Abs.

Schlagwörter

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Beschlagnahme von Beweismitteln Klage auf Abberufung strafbare Handlung Kündigung wegen Diebstahls unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Fälschung dienstlicher Aktenstücke Amtliche Beschlagnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 2000 Nr. 10

Art. 289 StGB. *Die amtliche Beschlagnahme wird gebrochen, wenn das amtliche Gewaltverhältnis nicht mehr in vollem Umfang besteht, was auch nur zeitweise der Fall sein kann.*

Der Beschuldigte hatte als Mitarbeiter der Kantonspolizei u.a. die Aufgabe, sichergestellte Videokassetten zu visionieren, die vom Untersuchungsrichter eingezogenen zu magnetisieren und die vorgenommene Löschung in einem Bericht zuhanden des Untersuchungsrichters zu bestätigen. In zwei oder drei Fällen nahm er ihm zur Löschung übergebene Videokassetten nach Hause, um sie dort nochmals zu besichtigen, und behielt sie. Trotzdem bestätigte er wahrheitswidrig in einem Bericht die Löschung des Kassetteninhaltes.

Die strafprozessuale Beschlagnahme zum Zweck der Einziehung nach den Art. 58 und 59 StGB ist ein Anwendungsfall der im Tatbestand von Art. 289 StGB genannten Beschlagnahme (Jörg Rehberg: Strafrecht IV, Zürich 1996, S. 295). Wird eine Sache vom Richter aus Sicherungsgründen zur Vernichtung oder Unbrauchbarmachung nach Art. 58 Abs.

2 StGB eingezogen, so dauert die Beschlagnahme bis zum Zeitpunkt, an dem die Sache vernichtet oder unbrauchbar gemacht wird. Nach der ratio legis besteht kein Unterschied zwischen der strafprozessualen Beschlagnahme und einer durch rechtskräftiges Urteil zur Einziehung und Vernichtung bestimmten Sache. In beiden aufeinander folgenden Phasen ist die Sache amtlich mit Beschlag belegt. Die Tathandlung des Entziehens ist in Art. 289 StGB allgemeiner formuliert als diejenige gemäss Art. 169 StGB (eigenmächtig darüber verfügen, wegnehmen, beschädigen, zerstören, entwerten), doch umfasst sie überhaupt jedes Verhalten, durch das der behördliche Zugriff auf die Sache vorübergehend oder dauernd aufgehoben wird. Das Delikt vollendet sich in dem Moment, in dem das amtliche Gewaltverhältnis nicht mehr in vollem Umfang besteht, was auch nur zeitweise der Fall sein kann (Jörg Rehberg, a.a.O., S. 296; Ernst Hafter: Schweizerisches Strafrecht BT, 2. Hälfte, Berlin 1943, S. 734).

Indem der Beschuldigte die ihm zur Unbrauchbarmachung anvertrauten Videokassetten während längerer Zeit bei sich zu Hause aufbewahrte, anstatt sie zu löschen, entzog er sie der amtlichen Gewalt, deren Vollstrecker er hätte sein sollen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob er sie nach einer gewissen Zeit tatsächlich löschte oder ob er sie, wie behauptet, mit der Zeit vergass. Der Tatbestand des Bruchs amtlicher Beschlagnahme war in dem Moment vollendet, als der Beschuldigte die Videokassetten zu privaten Zwecken mit nach Hause nahm. So lange er sie bei sich hatte, waren sie dem behördlichen Zugriff entzogen.

*Obergericht Strafkammer,

Urteil vom 5. Juli 2000*