Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1999.8 • OG SO ZZ.1999.8 KI-generiert

Executor's Liability for Deceased's Litigation Costs in Terminated Guardianship Case

Geschäftsnummer ZZ.1999.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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Following the death of a party during an ongoing guardianship termination proceeding, the lower court dismissed the case as moot but ordered the deceased's heirs to cover the procedural costs and pay the opposing authority's legal fees, prompting an appeal by the appointed executor. The court reasoned that the executor possesses comprehensive active and passive procedural legitimacy, extending to pending cases of the deceased, superseding the heirs' rights regarding the continuation of the process, including responsibility for estate debts such as court costs and opposing party compensation, which fall under the executor's exclusive administrative duties and authority.

Legislator-Regeste

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Art. 518 ZGB, Art. 518 Abs. 1 ZGB; Executor's Liability for Deceased's Litigation Costs in Terminated Guardianship Case: Den allgemeinen und wohlbegründeten Ausführungen im erwähnten Zürcher Entscheid zum Eintritt der Erben in einen Prozess kann jedoch gefolgt werden. Demnach setzen die Erben grundsätzlich in eigenem Namen ein in Folge Todes des Erblassers abgeschriebenes Verfahren weiter, dessen Thema sich nunmehr aber alleine auf die prozessualen Nebenfolgen bezieht. Bei den Gerichtskosten sowie der Entschädigungspflicht gegenüber der Gegenpartei handelt es sich nämlich um Erbschaftsschulden (Art.

Schlagwörter

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Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe Nachlass des Erblassers Kostenauflage Verfahrenspflicht Abberufung des Willensvollstreckers Verwaltungskosten Prozesslegitimation des Willensvollstreckers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 II 133
1 ZGB) selbst Partei und die entsprechenden Befugnisse der Erben werden verdrängt (BGE 116 II 133 E.
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Volltext

SOG 1999 Nr. 8

*Umfassende Prozesslegitimation des Willensvollstreckers*

Während eines laufenden Entmündigungsverfahrens starb die Beklagte. Das Amtsgericht schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab, auferlegte den Erben der Beklagten die Verfahrenskosten und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die klagende Vormundschaftsbehörde. Der Willensvollstrecker rekurrierte gegen den Kostenentscheid.

Grundsätzlich ist der Willensvollstrecker nach herrschender Lehre und Rechtsprechung aktiv und passiv prozesslegitimiert. Diese Legitimation besteht nicht nur für Prozesse, die nach dem Tod des Erblassers angehoben werden, sondern auch auf die noch hängigen, unerledigten Prozesse des Erblassers selbst. Die Prozessführungsbefugnis des Willensvollstreckers ist umfassend und erstreckt sich auf streitige und nichtstreitige Zivil-, Verwaltungs-, Steuer-, Administrativund Strafverfahren (soweit überhaupt möglich) und umfasst alle Arten von Klagen beziehungsweise Eingaben, sämtliche prozessualen Handlungen und Rechtsmittel, materiellrechtliche Erklärungen wie Verrechnung oder Verzicht, Vergleich, Rückzug des Verfahrens sowie Unterlassung jeglicher Auseinandersetzung (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand (Hrsg.):

Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch II, N 68 ff. zu Art. 518 ZGB). Der Willensvollstrecker ist dabei kraft seiner quasiamtlichen Stellung sui generis (Art. 518 Abs. 1 ZGB) selbst Partei und die entsprechenden Befugnisse der Erben werden verdrängt (BGE 116 II 133 E. 3). Ebenso erlischt mit dem Tod des Erblassers das Mandat eines von ihm eingesetzten Prozessvertreters, soweit keine anderweitigen Anordnungen des Erblassers bestehen, und der Prozess ist vom Willensvollstrecker weiterzuführen (Honsell et al., a.a.O., N 69). Die Klägerin und Rekursgegnerin vermag daher aus dem in plädoyer 6/1997, S. 67 ff., publizierten Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da es sich dort gerade um die Frage des Weiterbestehens der Vollmacht eines gewillkürten Prozessvertreters über den Tod des Vollmachtgebers hinaus handelte.

Den allgemeinen und wohlbegründeten Ausführungen im erwähnten Zürcher Entscheid zum Eintritt der Erben in einen Prozess kann jedoch gefolgt werden. Demnach setzen die Erben grundsätzlich in eigenem Namen ein in Folge Todes des Erblassers abgeschriebenes Verfahren weiter, dessen Thema sich nunmehr aber alleine auf die prozessualen Nebenfolgen bezieht. Bei den Gerichtskosten sowie der Entschädigungspflicht gegenüber der Gegenpartei handelt es sich nämlich um Erbschaftsschulden (Art.

560 Abs. 2 bzw. 603 ZGB), für welche die Erben haften (plädoyer, a.a.O., S. 67 f., E. II 5. A). Ist jedoch ein Willensvollstrecker bestimmt, hat ausschliesslich dieser im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis und -pflicht die Erbschaftsund Erbgangsschulden zu bezahlen (Karrer, a.a.O., N 36).

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. Juli 1999*