Estate Jurisdiction and Proof of Foreign Authority Inaction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute concerning the Swiss jurisdiction for the estate of a Swiss national whose last domicile was in Ecuador, the court addressed whether the plaintiff met the burden of proving the foreign authorities' inaction required by Article 87(1) of the IPRG, which provides for a subsidiary Swiss forum of last resort. The court reasoned that while proving a negative, such as inaction, is difficult, the requirement of inaction under Article 87(1) is subsidiary and necessitates demonstrating that the competent foreign authority has either legally declined jurisdiction or has demonstrably failed to act when properly approached, similar to the Swiss system where estate division often requires an heir's application; thus, the plaintiff needed to prove they actually applied to the Ecuadorian authorities for them to act, evidence of which was lacking as the plaintiff had indicated an intention to settle the estate out of court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 87 Abs. 1 IPRG, Art. 87 IPRG, Art. 86 Abs. 1 IPRG, Art. 609 ZGB, Art. 611 Abs. 2 ZGB; Estate Jurisdiction and Proof of Foreign Authority Inaction: Das mag an sich richtig sein. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass Art. 87 Abs. 1 IPRG (SR 291) nur ersatzweise einen Gerichtsstand zur Verfügung stellen will. Die schweizerische Heimat stellt ein Notforum zur Verfügung. Es ist "subsidiär" (Anton Heini et al.: Kommentar zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, IPRG, Zürich 1993, N 1 zu Art. 87 IPRG). Ordentlicher Gerichtsstand ist der letzte Wohnsitz des Erblassers (Art. 86 Abs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
SOG 1999 Nr. 7
Art. 86 f. IPRG. *Voraussetzungen der schweizerischen örtlichen Zuständigkeit in Erbschaftsprozessen eines im Ausland wohnhaften schweizerischen Erblassers*
Der Erblasser war Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz in Ecuador. Erben sind seine Nachkommen aus erster Ehe und seine Gattin, allesamt Schweizer Bürger. Der Verstorbene hinterliess kein Testament. Die Ehefrau machte geltend, die Behörden Ecuadors blieben untätig, weshalb die schweizerische Zuständigkeit gemäss Art. 87 Abs. 1 IPRG gegeben sei. Die Nachkommen bestritten dies und behaupteten, die Beweislast für das Untätigbleiben der ausländischen Behörden obliege der Klägerin, dieser Beweis sei nicht erbracht.
5. Strittig ist demnach die Rechtsfrage, ob sich die Behörden Ecuadors mit dem Nachlass nicht befassen. Das Amtsgericht erklärt, grundsätzlich sei die Klägerin beweispflichtig. Die Untätigkeit der ausländischen Behörde sei jedoch als negativum gar nicht beweisbar.
Das mag an sich richtig sein. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass Art. 87 Abs. 1 IPRG (SR 291) nur ersatzweise einen Gerichtsstand zur Verfügung stellen will. Die schweizerische Heimat stellt ein Notforum zur Verfügung. Es ist "subsidiär" (Anton Heini et al.: Kommentar zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, IPRG, Zürich 1993, N 1 zu Art. 87 IPRG). Ordentlicher Gerichtsstand ist der letzte Wohnsitz des Erblassers (Art. 86 Abs.
1 IPRG). Es besteht somit keine freie Wahl zwischen zwei Gerichtsständen wie etwa im Kindesrecht (Art. 253, 279 Abs. 2 ZGB).
Die Gründe für die Untätigkeit können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (Heini, a.a.O., N. 2). Rechtlicher Natur sind sie etwa, wenn das Recht am letzten Wohnsitz des Erblassers seine Zuständigkeit ablehnt (Heini, a.a.O.) und beispielsweise auf das Heimatrecht verweist. Solches wird nicht geltend gemacht. Die Klägerin behauptet vielmehr faktische Untätigkeit. In der Tat ist der Nachlass immer noch unverteilt und es sind keine Aktivitäten ecuadorianischer (Erbschafts-)behörden aktenkundig. Aber damit ist nur belegt, dass diese nicht von Amtes wegen tätig geworden sind, wie das im Kanton Solothurn der Fall ist (§§ 185 ff. EG ZGB). Das ist aber gar nicht aussergewöhnlich: Grundsätzlich ist auch in der Schweiz die Erbteilung in erster Linie Sache der Erben (Tuor/Schnyder/Schmid: Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1995, S. 544). Nebst Solothurn kennen nur Schaffhausen und Appenzell-Ausserrhoden eine obligatorische Mitwirkung der Behörden (Tuor/Picenoni: Der Erbgang, Berner Kommentar, Bern 1966, N 21 zu Art. 609 ZGB). In den meisten Kantonen bedarf es des Antrages mindestens eines Erben (Tuor/Picenoni, a.a.O., N 20 zu Art. 609 ZGB; vgl. auch Art. 611 Abs. 2 ZGB). Und genau das wäre auch im vorliegenden Fall zu fordern: Die Behörde wird eben nur tätig, wenn ein entsprechendes Begehren vorliegt. Nicht von Amtes wegen. Und ein solcher Antrag ist kein "negativum". Vielmehr ist die Tatsache, dass ein solches Gesuch gestellt wurde, einfach zu beweisen - etwa durch Vorlage einer Kopie. Und gerade daran fehlt es im vorliegenden Fall: Jedenfalls behauptet die Klägerin - worauf die Einredekläger mit Fug verweisen - nicht einmal, sie habe ein solches Begehren gestellt. Ganz im Gegenteil ist erstellt, dass sie den Zivilrichter aufforderte, nicht tätig zu werden, sie wolle den Nachlass aussergerichtlich regeln.
6. Ein solcher Antrag wäre nur dann entbehrlich, wenn von Anfang an feststehen würde, dass er sinnlos wäre, etwa wegen politischer Wirren (Heini, a.a.O., N. 6) oder Bürgerkrieg. Sonst muss ausdrücklich "eine Klage" oder "ein Gesuch" bei der zuständigen ausländischen Behörde "eingereicht" werden (Heini, a.a.O., N. 7). Denn nur so kann sich manifestieren, ob die Behörden untätig sind oder nicht. Untätig bleiben, wie aufgezeigt, auch die meisten schweizerischen Teilungsämter, wenn sie niemand auffordert, ihres Amtes zu walten.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 2./25. März 1999*