Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1999.5 • OG SO ZZ.1999.5 KI-generiert

Heirs' Final Acceptance of Public Inventory Bars Subsequent Correction Claims

Geschäftsnummer ZZ.1999.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that heirs who accept an estate under public inventory cannot seek corrections to that inventory after the inventory is finalized, as stipulated by the relevant statutes regarding inventory completion and the heirs' declaration period. Reasoning that the law intends for heirs to have sufficient knowledge of the estate's extent before deciding on acceptance, the court concluded that while the period for requesting corrections to the inventory runs concurrently with the period for review, once the inventory is officially closed and announced, no further modifications can be requested, thus limiting liability to the assets documented at that time.

Legislator-Regeste

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Art. 590 Abs. 2 ZGB, Art. 587 Abs. 1 ZGB, Art. 584 Abs. 1 ZGB, Art. 584 ZGB, Art. 587 ZGB; Heirs' Final Acceptance of Public Inventory Bars Subsequent Correction Claims: Entscheidend ist, dass nach Abschluss des öffentlichen Inventars und erst recht nach der Erklärung der Erben das Inventar nicht mehr verändert werden kann. Mit der Auflegung des Inventars wird den Beteiligten (Erben, Gläubiger, Schuldner des Erblassers etc.) Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten. Während der Auflegungsfrist besteht die Möglichkeit, Ergänzungen und Berichtigungen des Inventar-Verzeichnisses zu verlangen und anzubringen (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand (Hrsg.): Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, N 3 ff. zu Art. 584 ZGB).

Schlagwörter

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Nachlassinventar Erbenhaftung Kontrollfrist Verzeichnisprivileg beschränkte Haftung Vermögen Öffentliches Inventar, Frist für Berichtigungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1999 Nr. 5

Art. 590 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 584 Abs. 1 und Art. 587 Abs. 1 ZGB. *Haftung der Erben bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar. Während der Frist von Art. 584 Abs. 1 ZGB können Berichtigungen am Inventar beantragt werden. Nach Abschluss des Inventars besteht diese Möglichkeit nicht mehr.*

Entscheidend ist, dass nach Abschluss des öffentlichen Inventars und erst recht nach der Erklärung der Erben das Inventar nicht mehr verändert werden kann. Mit der Auflegung des Inventars wird den Beteiligten (Erben, Gläubiger, Schuldner des Erblassers etc.) Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten. Während der Auflegungsfrist besteht die Möglichkeit, Ergänzungen und Berichtigungen des Inventar-Verzeichnisses zu verlangen und anzubringen (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand (Hrsg.): Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, N 3 ff. zu Art. 584 ZGB).

Die herrschende Lehre betrachtet den Wortlaut des Gesetzes in Art. 587 Abs. 1 ZGB "Abschluss des Inventars" und denjenigen in Art. 584 Abs. 1 ZGB "Inventar geschlossen" als gleichbedeutend. Sie nimmt deshalb an, dass sowohl die Auflegungsfrist als auch die Überlegungsfrist nach dem Ablauf der Eingabefrist des Rechnungsrufes anzusetzen sind. Da die Erben sich erst bei sicherer Kenntnis über den Umfang des Nachlasses über die Annahme der Erbschaft äussern können, ist davon auszugehen, dass die Ansetzung der beiden Fristen gestaffelt erfolgen soll, wobei nichts dagegen spricht, dass sich diese Fristen auch überschneiden können, solange die Erben sich über eine nach ihrer Erklärung abgegebene Berichtigung des Inventars äussern können (Honsell et al., a.a.O., N 11 zu Art. 584 ZGB).

Die Amtschreiberei hat den Abschluss des Inventars und den Beginn der Frist zur Erklärung über die Erbschaftsannahme (Art. 587 Abs. 1 ZGB) im Amtsblatt und im SHAB publiziert. Nicht explizit, aber sinngemäss ist auch die Frist zur Einsichtnahme durch die Beteiligten (Art. 584 Abs. 1 ZGB) publiziert worden (Abschluss des Inventars am 4. Dezember 1997, Beginn der Erklärungsfrist nach Art. 587 ZGB am

5. Januar 1998, folglich Beginn der Frist gemäss Art. 584 Abs. 1 ZGB ab Publikationsdatum).

*Obergericht Zivilkammer,

Urteil vom 6. April 1999*